Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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27.04.2011
Veränderungen
23.03.2011
Entscheidungen im Verfahren
26.08.2010
Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren
24.08.2010
Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren
15.04.2009
Termine
06.08.2008
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.