Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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14.04.2025
Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren
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06.03.2025
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16.01.2025
Entscheidungen im Verfahren
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Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
04.09.2024
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27.08.2019
Sonstiges
12.03.2019
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12.03.2019
Eröffnungen