Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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18.11.2024
Entscheidungen im Verfahren
09.02.2017
Entscheidungen im Verfahren
19.06.2015
Entscheidungen im Verfahren
19.06.2015
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19.06.2015
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
30.03.2015
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Sonstiges
08.04.2009
Eröffnungen
22.01.2008 Jahresabschluss zum 31.12.2006