Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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17.07.2025
Entscheidungen im Verfahren
27.05.2025
Sonstiges
27.05.2025
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
04.03.2025
Sonstiges
27.09.2023
Sonstiges
27.09.2023
Sonstiges
20.11.2019
Sicherungsmaßnahmen
20.11.2019
Termine
09.04.2013
Entscheidungen im Verfahren
15.12.2011
Sicherungsmaßnahmen
08.04.2011
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009
10.08.2009
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
16.07.2008
Solon Nord GmbH
29.02.2008 Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006
25.01.2007 Hinterlegungsbekanntmachung Jahresabschluss zum 31.12.2005