Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
02.06.2025
Sonstiges
01.04.2025
Sonstiges
19.03.2024
Sonstiges
28.08.2023
Entscheidungen im Verfahren
08.06.2020
Entscheidungen im Verfahren
03.09.2019
Entscheidungen im Verfahren
14.05.2019
Entscheidungen im Verfahren
10.08.2018
Entscheidungen im Verfahren
10.04.2018
§§ 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
03.01.2018
Eröffnungen
02.01.2018
Sicherungsmaßnahmen
20.10.2017
Sicherungsmaßnahmen
24.01.2017
264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
19.01.2017 Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
18.01.2016
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
08.03.2010
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
05.01.2009
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007
28.05.2008 Jahresabschluss