Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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03.03.2025
Sonstiges
19.06.2024
Sonstiges
02.02.2023
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
09.12.2022
Sonstiges
16.12.2021
Sonstiges
02.11.2021
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
16.06.2021
Termine
30.11.2020
Entscheidungen im Verfahren
01.07.2020
Eröffnungen
10.06.2020
Sicherungsmaßnahmen