Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
03.06.2025
Entscheidungen im Verfahren
15.08.2022
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
28.07.2017
Entscheidungen im Verfahren
17.03.2016
Entscheidungen im Verfahren
17.03.2016
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
17.03.2016
Sonstiges
12.11.2015
Termine
08.04.2011
Termine