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Die Bonitätsauskünfte und Firmen-Informationen bieten Ihnen eine aktuelle und umfassende Übersicht über die wirtschaftlich relevanten Faktoren, die Sie beim Umgang mit Ihren Kunden und Lieferanten berücksichtigen sollten.
Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Handelsvermittlung von Maschinen (ohne landwirtschaftliche Maschinen und Büromaschinen) und technischem Bedarf als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.
Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Rudolf Faßbender GmbH & Co. KG erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:
Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 35/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRA 7988
eingetragenen Rudolf Faßbender GmbH & Co. KG, Am
Hellepädchen 75, 57439 Attendorn, gesetzlich vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 8076 eingetragene
Rudolf Faßbender Verwaltungsgesellschaft mbH, Am
Hellepädchen 75, 57439 Attendorn, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Rudolf Faßbender, Am
Hellepädchen 75, 57439 Attendorn,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Pantlen,
Josef-Dietzgen-Straße 6, 53773 Hennef
werden die Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 08.03.2024
aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung
für seine Geschäftsführung und auf Erstattung
angemessener Auslagen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher
erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag
vom 03.06.2025 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide
Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt
der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße
21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2132 eingesehen werden.
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