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Die Bonitätsauskünfte und Firmen-Informationen bieten Ihnen eine aktuelle und umfassende Übersicht über die wirtschaftlich relevanten Faktoren, die Sie beim Umgang mit Ihren Kunden und Lieferanten berücksichtigen sollten.
Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Apotheke als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.
Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Apotheke am Stadtgarten Inhaber Dr. Boje e.K. erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:
Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 936/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Dr. Kerstin Boje-Petzokat, Weizenkamp 16, 45701
Herten, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum
unter HRA 5506 eingetragenen Apotheke am Stadtgarten in Herne und
unter HRA 5289 eingetragenen Pinguin Apotheke in Herne
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus van Marwyk, Zweigertstr. 28 - 30, 45130
Essen
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen
Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75, 276 S. 2
InsO, 160 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 InsO) entspricht, ist der
21.07.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger
schriftliche Abstimmungsbeiträge zu dem nachfolgenden
Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:
Zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen der
Schuldnerin (§§ 276, 160, 161 InsO), hier: Zustimmung der
Gläubigerversammlung zur freihändigen
Veräußerung des auf die Schuldnerin entfallende
hälftigen Eigentumsanteils an den im mit Einberufungsantrag
vom 25.06.2025 vorgelegten Vertragsentwurf näher bezeichneten
Immobilien in Herten an den Ehemann der Schuldnerin zu dem im
Einberufungsantrag und diesem beigefügten Kaufvertragsentwurf
genannten Kaufpreis.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den an die
Beteiligten zusammen mit dem Einberufungsbeschluss übersandten
Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom
25.06.2025 nebst Beschlussantrag und Anlagen (neuer Kaufvertrag
Entwurf)
verwiesen.Der Antrag mit den ausführlichen Gründen
zur Beschlussvorlage kann von den Beteiligten auch in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27
eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Abstimmung besteht
nicht.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter
Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit
auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§§ 5 Abs. 2
; 276 Satz2, 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen.
Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet
werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
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