Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen:
20 IN 18/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das
Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach
unter HRA 10126 eingetragenen Energiesysteme Bulang GmbH & Co.
KG, Greefsallee 54b, 41747 Viersen, gesetzlich vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister
des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 22879 eingetragene
Energiesysteme Bulang Verwaltungs-GmbH GmbH, Greefsallee 54b, 41747
Viersen
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen
des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel
Kleinschmidt, Heiligenstraße 75, 41751 Viersen wie folgt
festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 6.578,44 EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der
vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom
28.02.2025 bis zum 04.04.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf
gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung
und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63
InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das
Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für
die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der
vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der
Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei
Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen,
werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der
vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen
befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin,
die Gegenstände lediglich auf Grund eines
Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung
beträgt in der
Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters
(§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR
betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v.
13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden
(§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug
74.583,30 EUR. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Betrag von
3.784,20 EUR betreffend Betriebs- und Geschäftsausstattung /
Büroeinrichtung und EDV, von 1.571,84 EUR betreffend
Sonderkontoguthaben, von 12.435,50 EUR betreffend Kraftfahrzeuge
und von 56.791,76 EUR betreffend Kontoguthaben bei der Volksbank
Viersen eG.
Auch der Betrag von 56.791,76 EUR ist in voller Höhe bei
der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Vergütung
des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Bank hinsichtlich dieses Kontos
gemäß dem Sicherungsübereignungsvertrag mit dem
Schuldner vom 15.08.2024 von ihrem Sicherungsrecht Gebrauch gemacht
hat. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung liegen
gemäß §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV vor.
Denn das Bankguthaben ist durch das Sicherungsrecht nicht
wertausschöpfend belastet. Es hätte nach
Insolvenzeröffnung in voller Höhe für die
Insolvenzmasse vereinnahmt werden können.
Die Bank ist nämlich vollumfänglich durch eine
selbstschuldnerische Bürgschaft des
geschäftsführenden Alleingesellschafters der
persönlich haftenden Gesellschaft des Schuldners in Höhe
von 200.000,00 EUR abgesichert. Die Bank hat entsprechend ihrer
Auskunft Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von insgesamt
133.299,99 EUR.
Die Bankforderungen sind aufgrund der
Finanzierungsfolgenverantwortung des Gesellschafters vorrangig aus
der Bürgschaft als Gesellschaftersicherheit, durch deren
Bestellung die Bankforderungen den Charakter eines
Gesellschafterdarlehens erhalten haben, zurückzuführen
(vgl. §§ 44a, 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 Abs. 2 InsO).
Anhaltspunkte dafür, dass Ansprüche aus der
Bürgschaft gegen den geschäftsführenden
Alleingesellschafter des persönlich haftenden Gesellschafters
des Schuldners nicht werthaltig sind, liegen nicht vor und werden
auch nicht vorgetragen.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV
beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen
Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von
xxx EUR
zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert
beträgt 1.400,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die
bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den
Vergütungsantrag vom 24.04.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2
InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als
Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der
vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3
InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der
Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10
vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00
EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom
Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem vorläufigen
Insolvenzverwalter infolge der Übertragung der Zustellungen
entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt
oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der
Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf
der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide
Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach
eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem
Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061
Mönchengladbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen
sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt
jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung.
Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist
auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das
Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf
der Internetseite www.justiz.de.
20 IN 18/25
Amtsgericht Mönchengladbach, 08.07.2025
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