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Energiesysteme Bulang GmbH & Co. KG

Unternehmensdaten:

Firmename: Energiesysteme Bulang GmbH & Co. KG
Adresse:   Greefsallee 54b
41747 Viersen
Landkreis:   Kreis Viersen
Bundesland:   Nordrhein-Westfalen
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon:
E-Mail:
Web:
» Daten ergänzen
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Mönchengladbach
HR-Nummer: HRA 10126

Firmendaten:

Gründung: 17.12.2024 (Neueintragung)
Rechtsform   KG
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände


Bilanzsumme

Firmenadressen aus Deutschland

Aktiva — 948.156 €

Anlagevermögen 97.827 €
Sachanlagen 97.827 €
Umlaufvermögen 836.480 €
Vorräte 224.687 €
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 380.978 €
Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 230.815 €
Summe Aktiva 948.156 €

Passiva — 948.156 €

Eigenkapital 95.080 €
Kapitalanteile 95.080 €
Kapitalanteile Kommanditisten 95.080 €
Rückstellungen 78.101 €
Verbindlichkeiten 774.975 €
Summe Passiva 948.156 €
Detaillierte Bilanzstruktur
Quelle: Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023

Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023

Bilanzsumme (Jahreswerte):
  2022: 873.004 €
  2023: 948.156 €

Jahresabschluss 31.12.2023
Aktiva gesamt: 948.156 €
  Anlagevermögen: 97.827 €
    Sachanlagen: 97.827 €
  Umlaufvermögen: 836.480 €
    Vorräte: 224.687 €
    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 380.978 €
    Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks: 230.815 €

Passiva gesamt: 948.156 €
  Eigenkapital: 95.080 €
    Kapitalanteile: 95.080 €
      Kapitalanteile Kommanditisten: 95.080 €
  Rückstellungen: 78.101 €
  Verbindlichkeiten: 774.975 €

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Unternehmensinformation der Firma
Energiesysteme Bulang GmbH & Co. KG

Die Firmenadresse lautet:
Greefsallee 54b 41747 Viersen, Landkreis Kreis Viersen, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland

Die Firma wurde am 17.12.2024 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Energiesysteme Bulang GmbH & Co. KG erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 20 IN 18/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 10126 eingetragenen Energiesysteme Bulang GmbH & Co. KG, Greefsallee 54b, 41747 Viersen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 22879 eingetragene Energiesysteme Bulang Verwaltungs-GmbH GmbH, Greefsallee 54b, 41747 Viersen



werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Heiligenstraße 75, 41751 Viersen wie folgt festgesetzt:

Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %

unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 6.578,44 EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR


Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 28.02.2025 bis zum 04.04.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der
Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).

Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 74.583,30 EUR. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Betrag von 3.784,20 EUR betreffend Betriebs- und Geschäftsausstattung / Büroeinrichtung und EDV, von 1.571,84 EUR betreffend Sonderkontoguthaben, von 12.435,50 EUR betreffend Kraftfahrzeuge und von 56.791,76 EUR betreffend Kontoguthaben bei der Volksbank Viersen eG.

Auch der Betrag von 56.791,76 EUR ist in voller Höhe bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Bank hinsichtlich dieses Kontos gemäß dem Sicherungsübereignungsvertrag mit dem Schuldner vom 15.08.2024 von ihrem Sicherungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung liegen gemäß §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV vor.

Denn das Bankguthaben ist durch das Sicherungsrecht nicht wertausschöpfend belastet. Es hätte nach Insolvenzeröffnung in voller Höhe für die Insolvenzmasse vereinnahmt werden können.

Die Bank ist nämlich vollumfänglich durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft des geschäftsführenden Alleingesellschafters der persönlich haftenden Gesellschaft des Schuldners in Höhe von 200.000,00 EUR abgesichert. Die Bank hat entsprechend ihrer Auskunft Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von insgesamt 133.299,99 EUR.

Die Bankforderungen sind aufgrund der Finanzierungsfolgenverantwortung des Gesellschafters vorrangig aus der Bürgschaft als Gesellschaftersicherheit, durch deren Bestellung die Bankforderungen den Charakter eines Gesellschafterdarlehens erhalten haben, zurückzuführen (vgl. §§ 44a, 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 Abs. 2 InsO).

Anhaltspunkte dafür, dass Ansprüche aus der Bürgschaft gegen den geschäftsführenden Alleingesellschafter des persönlich haftenden Gesellschafters des Schuldners nicht werthaltig sind, liegen nicht vor und werden auch nicht vorgetragen.

Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR
zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.400,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 24.04.2025 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem vorläufigen Insolvenzverwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
20 IN 18/25
Amtsgericht Mönchengladbach, 08.07.2025
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