Das Eisenflechten, das Bodenlegen, Tätigkeiten im Bautentrocknungsgewerbe, Tätigkeiten als Fuger, das Betonschneiden und Betonbohren, das Metallschleifen und Metallpolieren, das Kabelverlegen, der Garten- und Landschaftsbau, Abbrucharbeiten, die Baustellenreinigung sowie der Einbau von genormten Baufertigteilen.
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Die Bonitätsauskünfte und Firmen-Informationen bieten Ihnen eine aktuelle und umfassende Übersicht über die wirtschaftlich relevanten Faktoren, die Sie beim Umgang mit Ihren Kunden und Lieferanten berücksichtigen sollten.
Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Das Eisenflechten, das Bodenlegen, Tätigkeiten im Bautentrocknungsgewerbe, Tätigkeiten als Fuger, das Betonschneiden und Betonbohren, das Metallschleifen und Metallpolieren, das Kabelverlegen, der Garten- und Landschaftsbau, Abbrucharbeiten, die Baustellenreinigung sowie der Einbau von genormten Baufertigteilen. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.
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1 IN 121/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen d.
Belys Bau GmbH, Wörtherstraße 40, 89129 Langenau,
vertreten durch den Geschäftsführer Stanislav
Vladimirovic Bely
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht
Register-Nr.: HRB 748934
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der
vorläufigen Insolvenzverwalterin Wirtschaftsjuristin Nathalie
Detsch, Buchenweg 1 (Fach 75), 72535 Heroldstatt, wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der festgesetzte Betrag in Höhe von BETRAG EUR (in
Worten: elftausendfünfhundertachtundsiebzig 71/100) ist gem.
§ 26a Insolvenzordnung von der antragstellenden
Gläubigerin an die vorl. Insolvenzverwalterin
Wirtschaftsjuristin Nathalie Detsch, Buchenweg 1 (Fach 75), 72535
Heroldstatt zu erstatten.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 02.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der
vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden
Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63
Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR
zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter
Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR
und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Vergütung war gegen die antragstellende
Gläubigerin festzusetzen, da dieser gemäß dem
Zurückweisungsbeschluss vom 16.07.2025 die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Ulm
Zeughausgasse 14
89073 Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine
Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
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