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- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG (Registergericht:
AG Charlottenburg HRA 62306 B), Ruhlsdorfer Straße 95, 14532
Stahnsdorf, vertreten durch die Spiele Max Verwaltungs GmbH, diese
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Schulze
wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters
Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße
24, 10785 Berlin festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Sachverwalter hat sein Amt
vom 29.04.2024 bis zum 30.06.2024 ausgeübt. Es besteht gem.
§ 12 a InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und
auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet
sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung
des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Sachwalter
erhält in der Regel 25 % der Vergütung eines Sachwalters
bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit
während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Gem.
§ 12 Abs. 1 InsVV erhält der Sachwalter in der Regel 60 %
der Vergütung des Insolvenzverwalters. Die Vergütung des
vorläufigen Sachwalters beträgt daher in der Regel 15 %
der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens betrug 36.766,63 €. Es wurde die
Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 40 %
für den Mehraufwand im Zusammenhang mit der Begleitung der
Betriebsfortführung und der Sanierungsbemühungen
festgesetzt.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der
Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV).
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde
eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam,
Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen
öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im
Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich
einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu
Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann
auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll
erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die
Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von
dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als
elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail
genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische
Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an
das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts
übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege
wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen
Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über
die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
6.50 IN 80/24, Amtsgericht Potsdam, 01. Juli 2025
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