Bonität | Handelsregister |

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ChanCe Dienstleistungs GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: ChanCe Dienstleistungs GmbH
Adresse:   Haselweg 8
48499 Salzbergen
Landkreis:   Landkreis Emsland
Bundesland:   Niedersachsen
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon:
E-Mail:
Web:
» Daten ergänzen
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Osnabrück
HR-Nummer: HRB 218890

Firmendaten:

Gründung: 04.04.2023 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Befristete Überlassung von Arbeitskräften

Firmenzweck:

  Die Arbeitnehmerüberlassung für Logistik-Sparten aller Art, Transporte und Lkw-Überführungen, Vermietung und Verkauf von Lkw's.
Schlagwörter:   Sparten Vermietung Verkauf Logistik Transport Arbeitnehmerüberlassung Lkw

NACE-Branchencodes:

78.10 Vermittlung von Arbeitskräften

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Unternehmensinformation der Firma
ChanCe Dienstleistungs GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Haselweg 8 48499 Salzbergen, Landkreis Landkreis Emsland, Bundesland Niedersachsen, Deutschland

Die Firma wurde am 04.04.2023 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Die Arbeitnehmerüberlassung für Logistik-Sparten aller Art, Transporte und Lkw-Überführungen, Vermietung und Verkauf von Lkw's. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen ChanCe Dienstleistungs GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

18 IN 13/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ChanCe Dienstleistungs GmbH, Haselweg 8, 48499 Salzbergen (AG Osnabrück, HRB 218890), vertr. d.: Rolf Fels, Haselweg 8, 48499 Salzbergen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jan-Hendrik Pannenborg festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lingen (Ems) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Nettovergütung gemäß InsVV



EUR
um 50 % erhöht zuzüglich




EUR
Auslagen zuzüglich




EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %




EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.06.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 15.11.2024 eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt.

Nach §§ 63 Abs. 1 InsO, 1, 2 InsVV wird die Tätigkeit des Insolvenzverwalters besonders vergütet. Dem Insolvenzverwalter steht eine Vergütung zu.

Der Tätigkeitszeitraum des Insolvenzverwalters lief vom 15.11.2024 bis zum 18.06.2025 (Schlussbericht), somit 7 Monate und 4 Tage.

Der Insolvenzverwalter hat mit dem Antrag vom 18.06.2025 die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.

Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Insolvenzmasse in Höhe von xxx Euro gemäß dem Antrag vom 18.06.2025 ausgegangen.

Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx Euro (§ 2 Abs. 1 InsVV: 40 % = xxx € / 26 % = xxx € / 7,5 % = xxx €).

Die Auslagen und auch die Zustellungskosten waren in beantragter Höhe festzusetzen. Daneben war gem. § 7 InsVV die Umsatzsteuer festzusetzen.

Es wurden in dem Antrag vom 18.06.2025 noch Zuschläge von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Für die Vergütung des Insolvenzverwalters gilt § 3 InsVV, der die Zu- und Abschläge für die Vergütungen regelt.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere festzusetzen, wenn
a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
Diese Aufzählung von Erhöhungstatbeständen ist jedoch nicht abschließend sondern nur beispielhaft (Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV Kom., 4. Auflage, § 3 Rd.Nr. 5).

Eine Abweichung von der Regelvergütung ist nach § 3 InsVV also möglich, wenn besondere Umstände vorliegen.

Umstände, die zu einer Erhöhung führen können, sind unter anderem die Dauer des Verfahrens, die Anzahl der Gläubiger, eine Betriebsfortführung, eine übertragende Sanierung, umfangreiche und schwierige Verwertung von Anlagevermögen, Überprüfung von Globalzessionen, unkooperatives Verhalten des Schuldners, eine ungeordnete Buchhaltung und schwierige Rechtsfragen und noch viele andere Faktoren (siehe Hess, Kom. zur InsO, 2. Band, § 3 InsVV Rd.Nr. 5,6 ff.; siehe dazu auch Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV Kom., 4. Auflage, § 3 Rd.Nr. 77, 78).

Nach der Einschätzung des Insolvenzverwalters sind die angesetzten Erhöhungen für die von ihm vorgenommenen Tätigkeiten auch angemessen.

1) Der Insolvenzverwalter beantragt für seine Tätigkeit eine Erhöhung um 25% wegen des fehlenden Belegwesens und der fehlenden Buchhaltung in diesem Verfahren.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in dem Antrag vom 18.06.2025 (Bl.276 ff.) Bezug genommen.
Diese Ausführungen konnten auch nicht durch das Insolvenzgericht widerlegt werden und auch keiner der Insolvenzgläubiger hat geeignete Angaben gemacht, die zwingend zu einer Kürzung zu führen hätten.

Der Insolvenzverwalter hatte bedingt durch die fehlenden Buchhaltungsunterlagen einen zusätzlichen Arbeitsmehraufwand für die Durchsicht, das Sortieren der zur Verfügung stehenden Unterlagen und einer möglichen Rekonstruktion der fehlenden Buchhaltung.

Die Festsetzung eines angemessenen Zuschlags für die Bearbeitung einer nicht ordnungsgemäßen und lückenhaften Buchhaltung und die damit verbundene Mehrarbeit ist grundsätzlich anerkannt (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 100).

Der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % war somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden gewesen. Der von dem Insolvenzverwalter vorgetragenen Rechtfertigung des angesetzten Zuschlags konnte hier gefolgt werden (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 7).


2) Der Insolvenzverwalter beantragt des Weiteren für die durch die fehlende Buchhaltung bedingten zusätzlichen Verwertungsprobleme eine Erhöhung um 25% in diesem Verfahren.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in dem Antrag vom 18.06.2025 (Bl.276 ff.) Bezug genommen.
Diese Ausführungen konnten auch nicht durch das Insolvenzgericht widerlegt werden und auch keiner der Insolvenzgläubiger hat geeignete Angaben gemacht, die zwingend zu einer Kürzung zu führen hätten.

Die Festsetzung eines angemessenen Zuschlags für die Verwertungsprobleme aufgrund der fehlenden Buchhaltung für den Insolvenzverwalter, der damit verbundenen Mehrarbeit und damit einhergehend der Klärung von besonderen Rechtsproblemen ist auch grundsätzlich anerkannt (Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 100, 104).

Der beantragte Zuschlag in Höhe von 25% war auch der Höhe nach nicht zu beanstanden gewesen (siehe Haarmeyer/Wutzke/Förster, ÎnsVV Kom., 4. Auflage, § 3 Tabelle zu Rd.Nr. 78).

Da die vorstehend genannten erschwerenden Faktoren nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht anzuzweifeln waren und auch von keinem Insolvenzgläubiger bestritten wurden, kam die Festsetzung einer über der Regelvergütung liegenden Vergütung für den Insolvenzverwalter in Betracht.

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Stellungnahmen seitens der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger sind keine eingegangen.

Einwendungen gegen eine Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters wurden seitens der Schuldnerin und von den Insolvenzgläubigern ebenfalls nicht erhoben.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Lingen (Ems), 23.07.2025
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