18 IN 13/24: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der ChanCe Dienstleistungs GmbH, Haselweg 8,
48499 Salzbergen (AG Osnabrück, HRB 218890), vertr. d.: Rolf
Fels, Haselweg 8, 48499 Salzbergen, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Jan-Hendrik Pannenborg festgesetzt worden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige
Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht - Lingen (Ems) eingesehen werden. Die Festsetzung
wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.06.2025 beantragte der
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 15.11.2024
eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt.
Nach §§ 63 Abs. 1 InsO, 1, 2 InsVV wird die
Tätigkeit des Insolvenzverwalters besonders vergütet. Dem
Insolvenzverwalter steht eine Vergütung zu.
Der Tätigkeitszeitraum des Insolvenzverwalters lief vom
15.11.2024 bis zum 18.06.2025 (Schlussbericht), somit 7 Monate und
4 Tage.
Der Insolvenzverwalter hat mit dem Antrag vom 18.06.2025 die
Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer
Insolvenzmasse in Höhe von xxx Euro gemäß dem
Antrag vom 18.06.2025 ausgegangen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus
eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe
von xxx Euro (§ 2 Abs. 1 InsVV: 40 % = xxx € / 26 % = xxx
€ / 7,5 % = xxx €).
Die Auslagen und auch die Zustellungskosten waren in
beantragter Höhe festzusetzen. Daneben war gem. § 7 InsVV
die Umsatzsteuer festzusetzen.
Es wurden in dem Antrag vom 18.06.2025 noch Zuschläge
von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht.
Für die Vergütung des Insolvenzverwalters gilt
§ 3 InsVV, der die Zu- und Abschläge für die
Vergütungen regelt.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz
übersteigende Vergütung insbesondere festzusetzen, wenn
a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen
erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters
ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach §
1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder
Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend
größer geworden ist,
c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen
der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung
dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem
Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse
festgestellt hat,
d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das
Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den
Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
Diese Aufzählung von Erhöhungstatbeständen ist
jedoch nicht abschließend sondern nur beispielhaft
(Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV Kom., 4. Auflage, § 3
Rd.Nr. 5).
Eine Abweichung von der Regelvergütung ist nach § 3
InsVV also möglich, wenn besondere Umstände vorliegen.
Umstände, die zu einer Erhöhung führen
können, sind unter anderem die Dauer des Verfahrens, die
Anzahl der Gläubiger, eine Betriebsfortführung, eine
übertragende Sanierung, umfangreiche und schwierige Verwertung
von Anlagevermögen, Überprüfung von Globalzessionen,
unkooperatives Verhalten des Schuldners, eine ungeordnete
Buchhaltung und schwierige Rechtsfragen und noch viele andere
Faktoren (siehe Hess, Kom. zur InsO, 2. Band, § 3 InsVV Rd.Nr.
5,6 ff.; siehe dazu auch Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV Kom.,
4. Auflage, § 3 Rd.Nr. 77, 78).
Nach der Einschätzung des Insolvenzverwalters sind die
angesetzten Erhöhungen für die von ihm vorgenommenen
Tätigkeiten auch angemessen.
1) Der Insolvenzverwalter beantragt für seine
Tätigkeit eine Erhöhung um 25% wegen des fehlenden
Belegwesens und der fehlenden Buchhaltung in diesem Verfahren.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des
Insolvenzverwalters in dem Antrag vom 18.06.2025 (Bl.276 ff.) Bezug
genommen.
Diese Ausführungen konnten auch nicht durch das
Insolvenzgericht widerlegt werden und auch keiner der
Insolvenzgläubiger hat geeignete Angaben gemacht, die zwingend
zu einer Kürzung zu führen hätten.
Der Insolvenzverwalter hatte bedingt durch die fehlenden
Buchhaltungsunterlagen einen zusätzlichen Arbeitsmehraufwand
für die Durchsicht, das Sortieren der zur Verfügung
stehenden Unterlagen und einer möglichen Rekonstruktion der
fehlenden Buchhaltung.
Die Festsetzung eines angemessenen Zuschlags für die
Bearbeitung einer nicht ordnungsgemäßen und
lückenhaften Buchhaltung und die damit verbundene Mehrarbeit
ist grundsätzlich anerkannt (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5.
Auflage, § 3 Rd.Nr. 100).
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % war somit auch
der Höhe nach nicht zu beanstanden gewesen. Der von dem
Insolvenzverwalter vorgetragenen Rechtfertigung des angesetzten
Zuschlags konnte hier gefolgt werden (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5.
Auflage, § 3 Rd.Nr. 7).
2) Der Insolvenzverwalter beantragt des Weiteren für die
durch die fehlende Buchhaltung bedingten zusätzlichen
Verwertungsprobleme eine Erhöhung um 25% in diesem Verfahren.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des
Insolvenzverwalters in dem Antrag vom 18.06.2025 (Bl.276 ff.) Bezug
genommen.
Diese Ausführungen konnten auch nicht durch das
Insolvenzgericht widerlegt werden und auch keiner der
Insolvenzgläubiger hat geeignete Angaben gemacht, die zwingend
zu einer Kürzung zu führen hätten.
Die Festsetzung eines angemessenen Zuschlags für die
Verwertungsprobleme aufgrund der fehlenden Buchhaltung für den
Insolvenzverwalter, der damit verbundenen Mehrarbeit und damit
einhergehend der Klärung von besonderen Rechtsproblemen ist
auch grundsätzlich anerkannt (Haarmeyer/Wutzke/Förster
InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 100, 104).
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 25% war auch der
Höhe nach nicht zu beanstanden gewesen (siehe
Haarmeyer/Wutzke/Förster, ÎnsVV Kom., 4. Auflage, §
3 Tabelle zu Rd.Nr. 78).
Da die vorstehend genannten erschwerenden Faktoren nach dem
Vortrag des Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht
anzuzweifeln waren und auch von keinem Insolvenzgläubiger
bestritten wurden, kam die Festsetzung einer über der
Regelvergütung liegenden Vergütung für den
Insolvenzverwalter in Betracht.
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern war
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Stellungnahmen seitens der Schuldnerin und der
Insolvenzgläubiger sind keine eingegangen.
Einwendungen gegen eine Erhöhung der Vergütung des
Insolvenzverwalters wurden seitens der Schuldnerin und von den
Insolvenzgläubigern ebenfalls nicht erhoben.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lingen
(Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28,
49808 Lingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lingen (Ems), 23.07.2025
×