Bonität | Handelsregister |

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Fortis Personal GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Fortis Personal GmbH
Adresse:   Otto-Dill-Straße 6
67141 Neuhofen
Landkreis:   Rhein-Pfalz-Kreis
Bundesland:   Rheinland-Pfalz
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon:
E-Mail:
Web:
» Daten ergänzen
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DET3104V.HRB68395
Amtsgericht: Ludwigshafen am Rhein
HR-Nummer: HRB 68395

Firmendaten:

Gründung: 07.09.2022 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Sonstige Überlassung von Arbeitskräften

Firmenzweck:

  Gegenstand des Unternehmens ist gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sowie die Personalvermittlung.
Schlagwörter:   Gewerbsmäßige Tätigkeit Arbeitnehmerüberlassung Personalvermittlung

NACE-Branchencodes:

78.10 Vermittlung von Arbeitskräften

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Unternehmensinformation der Firma
Fortis Personal GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Otto-Dill-Straße 6 67141 Neuhofen, Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis, Bundesland Rheinland-Pfalz, Deutschland

Die Firma wurde am 07.09.2022 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 22.02.2023 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Gegenstand des Unternehmens ist gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sowie die Personalvermittlung. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Fortis Personal GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

3 d IN 380/23 Lu

22.07.2025

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss


In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der
Fortis Personal GmbH, Otto-Dill-Str. 6, 67141 Neuhofen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68395),
vertreten durch:
Steeven Sanfilippo, Neuhofen, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -

Insolvenzverwalterin:


1. wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin für ihre Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin auf x € ( i.W.: x) festgesetzt.

2. Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


Gründe
Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin richtet sich nach der der Insolvenzverwalterin und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).

Der Insolvenzverwalterin steht für ihre Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung der Insolvenzverwalterin betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).

Für die Berechnung der Vergütung der Insolvenzverwalterin ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).

Nach Prüfung der von der Insolvenzverwalterin ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 13.05.2025 26.309,24 €.

Entsprechend der nachvollziehbaren Aufstellung und Begründung setzt sich das zu berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (12.281,72 €), Überschuss aus der Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren (2.760,75 €) sowie Kontoguthaben (11.266,77 €)

Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert x €.
Nach § 2 InsVV erhält die Insolvenzverwalterin nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% = x €.

Dieser Betrag, der als Regelgebühr einer Insolvenzverwalterin zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.

Von dieser für die Insolvenzverwalterin errechneten Vergütung wird für die vorläufige Insolvenzverwalterin nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.

Von dieser Möglichkeit ist hier kein Gebrauch zu machen, es handelt sich vorliegend um eine durchschnittliche Tätigkeit, die ein (nur) der Norm entsprechendes vorläufiges Verfahren honoriert.

Es war somit eine Vergütung in Höhe von 25 % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €.
Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.
Sie hat sich nicht geäußert.



Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.





Rechtspflegerin



Hinweis:

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. ×

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