Bonität | Handelsregister |

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Dux Baumaschinen GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Dux Baumaschinen GmbH
Adresse:   Laubacher Weg 18
35305 Grünberg
Landkreis:   Landkreis Gießen
Bundesland:   Hessen
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon:
E-Mail: info@dux-baumaschinen.de
Web: www.dux-baumaschinen.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Gießen
HR-Nummer: HRB 10570

Firmendaten:

Gründung: 14.06.2021 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Vermietung von Baumaschinen und -geräten

Firmenzweck:

  Die Vermietung, der Handel und Service von Baumaschinen und Werkzeugen.
Schlagwörter:   Handel Werkzeuge Vermietung Baumaschinen

NACE-Branchencodes:

77.21 Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten

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Unternehmensinformation der Firma
Dux Baumaschinen GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Laubacher Weg 18 35305 Grünberg, Landkreis Landkreis Gießen, Bundesland Hessen, Deutschland

Die Firma wurde am 14.06.2021 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 31.01.2024 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Die Vermietung, der Handel und Service von Baumaschinen und Werkzeugen. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Dux Baumaschinen GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 210/24:

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

DUX Baumaschinen GmbH, Laubacher Weg 18, 35305 Grünberg (AG Gießen , HRB 10570),
vertreten durch:
Ivan Caraja, BULGARIEN, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Nickolas A. Schulze M.A., Zabernussweg 11, 53757 Sankt Augustin,

ist am 31.07.2025 um 14:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Holger Käs, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-38, Fax: 0641/48029050, E-Mail: kaes@rae-voelpel.com bestellt worden.

Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragsgegnerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragsgegnerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gießen, 31.07.2025
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