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Die Bonitätsauskünfte und Firmen-Informationen bieten Ihnen eine aktuelle und umfassende Übersicht über die wirtschaftlich relevanten Faktoren, die Sie beim Umgang mit Ihren Kunden und Lieferanten berücksichtigen sollten.
Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.
Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Zinshaus Gera GmbH & Co. KG erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:
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8 IN 123/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zinshaus Gera GmbH & Co. KG, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin Zinshaus Gera Verwaltungs
GmbH, Cronschwitz 56, 07570 Wünschendorf/Elster, diese
vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Jens Heinold
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRA 505287
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549
Düsseldorf, Gz.: 15455- R22 -0184
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Thorsten Springstub, Humboldtstraße 24, 07743
Jena, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den
Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung findet das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen
(Beschwerdefrist) bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
oder bei dem
Landgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des
Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der
Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe
durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt
werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als
bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm
das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an
einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist
spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des
Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf
des nächsten Werktages.
Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder
Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der
genannten Frist innerhalb der für diese Klagen geltenden
Fristen erhoben werden.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts
erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei
denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift
bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 29.07.2025
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