- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
Über das Vermögen der
Burmeister Besitz GmbH & Co. KG (Registergericht:
Amtsgericht Neuruppin HRA 3215 NP), Quastweg 2, 17291 Oberuckersee
OT Warnitz, vertreten durch den persönlich haftende
Gesellschafterin Burmeisten Verwaltungs GmbH, Quastweg 2, 17291
Oberuckersee OT Warnitz, vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Marko Burmeister
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte KFDS
Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Friedrichstraße 94, 10117 Berlin -
wird am 28.07.2025, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Christian Graf
Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam. Es wird
für das Hauptverfahren das mündliche Verfahren
angeordnet. Der Schuldnerin wird die Verfügung über
Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, verboten.
Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht
auf den ernannten Insolvenzverwalter über. Die Gläubiger
werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum
17.09.2025 bei dem Insolvenzverwalter unter Beifügung der die
Forderungen belegenden Urkunden in Abdruck anzumelden. Die
Anmeldung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen
Dokuments erfolgen. Der Insolvenzverwalter kann einen gängigen
elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges
Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen
sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a ZPO
für die Übermittlung anbieten (§ 174 Abs. 1 Satz 1
InsO).
Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments
erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt
werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des
Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von
Urkunden einzureichen (§ 174 Abs. 4 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen
können, können unter Angabe des über einen solchen
Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen
Zustellungen erklären. Alle Gläubiger werden
aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin
zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Termin zur
Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts
des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens
beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am Freitag, 17. Oktober 2025, 10:00 Uhr,
Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 325 (Berichts-
und Prüftermin). Der Termin dient zugleich zur möglichen
Beschlussfassung der Gläubiger über:
Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57),
Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3
InsO),
Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§
100, 101 InsO),
Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines
Insolvenzplans (§ 157 InsO),
besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der
Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle
sowie der Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO)
Beantragung der Anordnung oder Aufhebung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
Beantragung der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
zu Rechtsgeschäften des
Schuldners im Rahmen einer Eigenverwaltung (§ 277 InsO),
Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners zur
Ausarbeitung eines Insolvenzplans im Rahmen einer Eigenverwaltung
(§ 284 InsO)
eine Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens
(§ 157 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden
sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt
(§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Vertreter von Gläubigern
haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin
vorzulegen.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus einem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses
nach § 289 der Insolvenzordnung beginnt die
Löschungsfrist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung
einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim
Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen
einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung
einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen
alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 9 Abs. 3 InsO
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann
als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung,
ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere
Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch
per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische
Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf
einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der
sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren
Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten
wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und
www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Hinweise bei einer Terminsteilnahme
Beteiligte führen bitte einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis (Personalausweis, internationaler Reisepass,
elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für
Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt
zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert
werden.
Am Eingang des Gerichts finden regelmäßig
Eingangskontrollen statt. Dies kann bei einem hohen
Besucheraufkommen zu nicht vermeidbaren Wartezeiten führen.
Richten Sie sich bitte darauf ein, damit Sie pünktlich im
Gerichtssaal erscheinen.
Als Behördenvertreterin, Behördenvertreter,
Betreuerin, Betreuer, Polizeibeamtin, Polizeibeamter,
Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar halten Sie
bitte Ihren Dienstausweis bereit.
Führen Sie bitte keine gefährlichen
Gegenstände (z.B. Messer, Pfefferspray oder sonstige Stich-
und Schlagwaffen) mit. Lassen Sie möglichst alle metallischen
Gegenstände zu Hause oder deponieren Sie diese im Auto.
Auf die Internetseite des Amtsgerichtes Neuruppin unter
www.ag-neuruppin.brandenburg.de und die dort veröffentlichten
Voraussetzungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes wird
hingewiesen.
Neuruppin, den 28.07.2025
15 IN 264/24
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