1509 IN 2728/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden Sieghartstraße GmbH, Bavariafilmplatz 7,
82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer
Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht
Register-Nr.: HRB 242233
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Schartl Oliver, Herzog-Heinrich-Straße 9,
80336 München
- vorläufiger Insolvenzverwalter -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl,
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den
Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
Gründe:
I.Nach Eigenantrag der schuldnerischen Gesellschaft auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 18.09.2023 (Bl. 1/15 d.
A.) wurde mit Beschluss vom 26.09.2023 (Bl. 25/27a d. A.) die
vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Diese endete mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom
01.02.2024 (Bl. 52/57 d. A.). Mit Schriftsatz vom 11.03.2025 (Bl.
145/154 d. A.), beantragt nunmehr der damalige vorläufige
Insolvenzverwaltung die Festsetzung seiner Vergütung gem.
§ 63 Abs. 3 InsO. Die Schuldnerin erhielt über ihre
Geschäftsführer mit Verfügung vom 14.03.2025 (Bl.
155 d. A.) Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurden die
übrigen Verfahrensbeteiligten durch Veröffentlichung nach
§ 9 InsO gehört. Der -unzutreffende - gerichtliche
Hinweis vom 17.04.2025 (Bl. 156 d. A.) ist aufgrund der
Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in
seiner Stellungnahme vom 17.04.2025 (Bl. 157/159 d. A.)
gegenstandslos. Mit Verfügung vom 15.05.2025 (Bl. 167 d. A.)
wurde der vorläufige Insolvenzverwalter gem. § 4 InsO,
§ 139 InsO auf die erneut vorgenommen gerichtlichen
Erwägungen hingewiesen. Hierauf hat dieser mit Schriftsatz vom
10.06.2025 erwidert (Bl. 170/174 d. A.). II.Der vorläufige
Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 InsO einen
gesonderten Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und
Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Ihm gebühren
regelmäßig 25 % der Vergütung des
Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich
seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens
erstreckt, § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO. Zur konkreten Festsetzung
ist nach § 65 InsO die Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung vom 19.08.1998 (InsVV) heranzuziehen. Die
§§ 1 bis 9 InsVV sind gem. § 10 InsVV auch für
den vorläufigen Insolvenzverwalter anwendbar.
Die Berechnungsgrundlage ist gem. § 63 Abs. 3 InsO,
§ 1, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV zu bestimmen. Maßgebend ist
der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
das Ausscheiden des betreffenden Gegenstands aus dieser - hier
durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2025, §
63 Abs. 3 Satz 3 InsO. Die sich gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO
iVm. § 2 InsVV hieraus ergebende Vergütung ist bei
Vorliegen entsprechender Tatbestände nach § 3 InsVV zu
erhöhen oder zu kürzen.1) Die Berechnungsgrundlage wurde
zutreffend bestimmt auf 7.879.949,68 EUR. Auf die Ausführungen
im Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
Den weitaus größten Anteil bildet hierbei neben
Bankguthaben und offenen Pachtforderungen das
Immobiliarvermögen in Ebersberg, welches mit 7.335.000,00 EUR
angesetzt wurde. Dieses war in der Grundbuchabteilung III
wertausschöpfend mit Grundpfandrechten i. H. v. 10.400.000,00
EUR belastet. Das besicherte Darlehen valutierte zur Zeit der
Kündigung am 14.09.2023 noch in Höhe von in etwa
9.500.000,00 EUR zuzüglich Zinsen.
Bei Verfahrenseröffnung mit Absonderungsrechten
belastete Gegenstände sind in die Berechnungsgrundlage
einzubeziehen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit
ihnen in erheblichen Umfang befasst hat, § 11 Abs. 1 Satz 2
InsVV.
Die Befassung als solche muss dabei zunächst vom
gerichtlichen Auftrag an den vorläufigen Insolvenzverwalter
gedeckt sein - was hier der Fall ist, da Auftragsgegenstand
allgemein die Sicherung des Schuldnervermögens vor
nachteiligen Veränderungen war, vgl. MüKoInsO/Stephan, 5.
Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 53.
Die Befassung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
wird als erheblich angesehen, wenn er über das
gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen worden ist.
Entscheidend ist der real gestiegene Arbeitsaufwand, vgl.
MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 54.Das
Gericht erkennt dabei insbesondere anhand der nachfolgenden
Tätigkeiten eine erhebliche Befassung im Sinne des § 11
Abs. 1 Satz 2 InsVV.Vorweg angebracht sei hierbei, dass der
vorläufige Insolvenzverwalter diese Tätigkeiten nur
insoweit bei der Berechnungsgrundlage aufführt, soweit sie die
Grundpfandrechte betreffen. Im Übrigen benennt er sie als
Zuschlagsgründe. Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2
InsVV geht jedoch über den bloßen Bezug zum
Aus-/Absonderungsrecht hinaus. Es sind die Umstände und
Tätigkeiten zu beachten, die sich gerade auf den konkreten
einzubeziehenden Vermögensgegenstand beziehen. Dieser wird
hier durch das Immobiliarvermögen in Ebersberg gestellt. Damit
sind sämtliche Tätigkeiten zu beachten, die konkret ihre
Grundlage in dieser Immobilie finden, vgl. BGH, Beschluss vom
10.06.2021 - IX ZB 51/19. Der vorläufige Insolvenzverwalter
trat nach Sichtung der betreffenden Unterlagen und deren
rechtlicher Prüfung in Verhandlungen mit den Vertretern der
Grundpfandrechtsgläubiger. Gegenständlich waren
zunächst die generelle Information über die ergriffenen
Maßnahmen und die Abstimmung über die Fortsetzung des
die Immobilie betreffenden Pachtverhältnisses sowie die
Klärung der Darlehensbedienung. Die weiteren Verhandlungen
konzentrierten sich anschließend auf die Abstimmung über
die Veräußerung. Maßgeblicher Konfliktpunkt war
dabei die Aushandlung des Massebeitrags für die Insolvenzmasse
aus dem Veräußerungserlös, da die gegenseitigen
Vorstellungen hierüber divergierten. Weiter standen die Kosten
der Beauftragung der Euroboden GmbH zur Debatte. Diese war zum
Vertrieb der Immobilie erfolgt, da die Schuldnerin selbst - eine
Tochtergesellschaft der Euroboden GmbH - über keine eigenen
Mitarbeiter verfügte. Der vorläufige Insolvenzverwalter
nahm an zahlreichen Besprechungsterminen teil und entwarf
Vereinbarungsvorschläge, um zu einer einvernehmlichen
Lösung zu kommen. Bei Verfahrenseröffnung dauerten die
Verhandlungen weiterhin an.Auch lag zum Amtsantritt ein
Rechtsstreit der Schuldnerin mit der Pächterin der Immobilie
vor. Dessen Gegenstand war einerseits eine gegen die Pächterin
rechtshängigen Klage über den Bestand des
Pachtverhältnisses als solches. Ferner lag ein
Anerkenntnisurteil gegen die Pächterin über offene
Pachtforderungen vor, die jedoch noch nicht bedient waren. Der
vorläufige Insolvenzverwalter trat dabei in Verhandlungen mit
der anwaltlich vertretenen Pächterin ein. Diese mündeten
in einer Vereinbarung über die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses und ratenweise Abzahlung der offenen
Pachtforderungen. Hierbei hatte sich der vorläufige Verwalter
mit der Grundpfandrechtsgläubigerin abzustimmen.Daneben kam es
zu Verwerfungen mit dem bisherigen Dienstleister für
Hausmeistertätigkeiten über die konkreten Umstände
seiner Tätigkeiten. Diese gingen so weit, dass das
Auftragsverhältnis zu diesem beendet wurde und ein erneuter
Dienstleister gefunden werden musste, was auch zum 01.11.2023
erfolgte. Besonders zum Tragen kam dabei ein Ausfall der
Heizungsanlage nebst Wasserrohrbuch im Dezember 2023. Letztlich
trat der vorläufige Insolvenzverwalter in Kontakt mit der
Stadt Ebersberg über die baurechtliche Entwicklung der
Immobilie. Hierbei fanden ebenfalls eingehende Besprechungen statt,
die jedoch nach erkannter Unvereinbarkeit der gegenseitigen
Positionen abgebrochen wurden.Es bleibt festzustellen, dass die
verschiedenen und komplexen Problemstellungen rund um die Immobilie
Ebersberg den vorläufigen Insolvenzverwalter in erheblichen
Maße beanspruchten und auch den Großteil der
angefallenen Tätigkeiten im betreffenden Zeitraum ausmachten.
Eine erhebliche Befassung der einzubeziehenden Immobilie ist zu
bejahen. Der angesetzte Wert in Höhe von 7.350.000,00 EUR
entspricht dabei dem in der Gläubigerversammlung vom
30.04.2024 (vgl. Bl. 132/133 d. A.) erzielten
Veräußerungspreis. Ein Fall des § 11 Abs. 1 Satz 3
InsVV liegt nicht vor.Der erforderliche Abzug der auf die
Immobilienverwaltung als Betriebsfortführung beruhenden
Ausgaben gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) InsVV i. H. v.
22.513,72 EUR wurde ordnungsgemäß vorgenommen.2) Aus der
Berechnungsgrundlage i. H. v. 7.879.949,68 EUR folgt nach § 2
InsVV eine Regelvergütung von BETRAG EUR. Die
regelmäßige Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters beträgt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 InsO
25 % hieraus, also BETRAG EUR.3) Der vorläufige
Insolvenzverwalter beantragt Zuschlagsgewährung i. H. v.
insgesamt 40 %.
Für die Anerkennung und Bemessung von Zu- und
Abschlägen ist es maßgebend, ob die Bearbeitung den
Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im
entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch
genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene
Arbeitsaufwand. Steht eine Vergütung ohne Abschlag außer
Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters, ist ein
Abschlag vorzunehmen, BGH v. 06.04.2017 - IX ZB 48/16. Zu- und
Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen,
wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich (signifikant) ist; sie
muss eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung
von mindestens fünf Prozent rechtfertigen, Graeber/Graeber
InsVV, § 3 RdNr. 8 mwN. Bei der Bemessung der
Zu-/Abschlagshöhe müssen dabei alle Umstände im
Einzelfall herangezogen werden. Maßstab der Erhöhung
bzw. Minderung ist die Abweichung von den Kriterien des nach §
2 abgegoltenen Normalfalls, BeckOK InsR/Budnik, 38. Ed. 1.11.2024,
InsVV § 3 Rn. 8). Die Zu-/Abschlagssätze sind dabei als
Prozentsätze aus der Regelvergütung i. H. v. 213.608,89
EUR zu bestimmen, vgl. BGH Beschl. v. 27.9.2012 - IX ZB 243/11.Eine
solche Abweichung wird im gegebenen Fall nicht mehr erkannt.Der
vorläufige Insolvenzverwalter stützt sein
Zuschlagsbegehren ausschließlich auf Umstände, die sich
konkret auf das Vorhandensein der Immobilie Ebersberg
zurückführen lassen. So nennt er Besichtigungen,
Erlangung von Kenntnissen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse, die Bearbeitung der Pachtverhältnisse,
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Hausverwaltung und
Verhandlungen mit der Stadt Ebersberg über baurechtliche
Maßnahmen als besondere Erschwernisse. Deshalb ist für
einen Zuschlag zu prüfen, ob der festgelegte Mehraufwand
für den vorläufigen Verwalter bereits aus anderen
Gründen vergütet worden ist, vgl. BGH, Beschluss vom
10.6.2021 - IX ZB 51/19. Anders als der vorläufige Verwalter
in seiner Stellungnahme vom 10.06.2025 ausführt, spielt es
keine Rolle, ob der Mehraufwand der Geschäftsführung oder
der Immobilienbewirtschaftung im engeren Sinne zuzuordnen ist oder
nicht. Die Einbeziehung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV kann den
Vermögensgegenstand selbst (die Immobilie) betreffen, aber
auch in einer Auseinandersetzung mit dem Aus- oder
Absonderungsrecht liegen. Der erhebliche Umfang der Befassung muss
sich dabei gerade auf den Vermögensgegenstand richten, welcher
der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen ist - als hier die
Immobilie Ebersberg, aaO. Rn. 15, 16. Sämtliche Umstände,
die der vorläufige Insolvenzverwalter zur erheblichen
Befassung und den Zuschlägen anführt, sind kausal auf die
vollständig belastete Immobilie zurückzuführen und
dementsprechend bereits im Rahmen der Berechnungsgrundlage zu
berücksichtigen. Da nach der InsVV vergütungsrelevante
Umstände nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen,
können solche über die Erhöhung der
Berechnungsgrundlage vergüteten Tätigkeiten nicht mehr
herangezogen werden, um einen Zuschlag zu rechtfertigen, aaO. Rn.
39. Macht der vorläufige Verwalter eine erhebliche Befassung
mit Aus- und Absonderungsgegenständen geltend, ist für
einen Zuschlag zu prüfen, ob diese Befassung zugleich Teil der
Tätigkeit zur Fortführung des Unternehmens ist. Soweit
der Mehraufwand in diesem Fall bereits durch die Erhöhung der
Berechnungsgrundlage um den Wert des Aus- oder Absonderungsguts
vergütet ist, darf dieser Aufwand nicht mehr für die
Bemessung eines Zuschlags für die Unternehmensfortführung
herangezogen werden, aaO. Rn. 40.
Dass die Erwägungen des Bundesgerichtshofs im zitierten
Beschluss vom 10.06.2021 nicht auf den hiesigen Fall
übertragbar sein sollen, erschließt sich nicht. Die
getroffenen grundsätzlichen Ausführungen betreffen die
Frage, inwieweit Erhöhung der Berechnungsgrundlage nach §
11 Abs. 1 Satz 2 InsVV und Zuschlagsgewährung wechselwirken.
Besonderheiten aus dem dortigen konkreten Fall werden in der
hiesigen Entscheidung auch nicht herangezogen.Obige Erwägungen
sind jedoch nicht so zu verstehen, dass die Zuschlagsgewährung
im Falle des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV gänzlich
ausgeschlossen sind, vgl. Graeber/Graeber -InsVV § 11, Rn. 61.
Es bleibt jedoch zu beachten, dass die Einbeziehung in die
Berechnungsgrundlage und die Zuschlagsgewährung jeweils auf
der Immobilie fußen und beides ohne diese entfiele. Ein
Zuschlag ohne Berücksichtigung dieses Umstands führte zur
unzulässigen Doppelvergütung. Eine
Zuschlagsgewährung wäre jedenfalls nur dann möglich,
wenn der vorläufige Insolvenzverwalter darlegt, dass auch die
wegen § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhöhte Vergütung
nicht mehr dem gestiegenen Arbeitsaufwand gerecht wird. Dies vermag
ihm nicht zu gelingen. Die geschilderten Tätigkeiten werden
diesseits als solche angesehen, die die Erhöhung wegen
erheblicher Befassung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV
rechtfertigen, aber keine weitergehende
Zuschlagsgewährung.Gleiches gilt für die
Berücksichtigung der Höhe der Berechnungsgrundlage. Diese
ist als Umstand des Einzelfalls zu berücksichtigen, vgl.
Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 58. Dies bedeutet nicht, dass
sie grundsätzlich der Zuschlagsgewährung entgegensteht.
Jedoch liegen die Hürden für das Anerkennen als
signifikanter Mehraufwand in einem Verfahren mit großer
Berechnungsgrundlage höher, als in einem solchen mit
niedriger, das aber ansonsten keine Unterschiede aufweist, vgl.
BGH, Beschluss vom 29.4.2021 - IX ZB 58/19.Es wird auch beachtet,
dass § 3 Abs. 1 InsVV zwar als Ist-Norm zwingend die
Zuschlagsgewährung fordert (vgl. Stephan/Riedel/Riedel, 2.
Aufl. 2021, InsVV § 3 Rn. 3), dies jedoch die
grundsätzliche Einschlägigkeit des jeweiligen Tatbestands
voraussetzt. Im Falle des § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV wäre
dies neben der eigentlichen Unternehmensfortführung die dem
nicht entsprechende Massemehrung. Letzteres Tatbestandsmerkmal ist
wegen der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhöhten
Berechnungsgrundlage - die dem BGH nach zu berücksichtigen ist
- vorliegend zu verneinen. Die dem vorläufigen
Insolvenzverwalter nach zwingende Zuschlagsgewährung ist
folglich nicht vorzunehmen, da hier bereits wegen § 11 Abs. 1
Satz 2 InsVV eine Erhöhung der Vergütung um etwa BETRAG
EUR stattgefunden hat, die dem gestiegenen Arbeitsaufwand gerecht
wird (25 % der Regelvergütung ohne Immobilie: BETRAG EUR; mit
Immobilie: BETRAG EUR; Differenz als Steigerung: BETRAG EUR).
Für die geschilderten Tätigkeiten wird dies als
angemessene Vergütung betrachtet.
Zuletzt macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen
Zuschlag geltend für eine Intercompany-Vereinbarung mit der
Euroboden GmbH i. L. Diese war erforderlich, da die hiesige
Schuldnerin selbst über keine Angestellten verfügte, die
die Abwicklung von kaufmännischen und technischen
Angelegenheiten mit dem nötigen Know-How hätten vornehmen
können. Hierzu zog der vorläufige Insolvenzverwalter ein
Kernteam aus den bisherigen Mitarbeitern der Euroboden GmbH heran.
Zum Abschluss einer Dienstleistungsvereinbarung über die zu
erbringenden Leistungen sowie die Höhe der Vergütung
musste zustande gebracht werden. Der finalen Vereinbarung war ein
umfangreicher Leistungskatalog enthalten, der deren wesentlichen
Inhalt stellte.
Hierin wird ebenfalls kein Zuschlagsgrund erkannt. Zum einen
handelt es sich bei der hiesigen Schuldnerin um eine der
zahlreichen Euroboden-Projektgesellschaften, zu denen
Insolvenzverfahren anhängig sind. Der vorläufige
Insolvenzverwalter ist neben dem gegenständlichen Verfahren
nach einer Datenbankrecherche in sechs weiteren Verfahren als
solcher tätig gewesen. Die Tätigkeit in Parallelverfahren
kann als zuschlagserschwerend oder gar abschlagsbegründend
gewertet werden, vgl. Graeber/Graeber - InsVV § 3, Rn. 437.
Unter Heranziehung der weiteren Verfahren - in denen zumindest
teilweise ein gleichlautender Zuschlag beantragt und auch bewilligt
wurde - geht das Gericht davon aus, dass hieraus in der
Gesamtbetrachtung bereits neben bestehender Synergieeffekte eine
angemessene Vergütung für diese Tätigkeiten gegeben
ist. Ferner kann auch ein enger Zusammenhang mit der Immobilie
hergestellt werden, womit die Auswirkungen des § 11 Abs. 1
Satz 2 InsVV erneut zu berücksichtigen sind. Dies beachtet
kann jedenfalls auch wegen dem Erheblichkeitserfordernis, wonach
eine Zuschlag von mindestens 5 % erst bei signifikanter Abweichung
vom Normalfall zu gewähren ist, nicht mehr gebilligt werden,
vgl. Graeber/Graeber - InsVV § 3 Rn. 8. Eine solche
signifikante Abweichung ist mit Blick auf den Euroboden-Konzern in
seiner Gesamtheit im konkreten Verfahren nicht mehr
erkennbar.Zusammengefasst wird das gegebene Verfahren nicht als
zuschlagfähig erachtet, da die Tätigkeiten im
Wesentlichen entweder bereits durch die wegen der Einbeziehung nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV und der daraus resultierenden
Erhöhung der Vergütung abgegolten sind oder vor diesem
Hintergrund jedenfalls nicht mehr ausreichen, die
Erheblichkeitsschwelle von 5 % zu überschreiten.III.Aufgrund
der Verweisung in § 10 InsVV hat Anspruch auf Erstattung von
Auslagen und kann dabei gem. § 8 Abs. 3 InsVV eine Pauschale
in voller Höhe geltend machen kann, vgl.
Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 11 Rn. 76.
Hierbei wurde jedoch die Deckelung i. H. v. 350,00 EUR je
angefangenen Monat nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 InsVV
erreicht. Für die Tätigkeit vom 26.09.2023 bis 01.02.2023
bedeutet dies einen Auslagenersatz von 1.750,00 EUR.IV.Die
Umsatzsteuererstattung erfolgt über § 10 iVm. § 7
InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
08.07.2025
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