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CrossCon Kunststofftechnik GmbH & Co. KG

Unternehmensdaten:

Firmename: CrossCon Kunststofftechnik GmbH & Co. KG
Adresse:   Eckernförder Landstraße 82
24941 Flensburg
Bundesland:   Schleswig-Holstein
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 461 5003388-2
E-Mail: info@crosscon.de
Web: www.crosscon.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Flensburg
HR-Nummer: HRA 9183 FL

Firmendaten:

Gründung: 20.02.2017 (Neueintragung)
Rechtsform   KG
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign

Bilanzsumme

Firmenadressen aus Deutschland

Aktiva — 692.891 €

Anlagevermögen 151.222 €
Sachanlagen 151.222 €
Umlaufvermögen 337.423 €
Vorräte 140.286 €
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 197.102 €
Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten (Aktivseite) 199.577 €
Summe Aktiva 692.891 €

Passiva — 692.891 €

Rückstellungen 21.109 €
Verbindlichkeiten 671.782 €
Summe Passiva 692.891 €
Detaillierte Bilanzstruktur
Quelle: Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022

Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022

Bilanzsumme (Jahreswerte):
  2019: 277.292 €
  2020: 437.897 €
  2021: 595.634 €
  2022: 692.891 €

Jahresabschluss 31.12.2022
Aktiva gesamt: 692.891 €
  Anlagevermögen: 151.222 €
    Sachanlagen: 151.222 €
  Umlaufvermögen: 337.423 €
    Vorräte: 140.286 €
    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 197.102 €
  Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten (Aktivseite): 199.577 €

Passiva gesamt: 692.891 €
  Rückstellungen: 21.109 €
  Verbindlichkeiten: 671.782 €

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Unternehmensinformation der Firma
CrossCon Kunststofftechnik GmbH & Co. KG

Die Firmenadresse lautet:
Eckernförder Landstraße 82 24941 Flensburg, Bundesland Schleswig-Holstein, Deutschland

Die Firma wurde am 20.02.2017 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 09.02.2024 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen CrossCon Kunststofftechnik GmbH & Co. KG erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

56 IN 122/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

CrossCon Kunststofftechnik GmbH & Co. KG, Eckernförder Landstraße 82, 24941 Flensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CrossCon Pilot GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Anja Schanze
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRA 9183 FL
- Schuldnerin -

|
Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ygglev Stintzing, Rathausstraße 1, 24937 Flensburg, für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.06.2025.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 11.07.2025
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