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CURATA Seniorenstift Eberbach GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: CURATA Seniorenstift Eberbach GmbH
Adresse:   Sachsendamm 2
10829 Berlin
Bundesland:   Berlin
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 30 680700530
E-Mail: info@curata.de
Web: www.curata.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DEF1103R.HRB184168B
Amtsgericht: Berlin (Charlottenburg)
HR-Nummer: HRB 184168

Firmendaten:

Gründung: 08.12.2016 (Neueintragung)
Kapital:   28.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: 1.001-5,000
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Pflegeheime

Firmenzweck:

  Erbringung von Pflegedienstleistungen
Schlagwörter:   Gesundheitsdienstleistungen Pflege Pflegedienstleistungen

NACE-Branchencodes:

87.20 Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung

Firmenadressen aus Deutschland

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Unternehmensinformation der Firma
CURATA Seniorenstift Eberbach GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Sachsendamm 2 10829 Berlin, Bundesland Berlin, Deutschland

Die Firma wurde am 08.12.2016 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 09.08.2022 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Erbringung von Pflegedienstleistungen als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen CURATA Seniorenstift Eberbach GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

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36c IN 151/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

CURATA Seniorenstift Eberbach GmbH, Sachsendamm 2, 10829 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Peter Paul Gruber, Jörg Steffen Salden, Rolf Schneider und Tomasz Tomczyk
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 184168
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 20.02.2024.Der vorläufige Sachwalter beantragt die Festsetzung der Regelvergütung gemäß § 12a InsVV zuzüglich Zuschlägen in Höhe von insgesamt 84 Prozent für die Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Sanierungsbemühungen/Bemühungen zur geordneten Betriebseinstellung und konzernbedingte Verflechtungen sowie die Auslagenpauschale gem. § 8 InsVV.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 421.125,63 EUR auszugehen. Auf die Berechnung im Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters wird Bezug genommen.Der vorläufige Sachwalter kann gem. § 3 InsVV Zuschläge zu seiner Regelvergütung erhalten, wenn diese den Umfang des Verfahrens nicht adäquat widerspiegelt. Die in § 3 InsVV enthaltenen Zuschläge sind hierbei nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. In Rechtsprechung und Literatur haben sich vielmehr eine Vielzahl von Zu- und Abschlagstatbeständen etabliert (Haarmeyer/Moch, InsVV, § 3 Rn. 53-55). Bei der Evaluierung des Zuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen und sodann ein Zuschlag festzulegen, der den Mehraufwand im konkreten Insolvenzverfahren widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 249/04). Nachfolgend werden die einzelnen Zuschlagstatbestände separat gewürdigt, um sodann einen Gesamtzuschlag bestimmen zu können. Hinsichtlich der Details und zur Vermeidung von Wiederholungen des Sachverhalts wird neben den folgenden Ausführungen auf den o. g. Antrag des vorläufigen Sachwalters verwiesen.
Betriebsfortführung
Der BGH hat mit Beschluss vom 13.04.2006 zu IX ZB 185/05 beschlossen, dass die Betriebsfortführung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter einen Zuschlag rechtfertigt, da neben dem zeitlichen Aufwand auch die eventuell abzugebenden Zustimmungserklärungen und die Kontrolle der Geschäftsführung einen Mehraufwand darstellen, der nicht von der Regelvergütung abgedeckt sein kann. Obwohl die vorgenannte Entscheidung die vorläufige Insolvenzverwaltung betrifft, ist sie auch auf den vorläufigen Sachwalter anzuwenden, denn auch der vorläufige Sachwalter übt die Kontrolle über die Geschäftsführung aus und muss infolgedessen Zustimmungserklärungen erteilen oder verwehren. Der BGH nimmt hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eine Abstufung nach Größe des Betriebes und Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung (hier: vorläufigen Sachwaltung) vor. Im vorliegenden Fall ist von einem großen Betrieb (48 Mitarbeiter) und einer Fortführungsdauer von fast drei Monaten auszugehen, sodass der begehrte Zuschlag in Höhe von 30 % als angemessen beurteilt wird. Hinsichtlich der Detailtätigkeiten wird auf den Antrag des vorläufigen Sachwalters verwiesen.Bei der Bezifferung des Zuschlags war jedoch zu prüfen, in welchem Umfang sich die Vergütung bereits dadurch mittelbar erhöht hat, dass sich die Berechnungsgrundlage wegen des Überschusses, der im Rahmen der Betriebsfortführung erzielt wurde, erhöht hat. Hinsichtlich der Berechnung wird ausdrücklich auf den Antrag des vorläufigen Sachwalters verwiesen. Nach Anpassung verbleibt ein Zuschlag in Höhe von (abgerundet) 29 Prozent, welcher durch das Insolvenzgericht als festsetzungsfähig erachtet wird.
Arbeitnehmerangelegenheiten
Der BGH hat mit Beschluss vom 25.10.2007 zu IX ZB 55/06 entschieden, dass Arbeitnehmerangelegenheiten grundsätzlich Regelaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters (hier: vorläufigen Sachwalters) sind. Der BGH geht lediglich bei einer großen Arbeitnehmeranzahl (über 20 Arbeitnehmer) von einem Mehraufwand aus, der von der Regelvergütung nicht mehr repräsentiert wird. Im vorliegenden Fall beschäftigte die Schuldnerin 84 Arbeitnehmer, sodass der beantragte Zuschlag in Höhe von 5 Prozent als angemessen und festsetzungsfähig erachtet wird.

Sanierungsbemühungen / Bemühungen zur geordneten Betriebseinstellung

Der vorläufige Sachwalter ist zur Sanierung und Verwertung eines Unternehmens nicht berechtigt. Gleichwohl werden regelmäßig bereits während der vorläufigen Eigenverwaltung Vorbereitungsmaßnahmen getroffen, die eine Verwertung bzw. übertragene Sanierung im eröffneten Verfahren ermöglichen können. Der BGH sieht in den Vorbereitungsmaßnahmen, unabhängig von deren Erfolg, einen Zuschlagstatbestand gegeben, da die vorbereitenden Maßnahmen nicht von der Regeltätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters (bzw. vorläufigen Sachwalters) erfasst werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 127/04). Im vorliegenden Verfahren wurden durch den vorläufigen Sachwalter (Vorbereitungs-)Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens und zur geordneten Betriebseinstellung getroffen. Insofern ist dem vorläufigen Sachwalter hier ein Zuschlag in Höhe von 30 % für seine Sanierungsbemühungen zu gewähren. Hinsichtlich der Detailtätigkeiten wird auf den Antrag des vorläufigen Sachwalters verwiesen.

Konzernverflechtungen
Verursachen konzernbedingte Verflechtungen einen Mehraufwand in Form von zusätzlichen Tätigkeiten für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters, so kann er hierfür einen Zuschlag auf seine Regelvergütung erhalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens häufig nicht klar einem Betrieb zuzuordnen sind, zahlreiche Arbeitnehmer vorhanden sind und diverse Rechtsverhältnisse unter den einzelnen Betrieben zu klären sind (Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 100). Im vorliegenden Fall sind 33 Gesellschaften und über 3000 Arbeitnehmer Teil des Konzerns. Der beantrage Zuschlag in Höhe von 20 % scheint daher angemessen und ist festsetzungsfähig.In der Gesamtschau erscheint der geltend gemachte Zuschlag von 84 % angemessen.


Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin wurden zu dem Antrag des vorläufigen Sachwalters gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.07.2025 ×

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