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Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG

Unternehmensdaten:

Firmename: Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG
Adresse:   Zirkus-Krone-Str. 10
80335 München
Bundesland:   Bayern
Land: Deutschland
  Lageplan
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DED2601V.HRA104578
Amtsgericht: München
HR-Nummer: HRA 104578

Firmendaten:

Gründung: 23.11.2015 (Neueintragung)
Rechtsform   KG
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen

Firmenzweck:

  Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen
Schlagwörter:   Privatpersonen Unternehmen wirtschaftliche Dienstleistungen

Bilanzsumme

Firmenadressen aus Deutschland

Aktiva — 61.984.115 €

Anlagevermögen 3.038.287 €
Finanzanlagen 3.038.287 €
Umlaufvermögen 14.158.141 €
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 3.011.664 €
Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 11.146.476 €
Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten (Aktivseite) 44.503.182 €
Summe Aktiva 61.984.115 €
Detaillierte Bilanzstruktur
Quelle: Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.12.2023 bis zum 31.12.2023

Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.12.2023 bis zum 31.12.2023

Bilanzsumme (Jahreswerte):
  2015: 128.177 €
  2016: 26.346.759 €
  2017: 50.712.699 €
  2018: 61.247.721 €
  2019: 64.092.147 €
  2020: 60.000.781 €
  2021: 60.451.508 €
  2022: 59.643.223 €
  2023: 61.984.115 €

Jahresabschluss 31.12.2023
Aktiva gesamt: 61.984.115 €
  Anlagevermögen: 3.038.287 €
    Finanzanlagen: 3.038.287 €
  Umlaufvermögen: 14.158.141 €
    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 3.011.664 €
    Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks: 11.146.476 €
  Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten (Aktivseite): 44.503.182 €

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Unternehmensinformation der Firma
Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG

Die Firmenadresse lautet:
Zirkus-Krone-Str. 10 80335 München, Bundesland Bayern, Deutschland

Die Firma wurde am 23.11.2015 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 24.01.2025 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

1513 IN 382/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Green City Energy Kraftwerke GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhaus Jens
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 104578
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Herrn Rechtsanwalt Oliver Schartl, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insovenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Beschluss
1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Herrn Rechtsanwalt Oliver Schartl, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von BETRAG EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 18.139.242,12 EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 265 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.06.2025 wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 265 % gerechtfertigt, da der Geschäftsbetrieb fortzuführen war, es sich um ein Insolvenzplanverfahren in einem großen Konzernverbund handelt, Anlegerangelegenheiten bei Anleihe- und Schuldverschreibungen mit zu prüfenden Nachrangklauseln behandelt wurden, da der vorläufige Insolvenzverwalter sich umfangreich um einen Verkauf mit Durchführung eines Investorenprozesses bemüht hat, den Insolvenzplan mit vorbereitet sowie mit dem Gläubigerausschuss zahlreiche Sitzungen durchgeführt hat.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR (brutto) festzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.07.2025
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