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UniCredit Invest Alternatives GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: UniCredit Invest Alternatives GmbH
Adresse:   Bavariafilmplatz 8
82031 Grünwald
Landkreis:   Landkreis München
Bundesland:   Bayern
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 89 678205500
E-Mail: info@wealthcap.com
Web: www.wealthcap.com
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DED2601V.HRB209408
Amtsgericht: München
HR-Nummer: HRB 209408

Firmendaten:

Gründung: 09.01.2014 (Neueintragung)
Kapital:   125.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

Firmenzweck:

  Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung inländischer Investmentvermögen sowie von ELTIF im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates i.V.m. der Delegierten Verordnung 2024/2759 der Europäischen Kommission (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische sowie EU-Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Geschlossene inländische Publikums-AlF gemäß §§ 261 ff. KAGB, geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB, sowie geschlossene EU-Spezial- und -Publikums-AIF, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: aa) Immobilien, einschließlich Wald-, Forst- und Agrar-land gemäß § 261 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 2 Ziffer 1 KAGB; bb) Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteilen gemäß § 261 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 2 Ziffer 3 KAGB; cc) Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien gemäß § 261 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziffer 4 KAGB; dd) Infrastruktur, die für Vermögensgegenstände im Sinne von § 261 Abs. 2 Ziffer 3 und Ziffer 4 KAGB genutzt wird; ee) Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastrukturgesellschaften gemäß § 261 Abs. 1 Zif-fer 2 KAGB; ff) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Ziffer 1 KAGB i.V.m. § 261 Abs. 2 Ziffer 1, 3, 4 und 8 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; gg) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, gemäß § 261 Abs. 1 Ziffer 4; hh) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AlF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AlF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt gemäß § 261 Abs. 1 Ziffer 5 KAGB, und die ihrerseits jeweils nahe-zu ausschließlich in die Vermögensgegenstände nach diesem Absatz 2 lit. a) investieren; ii) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AlF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AlF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AlF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Ziffer 6 KAGB, und die ihrerseits jeweils nahezu ausschließlich in die Vermögensgegenstände nach diesem Absatz 2 lit. a) investieren; jj) Vermögensgegenständen nach den §§ 193 bis 195 KAGB gemäß § 261 Abs. 1 Ziffer 7 KAGB. kk) Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1 und 3, der auf Publikums-AIF mit der Maßgabe entsprechend anwendbar ist, dass abweichend von § 285 Absatz 3 Satz 1 höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF für diese Darlehen verwendet werden und im Fall des § 285 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die dem jeweiligen Unternehmen gewährten Darlehen nicht die Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten. b) Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gem. § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB, welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: a) Wertpapiere, b) Geldmarktinstrumente, c) Bankguthaben, d) Immobilien, e) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, f) Anteile oder Aktien an inländischen offenen Invest-mentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen, g) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, h) unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann. c) Allgemeine offene inländische Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB, oder offene EU-Spezial-AIF, jeweils unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB, welche in folgende der in § 284 Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren: a) Wertpapiere, b) Geldmarktinstrumente, c) Bankguthaben, d) Immobilien, e) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, f) Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen, g) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, h) unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann. d) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben: a) Offene AIF, die als Europäischer langfristiger Invest-mentfonds (European Long Term Investment Fund-,,ELTIF“) den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/760 („ELTIF-Verordnung") entsprechen, an professionelle Anleger und / oder Kleinanleger vertrieben werden, und ausschließlich in die in Absatz 2 genannten Vermögensgegenstände investieren. b) Geschlossene AIF, die als Europäischer langfristiger Investmentfonds (European Long Term Investment Fund-,,ELTIF“) den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/760 („ELTIF-Verordnung") entsprechen, an professionelle Anleger und / oder Kleinanleger vertrieben werden und ausschließlich in die in Absatz 2 genannten Vermögensgegenstände investieren, wobei die Investition in Investmentvermögen nur dann zulässig ist, wenn diese ihrerseits ausschließlich in die in Absatz 2 genannten Vermögengegenstände investieren. 3. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung) sowie die Anlageberatung, jedoch nur insoweit, als dass die Gesellschaft befugt ist, auch Investmentvermögen mit entsprechenden Vermögensgegenständen zu verwalten; b) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sin-ne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung); c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes; d) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes (Anlagevermittlung); e) den Vertrieb und das Pre-Marketing von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen f) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. 4. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. 5. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Gesellschaftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Ge-sellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. 6. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.
Schlagwörter:   Vermögensverwaltung Erneuerbare Energien Publikums-AIF ELTIF (European Long-Term Investment Fund) Infrastrukturinvestitionen Immobilien Spezial-AIF Kapitalverwaltungsgesellschaft AIF (Alternative Investmentfonds) Investmentvermögen

Bilanzsumme

Firmenadressen aus Deutschland

Aktiva — 1.132.329.642 €

Umlaufvermögen 37.302.581 €
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 37.302.581 €
Treuhandvermögen 1.084.147.040 €
Summe Aktiva 1.132.329.642 €

Passiva — 1.132.329.642 €

Rückstellungen 23.903.791 €
Treuhandverbindlichkeiten 1.084.147.040 €
Summe Passiva 1.132.329.642 €
Detaillierte Bilanzstruktur
Quelle: Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024

Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024

Bilanzsumme (Jahreswerte):
  2018: 525.847.786 €
  2019: 694.966.012 €
  2020: 863.324.395 €
  2021: 940.142.584 €
  2022: 1.021.658.788 €
  2023: 1.120.970.996 €
  2024: 1.132.329.642 €

Jahresabschluss 31.12.2024
Aktiva gesamt: 1.132.329.642 €
  Umlaufvermögen: 37.302.581 €
    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 37.302.581 €
      Sonstige Vermögensgegenstände: 37.302.581 €
  Treuhandvermögen: 1.084.147.040 €

Passiva gesamt: 1.132.329.642 €
  Rückstellungen: 23.903.791 €
  Treuhandverbindlichkeiten: 1.084.147.040 €

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Unternehmensinformation der Firma
UniCredit Invest Alternatives GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Bavariafilmplatz 8 82031 Grünwald, Landkreis Landkreis München, Bundesland Bayern, Deutschland

Die Firma wurde am 09.01.2014 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 02.06.2026 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung inländischer Investmentvermögen sowie von ELTIF im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates i.V.m. der Delegierten Verordnung 2024/2759 der Europäischen Kommission (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische sowie EU-Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Geschlossene inländische Publikums-AlF gemäß §§ 261 ff. KAGB, geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB, sowie geschlossene EU-Spezial- und -Publikums-AIF, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: aa) Immobilien, einschließlich Wald-, Forst- und Agrar-land gemäß § 261 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 2 Ziffer 1 KAGB; bb) Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteilen gemäß § 261 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 2 Ziffer 3 KAGB; cc) Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien gemäß § 261 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziffer 4 KAGB; dd) Infrastruktur, die für Vermögensgegenstände im Sinne von § 261 Abs. 2 Ziffer 3 und Ziffer 4 KAGB genutzt wird; ee) Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastrukturgesellschaften gemäß § 261 Abs. 1 Zif-fer 2 KAGB; ff) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Ziffer 1 KAGB i.V.m. § 261 Abs. 2 Ziffer 1, 3, 4 und 8 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; gg) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, gemäß § 261 Abs. 1 Ziffer 4; hh) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AlF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AlF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt gemäß § 261 Abs. 1 Ziffer 5 KAGB, und die ihrerseits jeweils nahe-zu ausschließlich in die Vermögensgegenstände nach diesem Absatz 2 lit. a) investieren; ii) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AlF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AlF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AlF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Ziffer 6 KAGB, und die ihrerseits jeweils nahezu ausschließlich in die Vermögensgegenstände nach diesem Absatz 2 lit. a) investieren; jj) Vermögensgegenständen nach den §§ 193 bis 195 KAGB gemäß § 261 Abs. 1 Ziffer 7 KAGB. kk) Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1 und 3, der auf Publikums-AIF mit der Maßgabe entsprechend anwendbar ist, dass abweichend von § 285 Absatz 3 Satz 1 höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF für diese Darlehen verwendet werden und im Fall des § 285 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die dem jeweiligen Unternehmen gewährten Darlehen nicht die Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten. b) Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gem. § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB, welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: a) Wertpapiere, b) Geldmarktinstrumente, c) Bankguthaben, d) Immobilien, e) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, f) Anteile oder Aktien an inländischen offenen Invest-mentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen, g) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, h) unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann. c) Allgemeine offene inländische Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB, oder offene EU-Spezial-AIF, jeweils unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB, welche in folgende der in § 284 Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren: a) Wertpapiere, b) Geldmarktinstrumente, c) Bankguthaben, d) Immobilien, e) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, f) Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen, g) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, h) unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann. d) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben: a) Offene AIF, die als Europäischer langfristiger Invest-mentfonds (European Long Term Investment Fund-,,ELTIF“) den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/760 („ELTIF-Verordnung") entsprechen, an professionelle Anleger und / oder Kleinanleger vertrieben werden, und ausschließlich in die in Absatz 2 genannten Vermögensgegenstände investieren. b) Geschlossene AIF, die als Europäischer langfristiger Investmentfonds (European Long Term Investment Fund-,,ELTIF“) den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/760 („ELTIF-Verordnung") entsprechen, an professionelle Anleger und / oder Kleinanleger vertrieben werden und ausschließlich in die in Absatz 2 genannten Vermögensgegenstände investieren, wobei die Investition in Investmentvermögen nur dann zulässig ist, wenn diese ihrerseits ausschließlich in die in Absatz 2 genannten Vermögengegenstände investieren. 3. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung) sowie die Anlageberatung, jedoch nur insoweit, als dass die Gesellschaft befugt ist, auch Investmentvermögen mit entsprechenden Vermögensgegenständen zu verwalten; b) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sin-ne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung); c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes; d) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes (Anlagevermittlung); e) den Vertrieb und das Pre-Marketing von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen f) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. 4. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. 5. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Gesellschaftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Ge-sellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. 6. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

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