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SOLON Energy GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: SOLON Energy GmbH
Adresse:   Sonnenallee 224 B
12059 Berlin
Bundesland:   Berlin
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 30 4195946 40
Fax: +49 30 4195946 49
E-Mail: solon@solon.com
Web: www.solon.com/global
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Berlin (Charlottenburg)
HR-Nummer: HRB 138537

Firmendaten:

Gründung: 12.12.2011 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: 50-99
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branchentext:   Elektrizitätserzeugung ohne Fremdbezug zur Verteilung

Firmenzweck:

  Die Herstellung, der Handel und der Betrieb von Systemen der regenerativen und rationellen Energiewandlung, insbesondere die industrielle Serienherstellung und der Vertrieb von photovoltaischen Modulen sowie die Beteiligung an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand.
Schlagwörter:   Herstellung industrielle Serienherstellung rationelle Energiewandlung Energiesysteme regenerative Energiewandlung photovoltaische Module Photovoltaik

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Unternehmensinformation der Firma
SOLON Energy GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Sonnenallee 224 B 12059 Berlin, Bundesland Berlin, Deutschland

Die Firma wurde am 12.12.2011 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 22.05.2014 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Die Herstellung, der Handel und der Betrieb von Systemen der regenerativen und rationellen Energiewandlung, insbesondere die industrielle Serienherstellung und der Vertrieb von photovoltaischen Modulen sowie die Beteiligung an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen SOLON Energy GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

36s IN 4204/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

SOLON Energy GmbH, Sonnenallee 224 B, 12059 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Viswanathan Balachandran Kasi und Anjaneyulu Turlapati
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 138537
- Schuldnerin -

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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vormaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Bruno M. Kübler, Obergraben 21, 01097 Dresden, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Ehefrau des verstorbenen Insolvenzverwalters vom 19.02.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem zu diesem Zeitpunkt der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 60.984,03 EUR festzusetzen.
Es wurde eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 75 % für den Mehraufwand fehlender Kontaktpersonen, ungeordneter und lückenhafter Buchhaltung sowie der vorläufigen Postsperre, die schwierige und langwierige Vermögensverwertung, Auslandsbezug sowie Komplikationen aufgrund fehlender Ansprechpartner und die besonders umfangreiche Prüfung von Anfechtungsansprüchen und die zahlreichen Forderungsabmeldungen beantragt.
Diese Zuschläge wurden unter Berücksichtigung von Abschlagsfaktoren aufgrund der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter sowie die vorzeitige Beendigung des Amtes in der Gesamtbetrachtung als angemessen erachtet.
Auf die ausführliche Begründung in dem Antrag vom 19.02.2025 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 75 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vormaligen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Hinterlegung des festgesetzten Betrages wird erforderlich, da die Witwe des vormaligen Insolvenzverwalters als Erbin und mithin Gesamtrechtsnachfolgerin und die vormalige Mitgesellschafterin des vormaligen Insolvenzverwalters als vermeintliche EInzelrechtsnachfolgerin der ehemals bestandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts den festgesetzten Vergütungsbetrag für sich beanspruchen. Die Auseinandersetzung hierüber ist vor dem Prozessgericht zu führen, vgl. AG Hof, Beschluss vom 01.04.2025, IN 55/02, sowie LG München I Beschluss vom 02.07.2004 (14 T 6262/24).
Es ist nicht klar, ob die Einzelrechtsnachfolgerin, mithin die vormalige Mitgesellschafterin des vormaligen Insolvenzverwalters der ehemals bestandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder die Gesamtrechtsnachfolgerin, die Erbin des vormaligen Insolvenzverwalters Anspruchsinhaberin des Vergütungsanspruchs ist.
Solange der Anspruchsinhaber für die Vergütungsansprüche des vormaligen Insolvenzverwalters nicht zivilprozessual geklärt wurde, kann keine Auszahlung aus der Masse geschehen. Eine materiell-rechtliche Entscheidung über die Rechtsnachfolge und den entsprechenden Anspruch kann und darf das Insolvenzgericht nicht prüfen.
Da die Klärung der Empfangsberechtigung des Vergütungsanspruches ganz klar nicht in den Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichtes fällt, ist die Anordnung der Hinterlegung im Vergütungsfestsetzungsbeschluss notwendig und geboten, um den Charakter des Festsetzungsbeschlusses zu wahren und die Insolvenzmasse zu schützen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.07.2025
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