36s IN 4204/14
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SOLON Energy GmbH, Sonnenallee 224 B, 12059 Berlin, vertreten
durch die Geschäftsführer Viswanathan Balachandran Kasi
und Anjaneyulu Turlapati
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister
Register-Nr.: HRB 138537
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vormaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Bruno M.
Kübler, Obergraben 21, 01097 Dresden, wurden festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64
Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in
Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
der Ehefrau des verstorbenen Insolvenzverwalters vom 19.02.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem zu diesem
Zeitpunkt der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert
in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war
gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 60.984,03 EUR
festzusetzen.
Es wurde eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 75 %
für den Mehraufwand fehlender Kontaktpersonen, ungeordneter
und lückenhafter Buchhaltung sowie der vorläufigen
Postsperre, die schwierige und langwierige
Vermögensverwertung, Auslandsbezug sowie Komplikationen
aufgrund fehlender Ansprechpartner und die besonders umfangreiche
Prüfung von Anfechtungsansprüchen und die zahlreichen
Forderungsabmeldungen beantragt.
Diese Zuschläge wurden unter Berücksichtigung von
Abschlagsfaktoren aufgrund der Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter sowie die vorzeitige Beendigung des Amtes in der
Gesamtbetrachtung als angemessen erachtet.
Auf die ausführliche Begründung in dem Antrag vom
19.02.2025 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 75 %
gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR
zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter
Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR
und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vormaligen Insolvenzverwalter entstandenen
tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG
EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Hinterlegung des festgesetzten Betrages wird
erforderlich, da die Witwe des vormaligen Insolvenzverwalters als
Erbin und mithin Gesamtrechtsnachfolgerin und die vormalige
Mitgesellschafterin des vormaligen Insolvenzverwalters als
vermeintliche EInzelrechtsnachfolgerin der ehemals bestandenen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts den festgesetzten
Vergütungsbetrag für sich beanspruchen. Die
Auseinandersetzung hierüber ist vor dem Prozessgericht zu
führen, vgl. AG Hof, Beschluss vom 01.04.2025, IN 55/02, sowie
LG München I Beschluss vom 02.07.2004 (14 T 6262/24).
Es ist nicht klar, ob die Einzelrechtsnachfolgerin, mithin
die vormalige Mitgesellschafterin des vormaligen
Insolvenzverwalters der ehemals bestandenen Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, oder die Gesamtrechtsnachfolgerin, die
Erbin des vormaligen Insolvenzverwalters Anspruchsinhaberin des
Vergütungsanspruchs ist.
Solange der Anspruchsinhaber für die
Vergütungsansprüche des vormaligen Insolvenzverwalters
nicht zivilprozessual geklärt wurde, kann keine Auszahlung aus
der Masse geschehen. Eine materiell-rechtliche Entscheidung
über die Rechtsnachfolge und den entsprechenden Anspruch kann
und darf das Insolvenzgericht nicht prüfen.
Da die Klärung der Empfangsberechtigung des
Vergütungsanspruches ganz klar nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichtes fällt, ist
die Anordnung der Hinterlegung im
Vergütungsfestsetzungsbeschluss notwendig und geboten, um den
Charakter des Festsetzungsbeschlusses zu wahren und die
Insolvenzmasse zu schützen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.07.2025
******************************************************************************************************
×