Bonität | Handelsregister |

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Quast Praezisionstechnik GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Quast Praezisionstechnik GmbH
Adresse:   Hein-Saß-Weg 21
21129 Hamburg
Bundesland:   Hamburg
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 40 742199-0
E-Mail: info@quast-technik.de
Web: www.quast-technik.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Hamburg
HR-Nummer: HRB 43332

Firmendaten:

UID-Nummer: DE118565909
Gründung: 07.12.1989 (Neueintragung)
Kapital:   25.565,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Mechanik

Firmenzweck:

  die Praezisionstechnik für Dreh- und Frästeile sowie die Montage von Baugruppen
Schlagwörter:   Baugruppen Montage Drehteile Frästeile Präzisionstechnik

Firmenadressen aus Deutschland

Handelsregister-Bekanntmachungen:

30.07.2025   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
13.11.2020   Sonstiges Insolvenzen
02.10.2020   Eröffnungen Insolvenzen
29.07.2020   Sicherungsmaßnahmen Insolvenzen
29.07.2020   Überwachte Insolvenzpläne Insolvenzen
27.05.2020   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
09.04.2020   Jahresabschluss vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
08.04.2020   Jahresabschluss vom 01.06.2018 bis zum 31.12.2018
01.04.2020   Jahresabschluss vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2018
04.09.2019   Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh. Insolvenzen
05.06.2019   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
22.05.2019   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
07.03.2019   Termine Insolvenzen
04.06.2018   Eröffnungen Insolvenzen
26.01.2018   Jahresabschluss vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
02.11.2016   Jahresabschluss vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
12.02.2016   Jahresabschluss vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
05.01.2015   Jahresabschluss vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
09.01.2014   Jahresabschluss vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012
27.06.2012   Jahresabschluss vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2011
13.06.2012   Jahresabschluss vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011
22.12.2011   Jahresabschluss vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
01.02.2011   Jahresabschluss vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009
04.01.2010   Jahresabschluss vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
20.08.2008   Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007
09.01.2008   Jahresabschluss zum 31.12.2006

Erfahrungen / Bemerkungen / Kommentare

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Unternehmensinformation der Firma
Quast Praezisionstechnik GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Hein-Saß-Weg 21 21129 Hamburg, Bundesland Hamburg, Deutschland

Die Firma wurde am 07.12.1989 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 09.04.2020 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister die Praezisionstechnik für Dreh- und Frästeile sowie die Montage von Baugruppen als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Quast Praezisionstechnik GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 141/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 43332 eingetragenen Quast Praezisionstechnik GmbH, Hein-Saß-Weg 21, 21129 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Ingo König,


Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte LWS Ludwig Wöhren Schewtschenko Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg

wird die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg wie folgt festgesetzt:

Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 46.767,83 EUR EUR
Endbetrag EUR

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 29.07.2020 bis zum 30.09.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 279.042,03 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 7780,32 EUR zu.

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 147,87 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.06.2025 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406 eingesehen werden.

67b IN 141/20
Amtsgericht Hamburg, 29.07.2025
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