Bonität | Handelsregister |

Borsig ValveTech GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Borsig ValveTech GmbH
Adresse:   Egellsstr. 21
13507 Berlin
Bundesland:   Berlin
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 30 430101
Fax: +49 30 43012236
E-Mail: info@borsig.de
Web: www.borsig.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DEF1103R.HRB117204B
Amtsgericht: Berlin (Charlottenburg)
HR-Nummer: HRB 117204

Firmendaten:

Gründung: 12.01.2009 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: 11-50
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branchentext:   Großhandel mit sonstigen Maschinen

Firmenzweck:

  Das Design, die Fertigung, die Montage von und der Handel mit lndustriearmaturen, im Wesentlichen für die (petro)chemische, die Öl/Gas-, die Kraftwerks-, die pharmazeutische und die Lebensmittelindustrie, das Design, die Fertigung, die Montage von und der Handel mit Kompressorventilen und -teilen und entsprechenden Überwachungssystemen (Machine Monitoring) sowie von Druckgeräten, das Design, die Fertigung von und der Handel mit mechanischen industriellen Kleinteilen aller Art sowie die Erbringung von Engineering-, Montage-, Service- und anderen lndustriedienstleistungen, insbesondere an Maschinen, Anlagen, Apparaten und sonstigen Komponenten aller Art.
Schlagwörter:   pharmazeutische Industrie Lebensmittelindustrie Kraftwerksindustrie Druckgeräte petrochemische Industrie Öl- und Gasindustrie Kompressorventile Industriearmaturen

NACE-Branchencodes:

28.29 Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a. n. g.
28.99 Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.
71.12 Tätigkeiten von Ingenieurbüros

Gewinn

Firmenadressen aus Deutschland

Handelsregister-Bekanntmachungen:

23.12.2025   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
15.09.2025   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
15.09.2025   Konzernabschluss vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
18.07.2025   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
06.05.2025   Konzernabschluss vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
25.03.2025   Konzernabschluss vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
24.03.2025   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
05.12.2023   Konzernabschluss vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
20.11.2023   Konzernabschluss vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
17.11.2023   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
14.11.2022   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021
18.11.2021   Jahresabschluss vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
08.03.2021   Konzernabschluss vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
19.02.2021   Konzernabschluss vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
15.02.2021   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
06.04.2020   Jahresabschluss vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
20.03.2020   Jahresabschluss vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
16.01.2019   Jahresabschluss vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
07.02.2018   Jahresabschluss vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
06.12.2016   Jahresabschluss vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
21.08.2015   Jahresabschluss vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
10.03.2015   Jahresabschluss vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
23.01.2014   Jahresabschluss vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012
28.11.2012   Jahresabschluss vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
13.08.2012   Jahresabschluss vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
08.12.2011   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
03.02.2011   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 07.01.2009 bis zum 31.12.2009
12.01.2009   Neueintragungen

Erfahrungen / Bemerkungen / Kommentare

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Unternehmensinformation der Firma
Borsig ValveTech GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Egellsstr. 21 13507 Berlin, Bundesland Berlin, Deutschland

Die Firma wurde am 12.01.2009 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 15.09.2025 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Das Design, die Fertigung, die Montage von und der Handel mit lndustriearmaturen, im Wesentlichen für die (petro)chemische, die Öl/Gas-, die Kraftwerks-, die pharmazeutische und die Lebensmittelindustrie, das Design, die Fertigung, die Montage von und der Handel mit Kompressorventilen und -teilen und entsprechenden Überwachungssystemen (Machine Monitoring) sowie von Druckgeräten, das Design, die Fertigung von und der Handel mit mechanischen industriellen Kleinteilen aller Art sowie die Erbringung von Engineering-, Montage-, Service- und anderen lndustriedienstleistungen, insbesondere an Maschinen, Anlagen, Apparaten und sonstigen Komponenten aller Art. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Borsig ValveTech GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

36g IN 5167/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Grundo Hochbau und Verwaltungs GmbH, vertreten durch d. Gesellschafter, Forststraße 14, 12163 Berlin
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 11.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 34.125,54 EUR festzusetzen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %; auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 11.03.2025 sowie im ergänzenden Schreiben vom 03.06.2025 wird Bezug genommen.Für die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen und der Anzahl der Forderungsanmeldungen mit 71 Forderungen, also 110 Positionen, werden jeweils begründete und nachvollziehbare 10 % Zuschlag geltend gemacht. Darüber hinaus kommt vorliegend ein Zuschlag aufgrund von Schuldner-Obstruktion in Betracht, soweit die Arbeit der Insolvenzverwalterin dadurch erheblich beeinträchtigt ist, da im Normalfall von einem kooperativen Schuldner auszugehen ist (vgl. Beschluss des BGH vom 24.01.2008, IX ZB 120/07). Im vorliegenden Verfahren führte die zunächst fehlende, bzw. schleppende, Mitwirkung des Geschäftsführers zu einem erheblichen Mehraufwand in Bezug auf die Informationsbeschaffung bei Dritten. Auch nach dem Tod des Geschäftsführers standen weitere Ansprechpartner/innen nicht zur Verfügung. Der geltend gemachte Zuschlag von 15 % ist insofern der Höhe nach angemessen. Aufgrund des Forderungseinzuges für 38 Bauvorhaben konnte eine erhebliche Masse generiert werden. Zwar mehrte sich hierdurch die Berechnungsgrundlage für die Vergütung, aufgrund der degressiven Berechnung der Regelvergütung wird dem aber vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Es wird ein diesbezüglicher Zuschlag von 10 % für angemessen erachtet. Die Delegation von Aufgaben bei 14 Bauvorhaben zulasten der Masse war hier ergänzend gerechtfertigt und ist daher nicht in Abzug zu bringen.Für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen werden 25 % Zuschlag geltend gemacht, § 3 Abs. 1d InsVV. Der Sonderaufwand wird im laufenden Verfahren mit der Kündigung und Freistellung von der Arbeit von fünf Arbeitnehmer/innen, sowie der Information der restlichen Arbeitnehmer/innen über den Betriebsübergang und der Ausstellung von Arbeits- und Lohnsteuerbescheinigungen sowie Abmeldung der Arbeitnehmer/innen bei den Krankenkassen beschrieben. Eine besondere Belastung kann erkannt werden; allerdings ist die Zuschlagshöhe mit 25 % überhöht.Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind zunächst die einzelnen infrage kommenden Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19). Der Insolvenzverwalterin ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur gerichtlichen Bemessung der Höhe der Zuschläge auf die Regelvergütung gegeben worden. Sie wurde um Überprüfung und ergänzende Darlegung des Mehraufwands der Geschäftsführung bei einem Festhalten an ihrem Antrag auf Festsetzung eines Zuschlags von insgesamt 70 % gebeten. Bezüglich der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen wurde eine Minderung des begehrten Zuschlags von maximal 10 % für vertretbar gehalten. Den Erwägungen und Darlegungen der Insolvenzverwalterin schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung im Ergebnis an. In der Gesamtschau ist ein Gesamtzuschlag von 60 % gerechtfertigt. Der darüber hinausgehende Antrag war daher zurückzuweisen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.07.2025
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