71 IN 21/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Z & L International GmbH, Flensburger Straße 5,
25421 Pinneberg, vertreten durch den Geschäftsführer
Zhengpeng Zhao, geboren am 27.02.1980, Neue Straße 37a, 25421
Pinneberg
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 7218
PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Friedenstraße 7, 25335
Elmshorn, Gz.: 1354/18/JB
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm,
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, wurden festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64
Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
des Sonderinsolvenzverwalters vom 26.06.2023. Dieser wurde mit
Beschluss vom 20.05.2019 als solcher bestellt und mit der
Prüfung der von Frau Rechtsanwältin Jennie Best als
Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das
Vermögen d. DXP Trading GmbH angemeldeten Forderung
beauftragt. .
Bei der Festsetzung der Vergütung wurde als
Berechnungsgrundlage die zu erwartende Quote von 7,38 % zu Grund
gelegt. Dies entspricht bei der anmeldeten Forderung in Höhe
von 150.000,00 € einem Betrag von 4.800,00 EUR (vgl. BGH
Beschluss vom 14.01.2021, IX ZB 27/18, Rn. 15 ff).Der
Sonderinsolvenzverwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter
dem Regelsatz um 80 % und somit eine Festsetzung in Höhe von
384,00 €.
Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass die
Tätigkeit lediglich auf die Prüfung einer Forderung
beschränkt war und somit einem stark reduzierten
Aufgabenumfang. Als Obergrenze für die Vergütung dieser
Tätigkeit ist die hypothetische Vergütung nach den
Bestimmungen des RVG zu Grunde zulegen. Diese würde im
vorliegenden Fall eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300
VV RVG (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1. S.3 RVG a.F.) nach einem
Gegenstandswert von 4.800,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer
bedeuten, also insgesamt 393,90 €. Da die reduzierte
Vergütung nach der InsVV mit 384,00 € diesen Betrag nicht
übersteigt, war dieser Betrag zu Gunsten des
Sonderinsolvenzverwalters festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sonderinsolvenzverwalter entstandenen Kosten für
Auslagen (§ 8 Abs. 3 InsVV) in Höhe von BETRAG EUR waren
festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 20.09.2023
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