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GRUNDO Hochbau und Verwaltungs GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: GRUNDO Hochbau und Verwaltungs GmbH
Adresse:   Forststraße 14
12163 Berlin
Bundesland:   Berlin
Land: Deutschland
  Lageplan
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DEF1103R.HRB108134B
Amtsgericht: Berlin (Charlottenburg)
HR-Nummer: HRB 108134

Firmendaten:

UID-Nummer: DE255390948
Gründung: 27.06.2007 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: 2-10
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branchentext:   Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

Firmenzweck:

  Der Besitz und das Verwalten von Grundstücken und die Übernahme von Bauleitung und Bauplanung sowie die Ausführung von Hochbauleistungen, wie Maurer- und Betonarbeiten, sowie die Durchführung von Bauvorhaben mit eigenem Personal oder durch Nachunternehmer.
Schlagwörter:   Bauplanung Bauleitung Grundstücksbesitz Bauvorhaben Grundstücksverwaltung Hochbauleistungen

NACE-Branchencodes:

68.20 Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

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Unternehmensinformation der Firma
GRUNDO Hochbau und Verwaltungs GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Forststraße 14 12163 Berlin, Bundesland Berlin, Deutschland

Die Firma wurde am 27.06.2007 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 20.10.2015 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Der Besitz und das Verwalten von Grundstücken und die Übernahme von Bauleitung und Bauplanung sowie die Ausführung von Hochbauleistungen, wie Maurer- und Betonarbeiten, sowie die Durchführung von Bauvorhaben mit eigenem Personal oder durch Nachunternehmer. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen GRUNDO Hochbau und Verwaltungs GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

36g IN 5167/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Grundo Hochbau und Verwaltungs GmbH, Forststraße 14, 12163 Berlin, vertreten durch die Gesellschafter Joel Doepner und Nico Grunert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 108134
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 11.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 6.974,34 EUR festzusetzen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 125 %; auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 11.03.2025 sowie im ergänzenden Schreiben vom 03.06.2025 wird Bezug genommen.
Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 InsO steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin regelmäßig eine Ausgangsvergütung in Höhe von 25 % des einfachen Regelsatzes gemäß § 2 InsVV zu (Regelvergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin).
Besonderheiten bei Art, Dauer und Umfang der Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind gemäß §§ 10 i.V.m. 3 InsVV durch Zuschläge und Abschläge zu berücksichtigen. Die in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Zuschläge sind Regelbeispiele und daher nicht abschließend. Bei einer erheblichen qualitativen oder quantitativen Überschreitung der Normalkriterien sind entsprechende Zuschläge zu gewähren.
Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere die Art, der Umfang und die Dauer der betreffenden Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwalterin, § 11 Abs. 3 InsVV.
Für die fünf wöchige Unternehmensfortführung der Schuldnerin als Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB mit zunächst 15 Arbeitnehmer/innen ist der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 15 % als angemessen anzusehen, § 3 Abs. 1b InsVV. Die erforderliche Vergleichsberechnung wurde vorgenommen.
Für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % beantragt, § 3 Abs. 1d InsVV. Ein Zuschlag für diese quantitative Tätigkeit wäre gerechtfertigt, wenn die Arbeitsbelastung der vorläufigen Insolvenzverwalterin erheblich in Anspruch genommen wurde.
Im Schreiben vom 03.06.2025 wurde ergänzend um die Besonderheiten der Insolvenzgeldvorfinanzierung für die vollen drei Monate berichtet. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Vorfinanzierung zunächst nur für zwei Monate zugestimmt. Aufgrund dessen mussten weitere Informationen zur Sanierungsfähigkeit des Betriebes dargestellt werden.
Betroffen waren 15 Arbeitnehmer/innen. In der Literatur und Rechtsprechung ist eine erhebliche Mehrbelastung ab einer Mitarbeiteranzahl von 20 Personen unverkennbar (vgl. BGH 18.12.2003 IX ZB 50/03, ZInsO 2004, 265 zu Sozialplanverhandlungen BGH 22.2.2007 IX ZB 120/06 Rn. 9, ZInsO 2007, 438 zur Insolvenzgeldvorfinanzierung dazu ausführlich Graeber InsbürO 2006, 377§ 4 Rn. 12 auch Haarmeyer/Förster ZInsO 2001, 887: LG Flensburg 4.11.2003 5 T 323/03, ZInsO 2003, 1093); Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 160).
Da diese Zahl nicht starr gesehen werden sollte, ist neben der Mitarbeiteranzahl auch die tatsächliche Sonderbelastung zu beurteilen. Im Rahmen der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen geht es im vorliegenden Fall ausschließlich um die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Durchführung einer Betriebsversammlung. Um auch mögliche Überschneidungen der ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung zu berücksichtigen, scheint ein Zuschlag in Höhe von 5 % angemessen. Für die Sanierungsbemühungen, die übertragende Sanierung und den Erhalt von Arbeitsplätzen wird nach erfolgter Vergleichsberechnung ein Zuschlag von 109 % geltend gemacht.
Die Gewährung eines Zuschlags für die übertragende Sanierung, sowie dessen Bemühungen darum, ist anerkannt und unbestritten ( BGH 8.7.2004 IX ZB 589/02, NZI 2004,626 (627 f. ) = ZInsO 2004, 909 ). Mit ergänzendem Schriftsatz vom 03.06.2025 wurde bezüglich der Zuschlagshöhe selbst ausgeführt, dass im Regelfall Zuschläge für die Akquisition und Verhandlungen mit Kaufinteressenten von 25 % bis 100 % anerkannt sind.
Für die übertragende Sanierung selbst, also den Erfolg, werden Zuschläge zwischen 50 % und 100 % für angemessen erachtet. In der hiesigen Fallkonstellation basierten die Sanierungsbemühungen auf Gespräche und Verhandlungen mit einem branchenkundigen Interessenten dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Dieser beabsichtigte den Geschäftsbetrieb im reduzierten Umfang im Rahmen einer Auffanglösung zu übernehmen. Der Unternehmenskaufvertrag wurde am 03.11.2016 rückwirkend zum 01.11.2016 geschlossen, was dem Tag der Insolvenzeröffnung entspricht. Diese Form der übertragenden Sanierung ist eine besondere Form der Verwertung als Regelaufgabe. Im weiteren Verfahrenslauf erübrigte sich indes beispielsweise die Einzelverwertung der übertragenen Vermögenswerte. Die Zuschlagshöhe ist daher insgesamt moderat anzusetzen. In Abwägung der dargestellten Tätigkeiten scheint ein Zuschlag in Höhe von 75 % gerechtfertigt und angemessen.
Der Zuschlag ist im Rahmen einer Vergleichsrechnung einer Prüfung zu unterziehen. Es ist festzustellen, ob sich die Vergütung nicht bereits durch den erzielten Erlös erhöht hat. Der Berechnungswert inklusive des Erlöses aus der Betriebsveräußerung beläuft sich auf BETRAG €. Der Regelsatz der Vergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO beträgt folglich 6.974,34 €. Bei der Vergleichsrechnung ist von einem Berechnungswert ohne den Erlös aus der Betriebsveräußerung von 199.570,02 € auszugehen.
Der Regelsatz der Vergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO beträgt 6.679,98 €. Berücksichtigt man nun einen Zuschlag von 75 % beläuft sich die erhöhte Vergütung auf 26.719,90 €.
Die Differenz der Vergleichswerte mit und ohne Erlös beträgt 19.745,56 € (26.719,90 € abzgl. 6.974,34 €) und entspricht einem Zuschlag von 70,78 %. Im vorliegenden Fall ist folglich der Ausgleichszugschlag in Höhe von 71 % maßgeblich.
Im Vergütungsfestsetzungsantrag wurde der Erhalt von Arbeitsplätzen als zuschlagsfähig aufgeführt. Die (vorl.) Verwaltervergütung ist grundsätzlich erfolgsunabhängig (LG Münster NZI 2021, 1039).
Würde nun der Erhalt der Arbeitsplätze mit einem gesonderten Zuschlag belohnt, würde es sich um eine Umwidmung von einer Tätigkeits- in eine Erfolgsvergütung handeln (LG Münster, Beschluss v. 19.08.2022, 5 T 686/20; Haarmeyer/Mock, § 3 Rn. 58 unter Hinweis auf Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 3 Rn. 124; ebenso Zimmer § 3 Rn. 140). Das Gericht erachtet nach Abwägung aller Besonderheiten des Verfahrens eine Gesamtzuschlagshöhe von 91 % als angemessen und ausreichend.Der darüber hinaus gehende Antrag war zurückzuweisen.

Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.07.2025
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