36g IN 5167/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Grundo Hochbau und Verwaltungs GmbH, Forststraße 14,
12163 Berlin, vertreten durch die Gesellschafter Joel Doepner und
Nico Grunert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister
Register-Nr.: HRB 108134
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der
vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Petra
Hilgers, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den
Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 11.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der
vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden
Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63
Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 6.974,34 EUR
festzusetzen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine
Erhöhung des Regelsatzes um 125 %; auf die ausführliche
Begründung in ihrem Antrag vom 11.03.2025 sowie im
ergänzenden Schreiben vom 03.06.2025 wird Bezug genommen.
Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 InsO steht der
vorläufigen Insolvenzverwalterin regelmäßig eine
Ausgangsvergütung in Höhe von 25 % des einfachen
Regelsatzes gemäß § 2 InsVV zu (Regelvergütung
der vorläufigen Insolvenzverwalterin).
Besonderheiten bei Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind
gemäß §§ 10 i.V.m. 3 InsVV durch
Zuschläge und Abschläge zu berücksichtigen. Die in
§ 3 Abs. 1 InsVV genannten Zuschläge sind Regelbeispiele
und daher nicht abschließend. Bei einer erheblichen
qualitativen oder quantitativen Überschreitung der
Normalkriterien sind entsprechende Zuschläge zu gewähren.
Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere die Art,
der Umfang und die Dauer der betreffenden Tätigkeiten der
vorläufigen Insolvenzverwalterin, § 11 Abs. 3 InsVV.
Für die fünf wöchige
Unternehmensfortführung der Schuldnerin als
Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB mit zunächst
15 Arbeitnehmer/innen ist der geltend gemachte Zuschlag in
Höhe von 15 % als angemessen anzusehen, § 3 Abs. 1b
InsVV. Die erforderliche Vergleichsberechnung wurde vorgenommen.
Für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen wird ein
Zuschlag in Höhe von 10 % beantragt, § 3 Abs. 1d InsVV.
Ein Zuschlag für diese quantitative Tätigkeit wäre
gerechtfertigt, wenn die Arbeitsbelastung der vorläufigen
Insolvenzverwalterin erheblich in Anspruch genommen wurde.
Im Schreiben vom 03.06.2025 wurde ergänzend um die
Besonderheiten der Insolvenzgeldvorfinanzierung für die vollen
drei Monate berichtet. Die Bundesagentur für Arbeit hat die
Vorfinanzierung zunächst nur für zwei Monate zugestimmt.
Aufgrund dessen mussten weitere Informationen zur
Sanierungsfähigkeit des Betriebes dargestellt werden.
Betroffen waren 15 Arbeitnehmer/innen. In der Literatur und
Rechtsprechung ist eine erhebliche Mehrbelastung ab einer
Mitarbeiteranzahl von 20 Personen unverkennbar (vgl. BGH 18.12.2003
IX ZB 50/03, ZInsO 2004, 265 zu Sozialplanverhandlungen BGH
22.2.2007 IX ZB 120/06 Rn. 9, ZInsO 2007, 438 zur
Insolvenzgeldvorfinanzierung dazu ausführlich Graeber
InsbürO 2006, 377§ 4 Rn. 12 auch Haarmeyer/Förster
ZInsO 2001, 887: LG Flensburg 4.11.2003 5 T 323/03, ZInsO 2003,
1093); Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 160).
Da diese Zahl nicht starr gesehen werden sollte, ist neben
der Mitarbeiteranzahl auch die tatsächliche Sonderbelastung zu
beurteilen. Im Rahmen der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen
geht es im vorliegenden Fall ausschließlich um die
Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Durchführung einer
Betriebsversammlung. Um auch mögliche Überschneidungen
der ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen der
Betriebsfortführung zu berücksichtigen, scheint ein
Zuschlag in Höhe von 5 % angemessen. Für die
Sanierungsbemühungen, die übertragende Sanierung und den
Erhalt von Arbeitsplätzen wird nach erfolgter
Vergleichsberechnung ein Zuschlag von 109 % geltend gemacht.
Die Gewährung eines Zuschlags für die
übertragende Sanierung, sowie dessen Bemühungen darum,
ist anerkannt und unbestritten ( BGH 8.7.2004 IX ZB 589/02, NZI
2004,626 (627 f. ) = ZInsO 2004, 909 ). Mit ergänzendem
Schriftsatz vom 03.06.2025 wurde bezüglich der
Zuschlagshöhe selbst ausgeführt, dass im Regelfall
Zuschläge für die Akquisition und Verhandlungen mit
Kaufinteressenten von 25 % bis 100 % anerkannt sind.
Für die übertragende Sanierung selbst, also den
Erfolg, werden Zuschläge zwischen 50 % und 100 % für
angemessen erachtet. In der hiesigen Fallkonstellation basierten
die Sanierungsbemühungen auf Gespräche und Verhandlungen
mit einem branchenkundigen Interessenten dem
Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Dieser
beabsichtigte den Geschäftsbetrieb im reduzierten Umfang im
Rahmen einer Auffanglösung zu übernehmen. Der
Unternehmenskaufvertrag wurde am 03.11.2016 rückwirkend zum
01.11.2016 geschlossen, was dem Tag der Insolvenzeröffnung
entspricht. Diese Form der übertragenden Sanierung ist eine
besondere Form der Verwertung als Regelaufgabe. Im weiteren
Verfahrenslauf erübrigte sich indes beispielsweise die
Einzelverwertung der übertragenen Vermögenswerte. Die
Zuschlagshöhe ist daher insgesamt moderat anzusetzen. In
Abwägung der dargestellten Tätigkeiten scheint ein
Zuschlag in Höhe von 75 % gerechtfertigt und angemessen.
Der Zuschlag ist im Rahmen einer Vergleichsrechnung einer
Prüfung zu unterziehen. Es ist festzustellen, ob sich die
Vergütung nicht bereits durch den erzielten Erlös
erhöht hat. Der Berechnungswert inklusive des Erlöses aus
der Betriebsveräußerung beläuft sich auf BETRAG
€. Der Regelsatz der Vergütung gemäß § 63
Abs. 3 S. 2 InsO beträgt folglich 6.974,34 €. Bei der
Vergleichsrechnung ist von einem Berechnungswert ohne den
Erlös aus der Betriebsveräußerung von 199.570,02
€ auszugehen.
Der Regelsatz der Vergütung gemäß § 63
Abs. 3 S. 2 InsO beträgt 6.679,98 €. Berücksichtigt
man nun einen Zuschlag von 75 % beläuft sich die erhöhte
Vergütung auf 26.719,90 €.
Die Differenz der Vergleichswerte mit und ohne Erlös
beträgt 19.745,56 € (26.719,90 € abzgl. 6.974,34
€) und entspricht einem Zuschlag von 70,78 %. Im vorliegenden
Fall ist folglich der Ausgleichszugschlag in Höhe von 71 %
maßgeblich.
Im Vergütungsfestsetzungsantrag wurde der Erhalt von
Arbeitsplätzen als zuschlagsfähig aufgeführt. Die
(vorl.) Verwaltervergütung ist grundsätzlich
erfolgsunabhängig (LG Münster NZI 2021, 1039).
Würde nun der Erhalt der Arbeitsplätze mit einem
gesonderten Zuschlag belohnt, würde es sich um eine Umwidmung
von einer Tätigkeits- in eine Erfolgsvergütung handeln
(LG Münster, Beschluss v. 19.08.2022, 5 T 686/20;
Haarmeyer/Mock, § 3 Rn. 58 unter Hinweis auf Graeber/Graeber,
InsVV-Online, § 3 Rn. 124; ebenso Zimmer § 3 Rn. 140).
Das Gericht erachtet nach Abwägung aller Besonderheiten des
Verfahrens eine Gesamtzuschlagshöhe von 91 % als angemessen
und ausreichend.Der darüber hinaus gehende Antrag war
zurückzuweisen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR
zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter
Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR
und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.07.2025
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