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GFT General FireTech GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: GFT General FireTech GmbH
Adresse:   Feldstraße 2a
24568 Kaltenkirchen
Landkreis:   Kreis Segeberg
Bundesland:   Schleswig-Holstein
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 4191 804080
E-Mail: info@gft.eu
Web: www.gft.eu
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DEX1517R.HRB7196KI
Amtsgericht: Kiel
HR-Nummer: HRB 7196 KI

Firmendaten:

Gründung: 07.04.2005 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Großhandel mit sonstigen Gebrauchs- und Verbrauchsgütern

Firmenzweck:

  Der Handel mit Feuerlöschtrainern und ähnlichen Geräten.
Schlagwörter:   Geräte Handel Feuerlöschtrainer

Firmenadressen aus Deutschland

Handelsregister-Bekanntmachungen:

20.01.2026   Sonstiges Insolvenzen
21.10.2025   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
08.09.2025   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.11.2023 bis zum 31.12.2023
16.07.2025   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
04.07.2025   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2023 bis zum 31.10.2023
04.07.2025   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2023 bis zum 31.10.2023
09.01.2025   Sonstiges Insolvenzen
01.11.2023   Eröffnungen Insolvenzen
23.10.2023   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
23.10.2023   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
22.09.2023   Sicherungsmaßnahmen Insolvenzen
07.11.2022   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021
07.11.2022   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021
02.06.2021   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
02.06.2021   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
04.09.2020   Jahresabschluss hinterlegt vom 14.06.2019 bis zum 31.12.2019
04.09.2020   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2019 bis zum 14.05.2019
04.09.2020   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2019 bis zum 14.05.2019
04.09.2020   Jahresabschluss hinterlegt vom 14.06.2019 bis zum 31.12.2019
02.09.2020   Jahresabschluss hinterlegt vom 15.05.2019 bis zum 13.06.2019
02.09.2020   Jahresabschluss hinterlegt vom 15.05.2019 bis zum 13.06.2019
30.08.2019   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
30.08.2019   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
15.05.2019   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
07.03.2019   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
25.01.2019   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
25.01.2019   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
07.08.2018   Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh. Insolvenzen
07.08.2018   Sonstiges Insolvenzen
23.05.2017   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
23.05.2017   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
17.05.2016   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
17.05.2016   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
06.05.2016   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
22.04.2016   Sonstiges Insolvenzen
11.06.2015   Termine Insolvenzen
10.06.2015   Termine Insolvenzen
01.04.2015   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
01.04.2015   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
28.01.2015   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
28.01.2015   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
26.06.2013   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012
26.06.2013   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012
28.05.2013   Jahresabschluss vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011
28.02.2013   Jahresabschluss vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011
29.10.2012   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
13.09.2011   Termine
04.07.2011   Termine
27.05.2011   Sicherungsmaßnahmen
29.03.2011   Jahresabschluss vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009
22.06.2009   Jahresabschluss vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
02.01.2009   Jahresabschluss vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007
08.05.2008   Jahresabschluss zum 31.12.2006

Erfahrungen / Bemerkungen / Kommentare

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Unternehmensinformation der Firma
GFT General FireTech GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Feldstraße 2a 24568 Kaltenkirchen, Landkreis Kreis Segeberg, Bundesland Schleswig-Holstein, Deutschland

Die Firma wurde am 07.04.2005 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 21.10.2025 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Der Handel mit Feuerlöschtrainern und ähnlichen Geräten. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen GFT General FireTech GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

66 IN 115/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GFT General FireTech GmbH, Feldstraße 2a, 24568 Kaltenkirchen, vertreten durch die Geschäftsführerin Petra Zoledziowski, geb. Grimmig
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 7196 KI
- Schuldnerin -

|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Martin Maletzky, Rathausplatz 11, 24558 Henstedt-Ulzburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 94.384,03 EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 29,44 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.05.2025 wird Bezug genommen.
Auf die Regelvergütung ist unter Berücksichtigung der Art, der Dauer und des Umfangs seiner Tätigkeit ein angemessener Zuschlag zu vergüten (§ 3 InsVV), nämlich 30 % für die Betriebsfortführung. Durch die Massemehrung aufgrund der Fortführung hat sich die Regelvergütung jedoch bereits um BETRAG € erhöht, so dass ein Zuschlag nur noch in Höhe von 28,77 % gewährt werden kann.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht - 07.07.2025 ×

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