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Theodor Friedrichs & Co. meteorologische Geräte und Systeme GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Theodor Friedrichs & Co. meteorologische Geräte und Systeme GmbH
Adresse:   Borgfelde 6
22869 Schenefeld
Landkreis:   Kreis Pinneberg
Bundesland:   Schleswig-Holstein
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 412143590
E-Mail: info@th-friedrichs.de
Web: www.th-friedrichs.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DEX1321R.HRB2849PI
Amtsgericht: Pinneberg
HR-Nummer: HRB 2849 PI

Firmendaten:

UID-Nummer: DE134523800
Gründung: 01.06.2006 (Neueintragung)
Kapital:   510.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Herstellung von elektrischen Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen

Firmenzweck:

  Der Betrieb einer feinmechanischen und elektronischen Werkstatt, insbesondere die Herstellung meteorologischer Geräte und Systeme. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Branche zu beteiligen und deren Geschäftsführung zu übernehmen.
Schlagwörter:   Feinmechanik Elektronik feinmechanische Werkstatt elektronische Werkstatt Herstellung meteorologischer Systeme Herstellung meteorologischer Geräte meteorologische Systeme meteorologische Geräte

Bilanzsumme

Firmenadressen aus Deutschland

Aktiva — 344.999 €

Umlaufvermögen 206.246 €
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 79.973 €
Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 126.273 €
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (Aktivseite) 129.190 €
Sonstige Aktiva 9.563 €
Summe Aktiva 344.999 €

Passiva — 344.999 €

Rückstellungen 112.539 €
Verbindlichkeiten 232.460 €
Summe Passiva 344.999 €
Detaillierte Bilanzstruktur
Quelle: Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021

Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021

Bilanzsumme (Jahreswerte):
  2013: 661.495 €
  2014: 831.739 €
  2015: 731.611 €
  2016: 686.969 €
  2017: 560.809 €
  2018: 513.189 €
  2019: 1.057.478 €
  2020: 379.010 €
  2021: 344.999 €

Jahresabschluss 31.12.2021
Aktiva gesamt: 344.999 €
  Umlaufvermögen: 206.246 €
    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 79.973 €
    Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks: 126.273 €
  Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (Aktivseite): 129.190 €
  Sonstige Aktiva: 9.563 €

Passiva gesamt: 344.999 €
  Rückstellungen: 112.539 €
  Verbindlichkeiten: 232.460 €

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Unternehmensinformation der Firma
Theodor Friedrichs & Co. meteorologische Geräte und Systeme GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Borgfelde 6 22869 Schenefeld, Landkreis Kreis Pinneberg, Bundesland Schleswig-Holstein, Deutschland

Die Firma wurde am 01.06.2006 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 27.06.2023 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Der Betrieb einer feinmechanischen und elektronischen Werkstatt, insbesondere die Herstellung meteorologischer Geräte und Systeme. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Branche zu beteiligen und deren Geschäftsführung zu übernehmen. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Theodor Friedrichs & Co. meteorologische Geräte und Systeme GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

71 IN 187/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Theodor Friedrichs & Co. meteorologische Geräte & Systeme GmbH, Borgfelde 6, 22869 Schenefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Friedrichs
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 2849
- Schuldnerin -

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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Simon Boës, Theodorstraße 42-90, 22761 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.08.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 188.235,81 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 28,86 %.
Für seinen Aufwand zur erfolgreichen Betriebsfortführung mit acht Arbeitnehmern nebst Geschäftsführer während der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 21.12.2021 bis 28.02.2022 beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %. Der Zuschlag für die Betriebsfortführung ist jedoch um den Betrag herabzusetzen, durch den die Masse aus dem Erlös der Betriebsfortführung bereits erhöht ist. Auf die Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 09.08.2023 wird Bezug genommen. Aufgrund der durchzuführenden Vergleichsberechnung beträgt der geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung 3,86 %.
Für die erfolgreichen Sanierungsbemühungen macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 % geltend. Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde die Übertragung des gesamten Unternehmens im Rahmen einer sogenannten übertragenden Sanierung vorbereitet, nachdem die Abwicklung des Verfahrens auf der Grundlage eines Insolvenzplans nach Überprüfung des vorläufigen Insolvenzverwalters ausschied. Aufgrund der seinerzeitigen pandemischen Lage erfolgten die Sanierungsbemühungen zudem unter erschwerten Bedingungen.
In der Gesamtschau und in Anbetracht der Berechnungsmasse gilt der Gesamtzuschlag von 28,86 % als angemessen und gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 21.09.2023 ×

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