36e IN 5734/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eisengießerei Winkelhoff GmbH, Kopenhagener Str. 60-68,
13407 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer
Jürgen Martens und Eckehard Stuhr
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister
Register-Nr.: HRB 67985
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Udo Feser, Emser Straße 9,
10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss
und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in
Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
des Insolvenzverwalters vom 24.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe
von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des
Regelsatzes um 370 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag
vom 24.10.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1
der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in
Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 265 %
gerechtfertigt.
Gem. § 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter als Ausnahme
von der Regelvergütung nach § 2 InsVV mittels
Zuschlägen eine darüber hinausgehende Vergütung
geltend machen. Während § 2 InsVV eine Vergütung
ermöglicht, die sich auf den Erfolg der Tätigkeit des
Insolvenzverwalters und den erwirtschafteten Wert der Masse
bezieht, sichert § 3 die Möglichkeit ab, bei
signifikanten Abweichungen des konkreten Einzelfalls durch die
Einbindung individueller, konkret tätigkeitsbezogener Merkmale
den Erfordernissen einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden
angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu
werden (BGH NZI 2006, 347 = ZInsO 2006, 539; BGH NZI 2004, 251 =
ZInsO 2004, 265; BGH NZI 2003, 603 = ZInsO 2003, 790; OLG
Zweibrücken NZI 2001, 209 = ZInsO 2001, 258).
(Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019 Rn. 1, InsVV § 3
Rn. 1)
Die Abweichung muss dabei so signifikant sein, dass erkennbar
ein Missverhältnis entsteht.
Der Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag Zuschläge
geltend gemacht für:
Betriebsfortführung 120 %
Sanierungsbemühungen 30 %
Verwertungsprobleme 100 %
Arbeitsrechtliche Abwicklungsarbeiten 15 %
Abschluss eines Sozialplans 35 %
Bearbeitung von Aussonderungsrechten 75 %
Buchhaltung 5 %
Insgesamt beansprucht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag
in Höhe von 380 %. Hiervon zieht der Insolvenzverwalter 10 %
wegen der Tätigkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren
ab, so dass insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 370 % beantragt
wird.
Betriebsfortführung
Gem. § 3 Abs.1 lit. b) InsVV ist für die
Betriebsfortführung ein Zuschlag zur Regelvergütung
gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter hat das schuldnerische
Unternehmen fortgeführt, ohne dass die Masse entsprechend
größer geworden ist. Da der Insolvenzverwalter in die
Betriebsabläufe über einen Zeitraum von 11 Monaten
intensiv eingebunden war und neben dem Geschäftsführer 33
Arbeitnehmer beschäftigt hat, ist ihm ein Zuschlag
zuzubilligen. Ein Zuschlag der über 100 % liegt, erscheint
jedoch der Höhe nach und unter Berücksichtigung der
Höhe der Berechnungsgrundlage nicht angemessen.
übertragende Sanierung
Dem Insolvenzverwalter steht ein weiterer Zuschlag für
die Bemühung um eine Sanierung zu.
Dass die operative Sanierung selbst, sowie die
Bemühungen darum, regelmäßig die Erhöhung der
Vergütung rechtfertigt, ist für den Bereich der InsVV in
Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt und unbestritten
(BGH NZI 2004, 626 = ZInsO 2004, 909; LG Dresden ZIP 2005, 1745; LG
Bielefeld ZInsO 2004, 1250; LG Baden-Baden NZI 1999, 159 = ZInsO
1999, 301; AG Bielefeld ZInsO 2000, 350; zu
Sanierungsbemühungen auch BGHZ 146, 165 = NZI 2001, 191 =
ZInsO 2001, 165; LG Siegen ZIP 1988, 326; AG Regensburg ZInsO 2000,
344; AG Bergisch-Gladbach ZInsO 2000, 172; Keller, Vergütung
und Kosten im Insolvenzverfahren, Rn. 307). (Haarmeyer/Mock InsVV,
6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 105)
Die Prüfung der Möglichkeiten eines Insolvenzplans
sowie die Kaufvertragsverhandlungen mit Interessen rechtfertigen
einen Zuschlag.
Verwertungsprobleme Betriebsvermögen
Dem Insolvenzverwalter steht ein weiterer Zuschlag für
die Verwertungsprobleme zu, die nach Einstellung des
Geschäftsbetriebes entstanden sind, um die
Veräußerung des Betriebsgrundstücks zu
ermöglichen. So musste der Verwalter die Entsorgung
verschiedener Stoffe und Materialien unter Berücksichtigung
des Bundesimmissionsschutzgesetzes organisieren. Die
Gießöfen mussten heruntergefahren und die Schlacke
abgetragen werden. Es mussten Bodenproben genommen werden, um eine
Verunreinigung des Grundwassers auszuschließen.
Außerdem mussten die Belange des Denkmalschutzes beachtet zu
werden.
Auf Grund der komplexen Sachverhalte insbesondere
bezüglich der Thematik zu Altlasten steht dem
Insolvenzverwalter ein Zuschlag zu.
Arbeitsrechtliche Abwicklungsarbeiten und Abschluss eines
Sozialplans
Gem. § 3 Abs. 1 d) InsVV kann ein Zuschlag für
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das
Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan
festgesetzt werden, wenn diese den Verwalter erheblich in Anspruch
genommen haben.
Die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen gehört im
Normalfall (weniger als 20 Arbeitnehmer) mit Kündigung,
Sozialplanverhandlungen, Ausfertigung der Arbeitspapiere und der
Erstellung der entsprechenden Bescheinigungen zu den mit der
Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten.
(Prasser/Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, §
3 Zu- und Abschläge, Rn. 69)
Unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitarbeitenden im
vorliegenden Insolvenzverfahren ist ein Zuschlag zu
berücksichtigen.
Bearbeitung von Aussonderungsrechten
Hierzu trägt der Insolvenzverwalter in seinem Antrag
vor:
Bei einer Eisengießerei ist es üblich, dass Firmen
die Aufträge auslösen, die entsprechenden Modelle bzw.
Modelleinrichtungen der Auftragnehmer zur Verfügung stellen
bzw. von dem Auftragnehmer gegen Entgelt anfertigen
lassen. Nach Auftragsausführung verbleiben die
Modelle/Modeleinrichtungen üblicherweise für
Folgeaufträge beim Auftragnehmer. So hier auch bei der
Insolvenzschuldnerin, die auf ihrem Betriebsgelände mit
diversen Gebäuden eine ordnungsgemäße Einlagerung
vornahm. Anhand der von der Schuldnerin geführten
Lagerbuchhaltung wurden die Eigentümer von mehr als 1.000
Modell/Modelleinrichtungen und zur Abholung aufgefordert.
Für die Organisation der Abholung (Verpackung; Termine)
steht dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag zu.
Insolvenzrechtliche Buchführung
Der Insolvenzverwalter hat neben der handelsrechtlichen auch
die insolvenzrechtliche Buchhaltung geführt und dabei mehr als
3.000 Buchungen vorgenommen. Für den entstandenen Mehraufwand
ist ein Zuschlag zu berücksichtigen.
Gesamtschau
Zu berücksichtigen ist auch, dass in einem
größeren Insolvenzverfahren (wie vorliegend) der
regelmäßig anfallende Mehraufwand des
Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten ist,
dass die größere Vermögensmasse zu einer
höheren Vergütung führt (BGH, Beschluss vom
29.04.2021 - IX ZB 58/19). Damit ist bei der Bemessung der
Zuschläge auch die Höhe der Berechnungsgrundlage zu
berücksichtigen, da die in § 3 InsVV vorgesehene
Möglichkeit von den Regelsätzen des § 2 InsVV
abzuweichen nicht dazu dient, dem Verwalter in massereichen
Verfahren zusätzlich zu der in § 2 InsVV vorgesehenen
höheren Vergütung weitere Zuschläge zu
gewähren.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (BGH, Beschluss vom 10.
Juni 2021-IX ZB 51/19), unter Berücksichtigung von erheblichen
Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen
Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 265 %
festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR
zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter
Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR
und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen
Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht -
09.07.2025
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