Bonität | Handelsregister |

Es liegen Informationen über Insolvenz bzw. Konkurs vor. Informationen dazu erhalten Sie mit dem Insolvenz-Check.

Eisengießerei Winkelhoff GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Eisengießerei Winkelhoff GmbH
Adresse:   Kopenhagener Str. 60-68
13407 Berlin
Bundesland:   Berlin
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 30 40728530
Fax: +49 30 40728544
E-Mail: info@winkelhoff.biz
Web: www.winkelhoff.biz
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Berlin (Charlottenburg)
HR-Nummer: HRB 67985

Firmendaten:

UID-Nummer: DE812593893
Gründung: 14.09.1998 (Neueintragung)
Kapital:   25.600,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branchentext:   Stahlgießereien

Firmenzweck:

  Die Herstellung und der Vertrieb von metallischen Gießereierzeugnissen.
Schlagwörter:   Vertrieb Herstellung metallische Gießereierzeugnisse

Firmenadressen aus Deutschland

Erfahrungen / Bemerkungen / Kommentare

comments powered by Disqus


Die hier angezeigten Informationen haben keine Rechtswirkung und sind bezüglich Vollständigkeit, Aktualität und Inhalt ohne Gewähr. Alle dargestellten Informationen und Kommunikationsdaten stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Sie wurden bereits an anderer Stelle veröffentlicht und unterliegen daher nicht der DSGVO. Änderungen oder Ergänzungen werden selbstverständlich kostenlos durchgeführt.

¹ Bei den *-Bewertungen erfolgt keine Echtheitsprüfung. Kommentare, Erfahrungen und Bewertungen auf unseren Seiten geben die Meinung des jeweiligen Verfassers, nicht die der Betreiber wieder und haben keine Aussagekraft bezüglich der Bonität der Firma. Zu den Bewertungen speichern wir die IP-Adresse, Datum und Uhrzeit sowie den verwendeten Browser. Die Bewertungs- und Kommentarfunktion kann auf Wunsch deaktiviert werden. Verantwortlich für die Kommentare und Bewertungen sind die jeweiligen Nutzer. Haftungsansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Ist das Ihr Unternehmen?
Dann nutzen Sie die Möglichkeit, diesem Firmeneintrag weitere wichtige Informationen hinzuzufügen oder diesen zu korrigieren.

100% DSGVO konform

Wenn Sie mehr über Firmen wissen wollen.

Die Bonitätsauskünfte und Firmen-Informationen bieten Ihnen eine aktuelle und umfassende Übersicht über die wirtschaftlich relevanten Faktoren, die Sie beim Umgang mit Ihren Kunden und Lieferanten berücksichtigen sollten.

Tiefgreifende Firmeninformationen immer in Ihrem Zugang

  • Manuell recherchierte und geprüfte Daten
  • Ansprechpartner aus der Geschäftsführung
  • Daten nach Kriterien filtern
  • Excel-Export und Merklisten
  • DSGVO-konform

Unternehmensinformation der Firma
Eisengießerei Winkelhoff GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Kopenhagener Str. 60-68 13407 Berlin, Bundesland Berlin, Deutschland

Die Firma wurde am 14.09.1998 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 12.02.2016 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Die Herstellung und der Vertrieb von metallischen Gießereierzeugnissen. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Eisengießerei Winkelhoff GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

36e IN 5734/14
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Eisengießerei Winkelhoff GmbH, Kopenhagener Str. 60-68, 13407 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Martens und Eckehard Stuhr
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 67985
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Udo Feser, Emser Straße 9, 10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 370 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.10.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 265 % gerechtfertigt.
Gem. § 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter als Ausnahme von der Regelvergütung nach § 2 InsVV mittels Zuschlägen eine darüber hinausgehende Vergütung geltend machen. Während § 2 InsVV eine Vergütung ermöglicht, die sich auf den Erfolg der Tätigkeit des Insolvenzverwalters und den erwirtschafteten Wert der Masse bezieht, sichert § 3 die Möglichkeit ab, bei signifikanten Abweichungen des konkreten Einzelfalls durch die Einbindung individueller, konkret tätigkeitsbezogener Merkmale den Erfordernissen einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden (BGH NZI 2006, 347 = ZInsO 2006, 539; BGH NZI 2004, 251 = ZInsO 2004, 265; BGH NZI 2003, 603 = ZInsO 2003, 790; OLG Zweibrücken NZI 2001, 209 = ZInsO 2001, 258).
(Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019 Rn. 1, InsVV § 3 Rn. 1)

Die Abweichung muss dabei so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entsteht.
Der Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag Zuschläge geltend gemacht für:
Betriebsfortführung 120 %
Sanierungsbemühungen 30 %
Verwertungsprobleme 100 %
Arbeitsrechtliche Abwicklungsarbeiten 15 %
Abschluss eines Sozialplans 35 %
Bearbeitung von Aussonderungsrechten 75 %
Buchhaltung 5 %
Insgesamt beansprucht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 380 %. Hiervon zieht der Insolvenzverwalter 10 % wegen der Tätigkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren ab, so dass insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 370 % beantragt wird.
Betriebsfortführung
Gem. § 3 Abs.1 lit. b) InsVV ist für die Betriebsfortführung ein Zuschlag zur Regelvergütung gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter hat das schuldnerische Unternehmen fortgeführt, ohne dass die Masse entsprechend größer geworden ist. Da der Insolvenzverwalter in die Betriebsabläufe über einen Zeitraum von 11 Monaten intensiv eingebunden war und neben dem Geschäftsführer 33 Arbeitnehmer beschäftigt hat, ist ihm ein Zuschlag zuzubilligen. Ein Zuschlag der über 100 % liegt, erscheint jedoch der Höhe nach und unter Berücksichtigung der Höhe der Berechnungsgrundlage nicht angemessen.
übertragende Sanierung
Dem Insolvenzverwalter steht ein weiterer Zuschlag für die Bemühung um eine Sanierung zu.
Dass die operative Sanierung selbst, sowie die Bemühungen darum, regelmäßig die Erhöhung der Vergütung rechtfertigt, ist für den Bereich der InsVV in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt und unbestritten (BGH NZI 2004, 626 = ZInsO 2004, 909; LG Dresden ZIP 2005, 1745; LG Bielefeld ZInsO 2004, 1250; LG Baden-Baden NZI 1999, 159 = ZInsO 1999, 301; AG Bielefeld ZInsO 2000, 350; zu Sanierungsbemühungen auch BGHZ 146, 165 = NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165; LG Siegen ZIP 1988, 326; AG Regensburg ZInsO 2000, 344; AG Bergisch-Gladbach ZInsO 2000, 172; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Rn. 307). (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 105)
Die Prüfung der Möglichkeiten eines Insolvenzplans sowie die Kaufvertragsverhandlungen mit Interessen rechtfertigen einen Zuschlag.
Verwertungsprobleme Betriebsvermögen
Dem Insolvenzverwalter steht ein weiterer Zuschlag für die Verwertungsprobleme zu, die nach Einstellung des Geschäftsbetriebes entstanden sind, um die Veräußerung des Betriebsgrundstücks zu ermöglichen. So musste der Verwalter die Entsorgung verschiedener Stoffe und Materialien unter Berücksichtigung des Bundesimmissionsschutzgesetzes organisieren. Die Gießöfen mussten heruntergefahren und die Schlacke abgetragen werden. Es mussten Bodenproben genommen werden, um eine Verunreinigung des Grundwassers auszuschließen. Außerdem mussten die Belange des Denkmalschutzes beachtet zu werden.
Auf Grund der komplexen Sachverhalte insbesondere bezüglich der Thematik zu Altlasten steht dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag zu.
Arbeitsrechtliche Abwicklungsarbeiten und Abschluss eines Sozialplans
Gem. § 3 Abs. 1 d) InsVV kann ein Zuschlag für arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan festgesetzt werden, wenn diese den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben.
Die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen gehört im Normalfall (weniger als 20 Arbeitnehmer) mit Kündigung, Sozialplanverhandlungen, Ausfertigung der Arbeitspapiere und der Erstellung der entsprechenden Bescheinigungen zu den mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten. (Prasser/Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 69)
Unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitarbeitenden im vorliegenden Insolvenzverfahren ist ein Zuschlag zu berücksichtigen.
Bearbeitung von Aussonderungsrechten
Hierzu trägt der Insolvenzverwalter in seinem Antrag vor:

Bei einer Eisengießerei ist es üblich, dass Firmen die Aufträge auslösen, die entsprechenden Modelle bzw. Modelleinrichtungen der Auftragnehmer zur Verfügung stellen bzw. von dem Auftragnehmer gegen Entgelt anfertigen
lassen. Nach Auftragsausführung verbleiben die Modelle/Modeleinrichtungen üblicherweise für Folgeaufträge beim Auftragnehmer. So hier auch bei der Insolvenzschuldnerin, die auf ihrem Betriebsgelände mit diversen Gebäuden eine ordnungsgemäße Einlagerung vornahm. Anhand der von der Schuldnerin geführten Lagerbuchhaltung wurden die Eigentümer von mehr als 1.000 Modell/Modelleinrichtungen und zur Abholung aufgefordert.
Für die Organisation der Abholung (Verpackung; Termine) steht dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag zu.
Insolvenzrechtliche Buchführung
Der Insolvenzverwalter hat neben der handelsrechtlichen auch die insolvenzrechtliche Buchhaltung geführt und dabei mehr als 3.000 Buchungen vorgenommen. Für den entstandenen Mehraufwand ist ein Zuschlag zu berücksichtigen.

Gesamtschau
Zu berücksichtigen ist auch, dass in einem größeren Insolvenzverfahren (wie vorliegend) der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19). Damit ist bei der Bemessung der Zuschläge auch die Höhe der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, da die in § 3 InsVV vorgesehene Möglichkeit von den Regelsätzen des § 2 InsVV abzuweichen nicht dazu dient, dem Verwalter in massereichen Verfahren zusätzlich zu der in § 2 InsVV vorgesehenen höheren Vergütung weitere Zuschläge zu gewähren.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021-IX ZB 51/19), unter Berücksichtigung von erheblichen Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 265 % festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

|


Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.07.2025 ×

Sie wollen die Firma Eisengießerei Winkelhoff GmbH mit Sternen bewerten?

Perfekt, dann benötigen wir nur noch Ihren Namen und Email-Adresse sowie eine kurze Begründung:


×

Wir verwenden Cookies für Analyse und Funktionalität. Bitte treffen Sie Ihre Wahl:

Technisch notwendige Cookies

Diese Cookies sind erforderlich, damit die Website ordnungsgemäß funktioniert, z. B. Funktionen wie die Anmeldung oder das Hinzufügen von Artikeln zum Warenkorb etc.

Marketing/Werbung

Diese Cookies werden von uns und unseren Partnern verwendet um Marketingbotschaften zu optimieren und dir gezielte Werbung anzuzeigen.

Analysen/Statistik

Diese Cookies helfen uns zu verstehen, wie Sie mit der Website interagieren. Wir verwenden diese Daten, um verbesserungswürdige Bereiche zu identifizieren.

Domainübergreifende Zustimmung
Ihre Einwilligung trifft auf die folgenden Domains zu: unternehmen24.info, handelsregister.online, companyreports.biz, grundbuchauszug24.at startupservice.net