Bonität | Handelsregister |

Danzer und Piehler Offset-Druck GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Danzer und Piehler Offset-Druck GmbH
Adresse:   Milbertshofener Str. 16 b
80807 München
Bundesland:   Bayern
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 89 503216
E-Mail:
Web:
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: München
HR-Nummer: HRB 89011

Firmendaten:

Gründung: 19.10.1989 (Neueintragung)
Kapital:   25.564,59 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Drucken

Firmenzweck:

  Der nichthandwerkliche Offsetdruck und verwandte Geschäfte.
Schlagwörter:   Drucktechnik nichthandwerklicher Druck Offsetdruck

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Unternehmensinformation der Firma
Danzer und Piehler Offset-Druck GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Milbertshofener Str. 16 b 80807 München, Bundesland Bayern, Deutschland

Die Firma wurde am 19.10.1989 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 07.02.2023 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Der nichthandwerkliche Offsetdruck und verwandte Geschäfte. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Danzer und Piehler Offset-Druck GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

10 IN 444/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

bmp greengas GmbH
Ganghoferstraße 68a
80339 München
vertreten durch die Liquidatoren
1. Sven Stefan Kraus
2. Stefan Schneider
3. Jochen Markus Sedlitz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 148685
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 001336-22/fs/ul/na
|

Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters Herrn Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart wurden mit Beschluss vom 18.01.2024 gemäß den §§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 1, 63 - 65 InsO festgesetzt.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Festgesetzt wurden:
Vergütung xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Vergütung insgesamt xxx
zu erstattende Auslagen xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Auslagen insgesamt xxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen xxx

Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird nach Rechtskraft des Beschlusses gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 15.12.2023 (Aktenband VI, AS. 150 - 177, Anlagen AS. 178 - 180).
Der vorläufige Sachwalter hat sein Amt vom 25.05.2023 bis zum 01.08.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 3 InsO, §§ 1 ff. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung - InsVV).
Dem vorläufigen Sachwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 1 - 3, 65 InsO, 12 Abs. 1, 12a Abs. 1 und 3 InsVV). Bei Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung hatte die Masse einen Wert von 324.612.280,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht der Eigenverwaltung vom 05.10.2023 (Hauptband III AS. 393 - 457, Anlagen AS. 458 - 659) und die darin enthaltene Vermögensübersicht zum 31.07.2023 (III, AS. 444 sowie VI AS. 178) und den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters (dort Seite 3 - 5) verwiesen. Der vorläufige Sachwalter hat die Berechnungsgrundlage korrekt ermittelt, und insbesondere im Rahmen seines Hinweises nach § 12a Abs. 2 InsVV dargelegt, dass der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Restrukturierungsverfahrens betreffend die Muttergesellschaft der Schuldnerin ein höherer Verlustausgleichsanspruch gemäß § 302 AktG zustand, als in dem erwähnten Bericht angenommen wurde. Eine abweichende gerichtliche Festsetzung war somit nicht erforderlich.
Dementsprechend würde die Vergütung eines Insolvenzverwalters xxx EUR betragen (§ 2 InsVV - Regelvergütung). Hiervon erhielte ein Sachwalter gemäß § 12 Abs. 1 InsVV einen Anteil von 60 % und somit xxx EUR sowie ein vorläufiger Sachwalter gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV hieraus einen Regelbruchteil von 25 %, also einen Bruchteil von 15 % der Regelvergütung.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters ist es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes auf 43 % der Regelvergütung und damit auf den Betrag von xxx EUR festzusetzen. Dies ergibt sich daraus, dass angesichts des von einem Normalverfahren abweichenden Umfanges und der entsprechenden Schwierigkeit der Tätigkeit zahlreiche Zuschläge auf den Regelbruchteil von 15 % gerechtfertigt sind.
Dabei ist ein Zuschlag für die Überwachung der Unternehmensfortführung gerechtfertigt, auch wenn der vorläufige Sachwalter das Unternehmen nicht selbst fortführt, sondern die Fortführung gemäß § 274 Abs. 2 InsO nur zu überwachen hat, da die Begleitung der Unternehmensfortführung ähnlich aufwändig sein kann, wie die Unternehmensfortführung selbst (BGH NZI 2016, 796; BGH, NZI 2006, 401). Der vorläufige Sachwalter hat den über einen Durchschnittsfall hinausgehenden Überwachungsbedarf auf Seite 8 - 14 seines Vergütungsantrages geschildert, hierauf wird verwiesen. Insoweit ist ein Zuschlag von 15 % auf den Regelbruchteil zu berücksichtigen. Der vorläufige Sachwalter hat insoweit auch die (gemäß BGH NZI 2007, S. 343 erforderliche) Vergleichsrechnung beigefügt (Seite 16 und 17 des Vergütungsantrages sowie Anlage 3, Band VI AS. 180), dass die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund der Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück bleibt, der dem vorläufigen Sachwalter bei unveränderter Masse gebühren würde. Auch diese Vergleichsrechnung ist nicht zu beanstanden, aus ihr ist zu entnehmen, dass sich sogar ein Zuschlag von 28,95 % noch im Rahmen dieser Begrenzung halten würde.
Der vorläufige Sachwalter hatte auch die umfangreichen Verhandlungen der Schuldnerin mit ihren Kunden zu Vertragsanpassungen zu überwachen. Insoweit wird auf die Darlegungen im Vergütungsantrag Seite 17 und 18 verwiesen. Diese überdurchschnittliche Tätigkeit rechtfertigt einen Zuschlag von 5 % auf den Regelbruchteil.
Die Überwachung der Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes für die Arbeitnehmer der Schuldnerin rechtfertigt einen Zuschlag von 2 % auf den Regelbruchteil. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss zur Überwachung der Schuldnerin. Auch dies rechtfertigt einen Zuschlag von 2 % auf den Regelbruchteil.
Ein Zuschlag ist auch im Hinblick auf die Überwachung unter Berücksichtigung der besonders hohen Gläubigeranzahl gerechtfertigt, so dass ein solcher ebenfalls von 3 % auf den Regelbruchteil zu berücksichtigen ist.
Schließlich hat der vorläufige Sachwalter auch bei der Erstellung des (inzwischen angenommenen und rechtskräftig bestätigten) Insolvenzplanes mitgewirkt, was einen Zuschlag auf den Regelbruchteil von 1 % rechtfertigt.
Auf durchaus denkbare Zuschläge für komplexe gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zu anderen Gesellschaften des Konzerns sowie zur Überwachung der Geschäftstätigkeit mit Auslandsbezug hat der vorläufige Sachwalter verzichtet, so dass diese nicht einzubeziehen waren.
Insgesamt ergeben sich somit Zuschläge auf den Regelbruchteil von 15 % in Höhe von 28 %, so dass sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf einen Bruchteil von 43 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters bei der gegebenen Berechnungsgrundlage ergibt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gemäß §§ 8 Abs. 3 InsVV - unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 3, 12a Abs. 5 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 18.01.2024
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