10 IN 444/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
bmp greengas GmbH
Ganghoferstraße 68a
80339 München
vertreten durch die Liquidatoren
1. Sven Stefan Kraus
2. Stefan Schneider
3. Jochen Markus Sedlitz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB
148685
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger, Reinsburgstraße 27,
70178 Stuttgart, Gz.: 001336-22/fs/ul/na
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Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen
Sachwalters Herrn Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa,
Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart wurden mit Beschluss vom
18.01.2024 gemäß den §§ 270b Abs. 1 Satz 1,
274 Abs. 1, 63 - 65 InsO festgesetzt.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Festgesetzt wurden:
Vergütung xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Vergütung insgesamt xxx
zu erstattende Auslagen xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Auslagen insgesamt xxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen xxx
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der
Insolvenzmasse wird nach Rechtskraft des Beschlusses gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt
gemäß dem Antrag des vorläufigen Sachwalters vom
15.12.2023 (Aktenband VI, AS. 150 - 177, Anlagen AS. 178 - 180).
Der vorläufige Sachwalter hat sein Amt vom 25.05.2023
bis zum 01.08.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte
Vergütung für seine Geschäftsführung und auf
Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der
Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei
Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung abhängt; je
nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann
der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde
gelegt werden (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 1, 63 Abs.
1 Satz 3 InsO, §§ 1 ff. der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung - InsVV).
Dem vorläufigen Sachwalter steht ein angemessener
Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§§
270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 1 - 3, 65 InsO, 12
Abs. 1, 12a Abs. 1 und 3 InsVV). Bei Beendigung der
vorläufigen Eigenverwaltung hatte die Masse einen Wert von
324.612.280,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Bericht der Eigenverwaltung vom 05.10.2023 (Hauptband III AS. 393 -
457, Anlagen AS. 458 - 659) und die darin enthaltene
Vermögensübersicht zum 31.07.2023 (III, AS. 444 sowie VI
AS. 178) und den Vergütungsantrag des vorläufigen
Sachwalters (dort Seite 3 - 5) verwiesen. Der vorläufige
Sachwalter hat die Berechnungsgrundlage korrekt ermittelt, und
insbesondere im Rahmen seines Hinweises nach § 12a Abs. 2
InsVV dargelegt, dass der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des
Restrukturierungsverfahrens betreffend die Muttergesellschaft der
Schuldnerin ein höherer Verlustausgleichsanspruch
gemäß § 302 AktG zustand, als in dem erwähnten
Bericht angenommen wurde. Eine abweichende gerichtliche Festsetzung
war somit nicht erforderlich.
Dementsprechend würde die Vergütung eines
Insolvenzverwalters xxx EUR betragen (§ 2 InsVV -
Regelvergütung). Hiervon erhielte ein Sachwalter
gemäß § 12 Abs. 1 InsVV einen Anteil von 60 % und
somit xxx EUR sowie ein vorläufiger Sachwalter
gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV hieraus einen
Regelbruchteil von 25 %, also einen Bruchteil von 15 % der
Regelvergütung.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters ist es
gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des
Vergütungssatzes auf 43 % der Regelvergütung und damit
auf den Betrag von xxx EUR festzusetzen. Dies ergibt sich daraus,
dass angesichts des von einem Normalverfahren abweichenden Umfanges
und der entsprechenden Schwierigkeit der Tätigkeit zahlreiche
Zuschläge auf den Regelbruchteil von 15 % gerechtfertigt sind.
Dabei ist ein Zuschlag für die Überwachung der
Unternehmensfortführung gerechtfertigt, auch wenn der
vorläufige Sachwalter das Unternehmen nicht selbst
fortführt, sondern die Fortführung gemäß
§ 274 Abs. 2 InsO nur zu überwachen hat, da die
Begleitung der Unternehmensfortführung ähnlich
aufwändig sein kann, wie die Unternehmensfortführung
selbst (BGH NZI 2016, 796; BGH, NZI 2006, 401). Der vorläufige
Sachwalter hat den über einen Durchschnittsfall hinausgehenden
Überwachungsbedarf auf Seite 8 - 14 seines
Vergütungsantrages geschildert, hierauf wird verwiesen.
Insoweit ist ein Zuschlag von 15 % auf den Regelbruchteil zu
berücksichtigen. Der vorläufige Sachwalter hat insoweit
auch die (gemäß BGH NZI 2007, S. 343 erforderliche)
Vergleichsrechnung beigefügt (Seite 16 und 17 des
Vergütungsantrages sowie Anlage 3, Band VI AS. 180), dass die
Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund der
Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück
bleibt, der dem vorläufigen Sachwalter bei unveränderter
Masse gebühren würde. Auch diese Vergleichsrechnung ist
nicht zu beanstanden, aus ihr ist zu entnehmen, dass sich sogar ein
Zuschlag von 28,95 % noch im Rahmen dieser Begrenzung halten
würde.
Der vorläufige Sachwalter hatte auch die umfangreichen
Verhandlungen der Schuldnerin mit ihren Kunden zu
Vertragsanpassungen zu überwachen. Insoweit wird auf die
Darlegungen im Vergütungsantrag Seite 17 und 18 verwiesen.
Diese überdurchschnittliche Tätigkeit rechtfertigt einen
Zuschlag von 5 % auf den Regelbruchteil.
Die Überwachung der Vorfinanzierung des
Insolvenzausfallgeldes für die Arbeitnehmer der Schuldnerin
rechtfertigt einen Zuschlag von 2 % auf den Regelbruchteil.
Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen
Gläubigerausschuss zur Überwachung der Schuldnerin. Auch
dies rechtfertigt einen Zuschlag von 2 % auf den Regelbruchteil.
Ein Zuschlag ist auch im Hinblick auf die Überwachung
unter Berücksichtigung der besonders hohen
Gläubigeranzahl gerechtfertigt, so dass ein solcher ebenfalls
von 3 % auf den Regelbruchteil zu berücksichtigen ist.
Schließlich hat der vorläufige Sachwalter auch bei
der Erstellung des (inzwischen angenommenen und rechtskräftig
bestätigten) Insolvenzplanes mitgewirkt, was einen Zuschlag
auf den Regelbruchteil von 1 % rechtfertigt.
Auf durchaus denkbare Zuschläge für komplexe
gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zu anderen Gesellschaften
des Konzerns sowie zur Überwachung der
Geschäftstätigkeit mit Auslandsbezug hat der
vorläufige Sachwalter verzichtet, so dass diese nicht
einzubeziehen waren.
Insgesamt ergeben sich somit Zuschläge auf den
Regelbruchteil von 15 % in Höhe von 28 %, so dass sich die
Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf einen Bruchteil
von 43 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters bei der
gegebenen Berechnungsgrundlage ergibt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit gemäß
§§ 8 Abs. 3 InsVV - unter Beachtung der Höchstgrenze
des § 8 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 3, 12a Abs. 5 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe
von 19 % gemäß § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 18.01.2024
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