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J. Seidl Bau GmbH & Co. KG

Unternehmensdaten:

Firmename: J. Seidl Bau GmbH & Co. KG
Adresse:   Mittelweg 3a
82064 Straßlach
Landkreis:   Landkreis München
Bundesland:   Bayern
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon:
E-Mail:
Web:
» Daten ergänzen
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DED2601V.HRA64508
Amtsgericht: München
HR-Nummer: HRA 64508

Firmendaten:

UID-Nummer: DE130259410
Gründung: 27.03.1987 (Neueintragung)
Rechtsform   KG
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Bau von Straßen

Firmenzweck:

  Laut HR-Eintrag vom 06.09.2012 ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 31.08.2012 (Az. 1506 IN 1851/12) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach §§ 161 Abs. 2, 143 HGB. Geschäftsgegenstand:Straßenbau jeder Art in Öffentlichen und privaten Bereichen, die Erneuerung und Reparatur von Straßen jeder Art und jedwede Straßenbaumaßnahmen, der Tiefbau, insbesondere der Aushub von Baugruben für Haus- und Industriebauten sowie U-Bahn-Bauten und anderen Trassenführungen, Transportleistungen jeglicher Art, Abbrucharbeiten von Haus- und Industriebauten. Dekontaminations- und Entsorgungsarbeiten
Schlagwörter:   Abbrucharbeiten Aushub von Baugruben Tiefbau Straßenbau

NACE-Branchencodes:

43.21 Elektroinstallation

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Unternehmensinformation der Firma
J. Seidl Bau GmbH & Co. KG

Die Firmenadresse lautet:
Mittelweg 3a 82064 Straßlach, Landkreis Landkreis München, Bundesland Bayern, Deutschland

Die Firma wurde am 27.03.1987 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 27.04.2012 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Laut HR-Eintrag vom 06.09.2012 ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 31.08.2012 (Az. 1506 IN 1851/12) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach §§ 161 Abs. 2, 143 HGB. Geschäftsgegenstand:Straßenbau jeder Art in Öffentlichen und privaten Bereichen, die Erneuerung und Reparatur von Straßen jeder Art und jedwede Straßenbaumaßnahmen, der Tiefbau, insbesondere der Aushub von Baugruben für Haus- und Industriebauten sowie U-Bahn-Bauten und anderen Trassenführungen, Transportleistungen jeglicher Art, Abbrucharbeiten von Haus- und Industriebauten. Dekontaminations- und Entsorgungsarbeiten als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen J. Seidl Bau GmbH & Co. KG erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

1506 IN 1851/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

J. Seidl Bau GmbH & Co. KG, Mittelweg 3 a, 82064 Straßlach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin J. Seidl GmbH
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 64508
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ACTIO Rechtsanwälte, Feldhahn & Partner, Sophienstraße 2, 80333 München, Gz.: 96/12-FE01 sh
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Nachmann Josef, Ganghoferstraße 31, 80339 München, Gz.: 13911/12 Ho/mw
|

wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Rechtsanwalts Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ergänzend festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.

Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

abzüglich bereits festgesetzter Vergütung

Ergänzende Festsetzung

Gründe:
Die ergänzende Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.05.2025. Aufgrund weiterer Massezuflüsse, die bei der ursprünglichen Festsetzung nicht berücksichtigt wurden, hat sich die Berechnungsgrundlage um BETRAG EUR erhöht. Die ursprünglich aufgrund einer Berechnungsgrundlage von BETRAG EUR festgesetzte Vergütung war daher entsprechend ergänzend festzusetzen (BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12, BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16 -, juris). Auf den Festsetzungsbeschluss vom 08.02.2022 und den Antrag des Insolvenzverwalters wird im Übrigen Bezug genommen. Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von BETRAG EUR beträgt die Vergütung daher nunmehr gem. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 a.F. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV a.F. - unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV a.F. - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.06.2025 ×

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