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S.T.M. Stay Tuned Media GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: S.T.M. Stay Tuned Media GmbH
Adresse:   Ketscher Landstr. 2
68723 Schwetzingen
Landkreis:   Rhein-Neckar-Kreis
Bundesland:   Baden-Württemberg
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 1805 786847
E-Mail: info@stm.de
Web: www.stm.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Mannheim
HR-Nummer: HRB 700011

Firmendaten:

UID-Nummer: DE244749357
Gründung: 07.10.2005 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Erbringung von anderen wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen

Firmenzweck:

  Die Erbringung von journalistischen, kreativen und kommunikativen Media-Dienstleistungen jeglicher Art, insbesondere für Veranstalter von Fernseh- und Hörfunk-Programmen, Filmproduktionen und für Anbieter von Printmedien und Internet. Des weiteren Herstellung und Vertrieb von audiovisuellen, elektronischen und Printmedien, Herstellung und Vertrieb von Programmen und Einzelinhalten für Massenmedien sowie jegliche diesbezüglichen Service-Leistungen.
Schlagwörter:   Internetmedien Fernsehprogramme Hörfunkprogramme Printmedien audiovisuelle Medien Medienproduktion journalistische Dienstleistungen

NACE-Branchencodes:

58.1 Verlegen von Büchern und Zeitungen sowie sonstiges Verlagswesen, ohne Software
58.11 Verlegen von Büchern
58.12 Verlegen von Zeitungen
58.13 Verlegen von Zeitschriften
58.19 Sonstiges Verlagswesen, ohne Software
58.2 Verlegen von Software
58.21 Verlegen von Computerspielen
58.29 Verlegen von sonstiger Software
59.1 Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb, Kinos
59.11 Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen
59.12 Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik
59.13 Filmverleih und -vertrieb, nicht an private Haushalte
59.14 Kinos
59.2 Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien
59.20 Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien
60.1 Hörfunkveranstalter und Verbreitung von Audioinhalten
60.10 Hörfunkveranstalter und Verbreitung von Audioinhalten
60.2 Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten
60.20 Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten
61.1 Leitungsgebundene, drahtlose und satellitengestützte Telekommunikation
61.10 Leitungsgebundene, drahtlose und satellitengestützte Telekommunikation
61.2 Wiederverkaufs- und Vermittlungstätigkeiten für die Telekommunikation
61.20 Wiederverkaufs- und Vermittlungstätigkeiten für die Telekommunikation
63.9 Web-Suchportale und Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen
63.91 Web-Suchportale
63.92 Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen
74.20 Fotografie und Fotolabors
74.30 Übersetzen und Dolmetschen
81.10 Hausmeisterdienste
81.21 Allgemeine Gebäudereinigung

Bilanzsumme

Gewinn

Bilanzsumme & Gewinn im Vergleich

Bilanzsumme (linke Achse) Gewinn (rechte Achse)

Firmenadressen aus Deutschland

Aktiva — 83.181 €

Anlagevermögen 2.608 €
Immaterielle Vermögensgegenstände 2.100 €
Umlaufvermögen 80.573 €
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 80.284 €
Summe Aktiva 83.181 €

Passiva — 83.181 €

Eigenkapital 25.456 €
Gezeichnetes Kapital 25.000 €
Rückstellungen 3.700 €
Verbindlichkeiten 54.024 €
Summe Passiva 83.181 €
Detaillierte Bilanzstruktur
Quelle: Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023

Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023

Jahresüberschuss / Gewinn (Jahreswerte):
  2015: 3.781 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2016: 3.563 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2017: -462 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2018: -298 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2019: -315 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2020: -1.013 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2021: -671 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2022: -117 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2023: -255 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)

Bilanzsumme (Jahreswerte):
  2015: 103.005 €
  2016: 102.012 €
  2017: 95.889 €
  2018: 99.795 €
  2019: 97.279 €
  2020: 83.697 €
  2021: 88.077 €
  2022: 84.835 €
  2023: 83.181 €

Jahresabschluss 31.12.2023
Aktiva gesamt: 83.181 €
  Anlagevermögen: 2.608 €
    Immaterielle Vermögensgegenstände: 2.100 €
  Umlaufvermögen: 80.573 €
    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 80.284 €

Passiva gesamt: 83.181 €
  Eigenkapital: 25.456 €
    Gezeichnetes Kapital: 25.000 €
  Rückstellungen: 3.700 €
  Verbindlichkeiten: 54.024 €

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Unternehmensinformation der Firma
S.T.M. Stay Tuned Media GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Ketscher Landstr. 2 68723 Schwetzingen, Landkreis Rhein-Neckar-Kreis, Bundesland Baden-Württemberg, Deutschland

Die Firma wurde am 07.10.2005 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 19.05.2025 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Die Erbringung von journalistischen, kreativen und kommunikativen Media-Dienstleistungen jeglicher Art, insbesondere für Veranstalter von Fernseh- und Hörfunk-Programmen, Filmproduktionen und für Anbieter von Printmedien und Internet. Des weiteren Herstellung und Vertrieb von audiovisuellen, elektronischen und Printmedien, Herstellung und Vertrieb von Programmen und Einzelinhalten für Massenmedien sowie jegliche diesbezüglichen Service-Leistungen. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen S.T.M. Stay Tuned Media GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

2 IN 1358/25

In dem Verfahren über den Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
S.T.M. Stay Tuned Media GmbH, Ketscher Landstraße 2, 68723 Schwetzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Leistritz
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 700011
- Schuldnerin -

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 27.06.2025 um 11:12 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 53392291

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 27.06.2025 ×

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