1509 IN 2357/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald,
vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan
und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht
Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Rechtsanwalts Markus W. Kienle, Postfach 80 01 13, 65901 Frankfurt,
für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen)
Gläubigerausschusses im Zeitraum vom 14.08.2023 bis 31.05.2025
wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt
gemäß den Anträgen des Mitglieds des
Gläubigerausschusses vom 10.06.2025.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 14.08.2023 zum
Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses bestellt.
Im Berichtstermin vom 11.03.2024 wurde bestimmt, dass der
Gläubigerausschuss bestehen und der Antragsteller weiterhin
für diesen tätig bleibt.
Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat
grundsätzlich gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf
Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen
Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach
Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter
Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen.
Da die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitglieds
nach Stundenaufwand honoriert wird und die Vergütung
entsprechend § 271 Abs. 1 BGB mit der Erbringung der
Tätigkeit fällig wird, ist eine Abrechnung der bisher
erbrachten Stunden zu jedem Zeitpunkt als zulässig anzusehen.
Obgleich der BGH auch eine Vorschussgewährung für
Ausschussmitglieder in analoger Anwendung von § 9 InsVV als
zulässig anerkannt hat, ist eine solche vom Grundsatz her
verzichtbar. Mit vorliegendem Beschluss werden Tätigkeiten bis
einschließlich 31.05.2025 vergütet.
Der beantragte und angesichts der besonderen Anforderungen im
Verfahren sowie der konkreten Qualifikation des Mitglieds
angemessene Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten
Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der glaubhaft dargelegte und durch den Insolvenzverwalter
bestätigte Zeitaufwand beläuft sich im vorläufigen
Verfahren auf 39,32 Stunden und im eröffneten Verfahren auf
63,16 Stunden.
Insgesamt kann damit ein Vergütungsbetrag von BETRAG EUR
netto festgesetzt werden.
Die in den Anträgen geltend gemachten Auslagen für
Fahrtkosten waren ebenfalls belegt und sind antragsgemäß
in Höhe von BETRAG EUR netto festzusetzen, § 18 Abs. 1
InsVV.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe
von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde zu den Anträgen
angehört.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich
einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch
vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll
erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise
Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
27.06.2025
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