Bonität | Handelsregister |

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Kögel Fahrzeugwerke GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Kögel Fahrzeugwerke GmbH
Adresse:   Industriestraße 1
89349 Burtenbach
Landkreis:   Landkreis Günzburg
Bundesland:   Bayern
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49180556343536
E-Mail: info@koegel.com
Web: www.koegel.com
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Memmingen
HR-Nummer: HRB 12141

Firmendaten:

UID-Nummer: DE814006855
Gründung: 08.06.2004 (Neueintragung)
Kapital:   15.000.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Herstellung von sonstigen Fahrzeugen   

Firmenzweck:

  Herstellung und Vertrieb von Fahrzeugen, Fahrzeugaufbauten und Containern aller Art.
Schlagwörter:   Containerproduktion Containervertrieb Fahrzeugaufbauten Fahrzeugvertrieb Fahrzeugproduktion

Firmenadressen aus Deutschland

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Unternehmensinformation der Firma
Kögel Fahrzeugwerke GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Industriestraße 1 89349 Burtenbach, Landkreis Landkreis Günzburg, Bundesland Bayern, Deutschland

Die Firma wurde am 08.06.2004 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 30.06.2010 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:
Herstellung von sonstigen Fahrzeugen   

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Herstellung und Vertrieb von Fahrzeugen, Fahrzeugaufbauten und Containern aller Art. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Kögel Fahrzeugwerke GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

erlässt das Amtsgericht Neu-Ulm am 01.02.2024 folgenden
Beschluss
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Dem Insolvenzverwalter wird genehmigt, den restlichen in der Masse befindlichen Betrag in Höhe von 550,51 € als Ersatz für entstandene Auslagen zu entnehmen.
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Gründe:
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Nach Vollzug der Schlussverteilung sind aus Quotenzahlungen von anderen Insolvenzverfahren und Quotenverzichten insgesamt 550,51 € auf dem Insolvenzsonderkonto eingegangen.
Es müsste eine weitere Verteilung des Betrages vorgenommen werden.
183,50 € müssten auf die Sozialplanberechigten verteilt werden. Die Kosten für die Lohnabrechnungen wären hier voraussichtlich nicht gedeckt.
Bei einer Verteilung auf 1706 Gläubiger würden zahlreiche Gläubiger, wenn überhaupt, lediglich Cent-Beträge erhalten. Die Kosten für solche Buchungen wäre höher als der auszuzahlende Betrag.
In der Gesamtschau des Verfahrens ist es nach Auffassung des Gerichts vertretbar, dass sich der Insolvenzverwalter den Betrag in Höhe von 550,51 € als Ersatz für entstandene Auslagen aus der Masse entnimmt.
|

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm
oder bei dem
Landgericht Memmingen
Hallhof 1 + 4
87700 Memmingen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. ×

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