IN 199/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Behandlungszentrum Kempfenhausen für Multiple Sklerose
Kranke gemeinnützige GmbH, Milchberg 21, 82335 Berg, vertreten
durch die Geschäftsführer Dr. Kleiter Ingo und Dr.
Mohácsi Sándor
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht
Register-Nr.: HRB 68532
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte Steuerberater
Partnerschaftsgesellschaft mbB, Robert-Enke-Straße 1, 30159
Hannover, Gz.: A642-25 mk-jgr
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
eigene Vermögen
|
|
Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der
Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über
den Antrag wird am 24.06.2025 um 10:00 Uhr vorläufige
Eigenverwaltung angeordnet, §§ 270 a, 270 b Absatz 1 Satz
1, 270 c, 270 d InsO.
1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herr Rechtsanwalt Michael Verken
Kirchplatz 9, 82362 Weilheim
Telefon: +49(881)9010900, Fax: +49(881)90109060
bestellt.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen
sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen
eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3
InsO).
3. Die Schuldnerin erhält Gelegenheit zur Vorlage eines
Insolvenzplans gemäß § 270d Absatz 1 InsO bis zum
23.09.2025.
4. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche
Lage der Schuldnerin zu prüfen und die
Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die
Lebensführung zu überwachen. Sie ist berechtigt, die
Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem
vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner
Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1,
274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO).
5. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin
verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem
vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von
dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b
Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO).
6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest,
die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu
Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er
dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem
vorläufigen Gläubigerausschuss anzuzeigen (§§
270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf. ist
gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren.
7. Die Schuldnerin wird ermächtigt,
Masseverbindlichkeiten für etwaige
Rückzahlungsansprüche in Höhe von bis zu 270.000
€ zu begründen, die aufgrund ggf. unrichtig gestellter
Rechnungen gegenüber den in der Anlage 14 genannten
Kostenträgern ab Anordnung der vorläufigen
Eigenverwaltung entstehen (§ 270c Absatz 4 InsO). § 55
Absatz 2 InsO gilt entsprechend.
8. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den
Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des
vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu
verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem
Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der
Insolvenzgläubiger.
9. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit
Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch
Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, soll sie nicht eingehen, wenn der vorläufige
Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275
Absatz 1 InsO).
10. Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur
Sozialversicherung i. S. d. § 266 a StGB darf die Schuldnerin
nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters leisten.
11. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt,
sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform
der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt
und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
12. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß
§ 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über
a. die von der Schuldnerin vorgelegte
Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten
und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht,
schlüssig ist und durchführbar erscheint;
b. die Vollständigkeit und Geeignetheit der
Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die
Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung;
c. das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin
gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
13. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen
Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen
mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§
270c Absatz 2 InsO).
14. Die Schuldnerin oder der vorläufige Sachwalter haben
dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
unverzüglich anzuzeigen (§ 270d Absatz 4 Satz 1 InsO).
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
|
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht -
24.06.2025
×