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"Royalbeach" Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: "Royalbeach" Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH
Adresse:   Watzmannstr. 1
83417 Kirchanschöring
Landkreis:   Landkreis Traunstein
Bundesland:   Bayern
Land: Deutschland
  Lageplan
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DED2910V.HRB6250
Amtsgericht: Traunstein
HR-Nummer: HRB 6250

Firmendaten:

Gründung: 07.03.1990 (Neueintragung)
Kapital:   500.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branchentext:   Großhandel mit Spielwaren und Musikinstrumenten

Firmenzweck:

  der Handel mit Spielwaren und Sportartikel.
Schlagwörter:   Handel Spielwaren Sportartikel

NACE-Branchencodes:

47.78 Einzelhandel mit sonstigen Neuwaren

Firmenadressen aus Deutschland

Handelsregister-Bekanntmachungen:

27.04.2026   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
21.04.2026   Sonstiges Insolvenzen
04.12.2025   Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh. Insolvenzen
30.07.2025   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
10.07.2025   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
20.05.2025   Sonstiges Insolvenzen
16.01.2024   Sonstiges Insolvenzen
07.12.2023   Sonstiges Insolvenzen
22.11.2023   Sonstiges Insolvenzen
21.11.2023   Sonstiges Insolvenzen
08.04.2020   Termine Insolvenzen
14.02.2020   Termine Insolvenzen
24.07.2019   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
28.09.2018   Termine Insolvenzen
14.08.2018   Termine Insolvenzen
24.05.2018   Sonstiges Insolvenzen
25.04.2018   Termine Insolvenzen
03.04.2018   Termine Insolvenzen
03.04.2018   Eröffnungen Insolvenzen
26.02.2018   Jahresabschluss vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
02.02.2018   Sicherungsmaßnahmen Insolvenzen
24.01.2018   Sicherungsmaßnahmen Insolvenzen
16.02.2017   Jahresabschluss vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
16.03.2016   Jahresabschluss vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
07.10.2015   Bezugsangebot an die Anleihegläubiger der Royalbeach Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH zum Bezug von neuen Inhaberteilschuldverschreibungen der 7,375% Anleihe 2015/2020
07.10.2015   Freiwilliges Angebot an die Inhaber der 8,125 % Anleihe 2011/2016 (ISIN DE000A1K0QA7) zum Umtausch ihrer Teilschuldverschreibungen in neue Teilschuldverschreibungen der 7,375 % Anleihe 2015/2020 der Emittentin mit der ISIN DE000A161LJ8
02.02.2015   Jahresabschluss vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
13.11.2013   Jahresabschluss vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012
06.02.2013   Jahresabschluss vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
30.12.2011   Jahresabschluss vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
14.03.2011   Jahresabschluss vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009
17.11.2009   Jahresabschluss vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
22.10.2008   Jahresabschluss zum 31.12.2007
20.03.2008   Jahresabschluss zum 31.12.2006

Erfahrungen / Bemerkungen / Kommentare

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Unternehmensinformation der Firma
"Royalbeach" Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Watzmannstr. 1 83417 Kirchanschöring, Landkreis Landkreis Traunstein, Bundesland Bayern, Deutschland

Die Firma wurde am 07.03.1990 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 26.02.2018 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister der Handel mit Spielwaren und Sportartikel. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen "Royalbeach" Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

4 IN 16/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

"Royalbeach" Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH, Watzmannstraße 1, 83417 Kirchanschöring, vertreten durch den Geschäftsführer Münch Hans-Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 6250
- Schuldnerin -
|
Der Vorschuss auf die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Michael Siegle für den Zeitraum 13.06.2018 - 31.12.2021 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Siegle vom 15.07.2025. Er gab hierbei an im Zeitraum vom 13.06.2018-31.12.2021 Tätigkeiten im Umfang von 398,63 Stunden geleistet zu haben.
Es wurden die Stunden für November 2018 berichtigt, so dass der für den Zeitraum 13.06.2018 bis 30.06.2019 bereits mit Beschluss vom 23.07.2019 festgesetzte Vorschuss hier wieder abgezogen wurde.Herr Rechtsanwalt Siegle hält grundsätzlich einen Stundensatz in Höhe von 300 EUR für angemessen. Da die Festsetzung des Vorschusses keinerlei Vorgriff auf eine spätere Vergütungsentscheidung ist und daher die Frage, ob und inwieweit ein Stundensatz von 300 Euro angemessen ist, erst mit Festsetzung der endgültigen Vergütung entschieden werden kann, wurde für die Berechnung des Vorschusses die gesetzliche Obergrenze von 95 Euro, § 17 InsVV a.F beantragt.
Für 398,63 Stunden war somit gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 37.869,85 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Auslagen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 29.07.2025 ×

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