Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
17 IN 47/23
21.09.2023
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baugeräte und Gerüstbau Hermann Koch GmbH,
An der Weidenmühle 17, 67598 Gundersheim (AG Mainz, HRB
10980),
vertreten durch die Geschäftsführer Karim Koch und
Fuad Tupela
wird heute, am 21.09.2023 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren
gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung
(InsO) eröffnet.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest
aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere
aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr.
Jürgen Erbe Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft vom
30.08.2023.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe,
Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für
Insolvenzverwaltung mbH,
Sophienstraße 17, 68165 Mannheim,
Tel.: 0621 480264-0
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr
gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die
Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter
übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen,
wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die
Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen
Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der
Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger
und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174
InsO anzumelden bis: 17.10.2023,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern
an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen
öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse
www.insolvenzbekanntmachungen.de eingesehen werden können.
Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5
Absatz 2 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin
entspricht, ist der 07.11.2023.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht
eingegangen sein:
* Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden.
Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er
sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang
wendet.
* Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* die Einsetzung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu
Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35
Absatz 2 InsO)
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Absatz 3 InsO)
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO);
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder
Insolvenzplan
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere:
o Veräußerung
* des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
* des Warenlagers im Ganzen
* eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
* einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesen Unternehmen dienen soll
o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten
würde
o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung
eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
* eine Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder eine Betriebseräußerung unter Wert (
§§ 162, 163 InsO)
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der
Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO)
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§
100, 101 InsO)
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem.
§ 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen
Gläubigerversammlung
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden
innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem
Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu
dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für
die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechthandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn
eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im
schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin
entspricht, keine Widersprüche erhoben werden
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine gesonderte Nachricht
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem
elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach
§ 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder
Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs
Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren
werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der
internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige
Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach:
govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, den 21.09.2023
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