Unternehmensdaten: |
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| Firmename: | Allianz Capital Partners GmbH | |
| Adresse: |
Seidlstr. 24-24a 80335 München |
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| Bundesland: | Bayern | |
| Land: | Deutschland | |
| Lageplan |
Kontaktdaten: |
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| Telefon: | +49 89 12208200 | |
| E-Mail: | contact@allianzcapitalpartners.com | |
| Web: | www.acp.allianz.com |
| Social-Media: |
Handelsregisterdaten: |
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| EU-ID: | DED2601V.HRB162836 | |
| Amtsgericht: | München | |
| HR-Nummer: | HRB 162836 |
Firmendaten: |
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| UID-Nummer: | DE249425576 | |
| Gründung: | 26.06.2006 (Neueintragung) | |
| Kapital: | 26.000,00 EUR | |
| Rechtsform | GmbH | |
| Mitarbeiter: | 50-99 | |
| Geschäftsführer: | Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände |
Branche: |
Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften | |
Firmenzweck: |
Verwaltung von inländischen Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen oder ausländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) gemischte Investmentvermögen gemäß § 218 f. KAGB; b) sonstige Investmentvermögen gemäß § 220 ff. KAGB; c) offene inländische Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen nicht in die in § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. e), f) und h) KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren dürfen; d) Allgemeine offene inländische Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB, unter Ausschluss von Hedgefonds, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: aa. die in § 284 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme der in § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit e), f) und h) KAGB genannten Vermögensgegenstände, bb. sonstige Vermögensgegenstände nach § 282 Abs. 2 KAGB in den Branchen Private Equity, Infrastruktur und erneuerbare Energien, für die ein Verkehrswert ermittelt werden kann. e) Geschlossene Publikums-AlF gemäß § 261 ff. KAGB, sowie geschlossene inländische Spezial AlF gemäß § 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: aa. Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland, bb. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, cc. Infrastruktur, die für Vermögensgegenstände im Sinne von lit. bb. genutzt wird, dd. folgende Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 KAGB: i. Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 KAGB; ii. Anteile und Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung Vermögensgegenstände gemäß § 2 Abs. 2 lit. e) aa bis cc. dieses Gesellschaftsvertrages sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB; iii. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt ein-bezogen sind gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB; iv. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, soweit diese ausschließlich in Vermögensgegenstände gemäß § 2 Abs. 2 lit. e) aa bis dd. dieses Gesellschaftsvertrages investieren; v. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB soweit diese ausschließlich in Vermögensgegenstände gemäß § 2 Abs. 2 lit. e) aa bis dd. dieses Gesellschaftsvertrages investieren. vi. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB in Verbindung mit §§ 193 bis 195 KAGB; ee. Gelddarlehen nach § 285 Abs. 3 Satz 1 und 3 KAGB, der mit der Maßgabe entsprechend anwendbar ist, dass abweichend von § 285 Absatz 3 Satz 1 KAGB höchstens 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF für diese Darlehen verwendet werden und im Fall des § 285 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KAGB die dem jeweiligen Unternehmen gewährten Darlehen nicht die Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten; f) Bei geschlossenen Spezial-AlF gemäß § 285 ff. KAGB sind zusätzlich die folgenden Vermögensgegenstände zulässig: aa. Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 2 KAGB, die in den Branchen Private Equity, Infrastruktur und erneuerbare Energien investieren, bb. sonstige Vermögensgegenstände nach § 285 Abs. 1 KAGB in den Branchen Private Equity, Infrastruktur und erneuerbare Energien, für die ein Verkehrswert ermittelt werden kann, cc. Vergabe von Darlehen für Rechnung des Fondsvermögens gemäß § 285 Abs. 2 KAGB. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben a) offene und geschlossene EU-AIF sowie offene und geschlossene ausländische AlF, die mit den oben genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind, b) offene und geschlossene europäische langfristige Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rats über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung, die aa) im Rahmen der Vorgaben der ELTIF-Verordnung in die in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Vermögensgegenstände sowie in andere offene und geschlossene ELTIF investieren dürfen, welche ihrerseits nur in die in § 2 Ab. 2 dieser Satzung genannte Vermögensgegenstände investieren dürfen, und bb) sowohl an professionelle Anleger als auch an Privatanleger vertrieben werden dürfen. Die Gesellschaft darf im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung Gelddarlehen gemäß § 285 Abs. 3 KAGB nicht nur für Rechnung eines inländischen geschlossenen Spezial-AlF gemäß § 285 KAGB, sondern, unter entsprechender Anwendung des § 285 Abs. 3 KAGB, auch für Rechnung allgemeiner inländischer offener Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB und inländischer offener Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB gewähren. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 2 KAGB), b) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, d) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, e) die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AlF für andere, f) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), g) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, h) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind, i) Verwaltungs- und sonstige Dienstleistungen ausschließlich gegenüber Konzernunternehmen der Allianz-Gruppe, die keiner staatlichen Genehmigung bedürfen. | |
| Schlagwörter: | Immobilien gemischte Investmentvermögen Infrastruktur Private Equity erneuerbare Energien Spezial-AIF Portfolioverwaltung Investmentvermögen kollektive Vermögensverwaltung Finanzportfolioverwaltung |
Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
Jahresüberschuss / Gewinn (Jahreswerte):
2022: 0 €
(Jahresüberschuß nach HGB)
2023: 0 €
(Jahresüberschuß nach HGB)
2024: 0 €
(Jahresüberschuß nach HGB)
Bilanzsumme (Jahreswerte):
2021: 387.727.634 €
2022: 467.303.350 €
2023: 405.052.090 €
2024: 462.820.690 €
Jahresabschluss 31.12.2024
Aktiva gesamt: 462.820.690 €
Umlaufvermögen: 39.377.468 €
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 39.377.468 €
Sonstige Vermögensgegenstände: 39.377.468 €
Forderungen an Kunden: 415.634.657 €
Passiva gesamt: 462.820.690 €
Eigenkapital: 27.071.500 €
Kapitalrücklage: 27.071.500 €
Verbindlichkeiten: 47.327.372 €
Sonstige Verbindlichkeiten: 47.327.372 €
Sonstige Passiva: 388.421.817 €
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Unternehmensinformation der Firma
Allianz Capital Partners GmbH
Die Firmenadresse lautet:
Seidlstr. 24-24a 80335 München,
Bundesland Bayern, Deutschland
Die Firma wurde am 26.06.2006 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.
Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 02.07.2025 veröffentlicht.
Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.
Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Verwaltung von inländischen Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen oder ausländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) gemischte Investmentvermögen gemäß § 218 f. KAGB; b) sonstige Investmentvermögen gemäß § 220 ff. KAGB; c) offene inländische Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen nicht in die in § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. e), f) und h) KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren dürfen; d) Allgemeine offene inländische Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB, unter Ausschluss von Hedgefonds, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: aa. die in § 284 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme der in § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit e), f) und h) KAGB genannten Vermögensgegenstände, bb. sonstige Vermögensgegenstände nach § 282 Abs. 2 KAGB in den Branchen Private Equity, Infrastruktur und erneuerbare Energien, für die ein Verkehrswert ermittelt werden kann. e) Geschlossene Publikums-AlF gemäß § 261 ff. KAGB, sowie geschlossene inländische Spezial AlF gemäß § 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: aa. Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland, bb. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, cc. Infrastruktur, die für Vermögensgegenstände im Sinne von lit. bb. genutzt wird, dd. folgende Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 KAGB: i. Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 KAGB; ii. Anteile und Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung Vermögensgegenstände gemäß § 2 Abs. 2 lit. e) aa bis cc. dieses Gesellschaftsvertrages sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB; iii. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt ein-bezogen sind gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB; iv. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, soweit diese ausschließlich in Vermögensgegenstände gemäß § 2 Abs. 2 lit. e) aa bis dd. dieses Gesellschaftsvertrages investieren; v. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB soweit diese ausschließlich in Vermögensgegenstände gemäß § 2 Abs. 2 lit. e) aa bis dd. dieses Gesellschaftsvertrages investieren. vi. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB in Verbindung mit §§ 193 bis 195 KAGB; ee. Gelddarlehen nach § 285 Abs. 3 Satz 1 und 3 KAGB, der mit der Maßgabe entsprechend anwendbar ist, dass abweichend von § 285 Absatz 3 Satz 1 KAGB höchstens 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF für diese Darlehen verwendet werden und im Fall des § 285 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KAGB die dem jeweiligen Unternehmen gewährten Darlehen nicht die Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten; f) Bei geschlossenen Spezial-AlF gemäß § 285 ff. KAGB sind zusätzlich die folgenden Vermögensgegenstände zulässig: aa. Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 2 KAGB, die in den Branchen Private Equity, Infrastruktur und erneuerbare Energien investieren, bb. sonstige Vermögensgegenstände nach § 285 Abs. 1 KAGB in den Branchen Private Equity, Infrastruktur und erneuerbare Energien, für die ein Verkehrswert ermittelt werden kann, cc. Vergabe von Darlehen für Rechnung des Fondsvermögens gemäß § 285 Abs. 2 KAGB. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben a) offene und geschlossene EU-AIF sowie offene und geschlossene ausländische AlF, die mit den oben genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind, b) offene und geschlossene europäische langfristige Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rats über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung, die aa) im Rahmen der Vorgaben der ELTIF-Verordnung in die in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Vermögensgegenstände sowie in andere offene und geschlossene ELTIF investieren dürfen, welche ihrerseits nur in die in § 2 Ab. 2 dieser Satzung genannte Vermögensgegenstände investieren dürfen, und bb) sowohl an professionelle Anleger als auch an Privatanleger vertrieben werden dürfen. Die Gesellschaft darf im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung Gelddarlehen gemäß § 285 Abs. 3 KAGB nicht nur für Rechnung eines inländischen geschlossenen Spezial-AlF gemäß § 285 KAGB, sondern, unter entsprechender Anwendung des § 285 Abs. 3 KAGB, auch für Rechnung allgemeiner inländischer offener Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB und inländischer offener Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB gewähren. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 2 KAGB), b) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, d) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, e) die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AlF für andere, f) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), g) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, h) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind, i) Verwaltungs- und sonstige Dienstleistungen ausschließlich gegenüber Konzernunternehmen der Allianz-Gruppe, die keiner staatlichen Genehmigung bedürfen. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.
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