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J & P Dentaltechnik GmbH "Das Mundwerk"

Unternehmensdaten:

Firmename: J & P Dentaltechnik GmbH "Das Mundwerk"
Adresse:   Roald-Amundsen-Str. 24
18106 Rostock
Bundesland:   Mecklenburg-Vorpommern
Land: Deutschland
  Lageplan
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DEN1206V.HRB4487
Amtsgericht: Rostock
HR-Nummer: HRB 4487

Firmendaten:

Gründung: 17.12.1992 (Neueintragung)
Kapital:   25.600,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branchentext:   Zahntechnische Laboratorien

Firmenzweck:

  Fertigung von Zahnersatz jeglicher Art.
Schlagwörter:   Dentaltechnik Prothesen Fertigung Zahnersatz

NACE-Branchencodes:

47.23 Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen

Firmenadressen aus Deutschland

Handelsregister-Bekanntmachungen:

18.12.2025   Löschungsankündigung
15.07.2025   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
01.04.2025   Sonstiges Insolvenzen
01.04.2025   Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh. Insolvenzen
01.04.2025   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
27.07.2023   Eröffnungen Insolvenzen
01.03.2023   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021
01.03.2023   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021
10.01.2022   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
10.01.2022   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
14.10.2020   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
14.10.2020   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
28.10.2019   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
28.10.2019   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
25.09.2018   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
25.09.2018   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
11.09.2017   Jahresabschluss vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
01.12.2016   Jahresabschluss vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
10.02.2016   Jahresabschluss vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
23.09.2014   Jahresabschluss vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
04.02.2014   Jahresabschluss vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012
15.02.2013   Jahresabschluss vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
29.12.2011   Jahresabschluss vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
29.10.2010   Jahresabschluss vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009
19.11.2009   Jahresabschluss vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
19.11.2008   Jahresabschluss vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007
14.01.2008   Jahresabschluss zum 31.12.2006

Erfahrungen / Bemerkungen / Kommentare

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Unternehmensinformation der Firma
J & P Dentaltechnik GmbH "Das Mundwerk"

Die Firmenadresse lautet:
Roald-Amundsen-Str. 24 18106 Rostock, Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland

Die Firma wurde am 17.12.1992 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 01.03.2023 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Fertigung von Zahnersatz jeglicher Art. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen J & P Dentaltechnik GmbH "Das Mundwerk" erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

62 IN 398/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

J & P Dentaltechnik GmbH "Das Mundwerk", Roald-Amundsen-Straße 24, 18106 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Puls
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 4487
- Schuldnerin -
|

Beschluss:

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Heiko Jaap, Altschmiedestraße 20, 18055 Rostock, werden im Wege der Nachfestsetzung wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Nachfestsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 01.07.2025, abzüglich der doppelt geltend gemachten Umsatzsteuer i.H.v. BETRAG EUR.Kommt es nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters und bis zum Vollzug der Schlussverteilung zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 19.12.2013, AZ.: IX ZB 9/12).Es wird auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25.03.2025 Bezug genommen.Die Teilungsmasse hat sich um BETRAG EUR erhöht. Bei der Nachfestsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 08.07.2025
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