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Die Bonitätsauskünfte und Firmen-Informationen bieten Ihnen eine aktuelle und umfassende Übersicht über die wirtschaftlich relevanten Faktoren, die Sie beim Umgang mit Ihren Kunden und Lieferanten berücksichtigen sollten.
Branche: Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel)
Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Handel mit Schuhen und Sportartikeln als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.
Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Gotthold Hegenloh Inh. Manfred Hegenloh Schuhe-Sport-Reisen e. K. erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:
Beschluss:
Die im schriftlichen Verfahren abgehaltene
Gläubigerversammlung erteilt dem Insolvenzverwalter ihre
Zustimmung zu den am 04.06.2025 abgeschlossenen Vereinbarungen
1.) zwischen dem Insolvenzverwalter und Manfred Hegenloh
über die ratenweise Zahlung eines Betrages in Höhe von
58.000,00 EUR in die Insolvenzmasse gegen Freigabe der
Geschäftsanteile des Manfred Hegenloh an der Hegenloh Reisen
GmbH, Wangen
und
2.) zwischen dem Insolvenzverwalter und der Hegenloh Reisen
GmbH über Stellung von Sicherheiten bezüglich der
Ratenzahlungen aus der vorgenannten Vereinbarung zwischen dem
Insolvenzverwalter und Manfred Hegenloh.
Gründe:
Mittels Anberaumung der schriftlichen
Gläubigerversammlung gem. § 5 Abs. 2 InsO durch Beschluss
vom 05.06.2025 wurden die Gläubiger dazu aufgefordert,
über die am 04.06.2025 abgeschlossenen Vereinbarungen
1.) zwischen dem Insolvenzverwalter und Manfred Hegenloh
über die ratenweise Zahlung eines Betrages in Höhe von
58.000,00 EUR in die Insolvenzmasse gegen Freigabe der
Geschäftsanteile des Manfred Hegenloh an der Hegenloh Reisen
GmbH, Wangen
und
2.) zwischen dem Insolvenzverwalter und der Hegenloh Reisen
GmbH über Stellung von Sicherheiten bezüglich der
Ratenzahlungen aus der vorgenannten Vereinbarung zwischen dem
Insolvenzverwalter und Manfred Hegenloh
abzustimmen, § 160 Abs. 1 InsO.
Die Zustimmung oder Ablehnung war dem Insolvenzgericht
hierbei schriftlich bis einschließlich 03.07.2025
mitzuteilen.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn
die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig
ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren
bedeutet dies, werden von keinem Gläubiger wirksame
Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die
Zustimmung als erteilt.
Die Veröffentlichung im Insolvenzportal ist
ordnungsgemäß am 05.06.2025 erfolgt.
Einwendungen gegen die Beschlussfassung wurden seitens der
Gläubiger nicht erhoben.
Demnach gilt die Zustimmung als erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine
Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
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