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FIDUS Bau- und Handelsgesellschaft mbH

Unternehmensdaten:

Firmename: FIDUS Bau- und Handelsgesellschaft mbH
Adresse:   Am Schloss 5
23936 Bernstorf
Landkreis:   Landkreis Nordwestmecklenburg
Bundesland:   Mecklenburg-Vorpommern
Land: Deutschland
  Lageplan
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Schwerin
HR-Nummer: HRB 6031

Firmendaten:

Gründung: 05.08.1998 (Neueintragung)
Kapital:   25.564,59 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte

Firmenzweck:

  Bau, Sanierung und Entsorgung von Alt- und Neubauten für Wohnen und Gewerbe, Entwicklung, Verwaltung, Projektierung und Handel von bzw. mit Immobilien und Gütern aller Art. Ausgenommen sind genehmigungsbedürftige Tätigkeiten, sofern eine Genehmigung nicht eingeholt wird.
Schlagwörter:   Immobilienhandel Wohnen Gewerbe Immobilienverwaltung Altbauten Immobilienentwicklung Entsorgung Neubauten Bau Sanierung

NACE-Branchencodes:

68.1 Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen sowie Erschließung von Grundstücken
68.11 Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen
68.12 Erschließung von Grundstücken; Bauträger
68.2 Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen
68.20 Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen
68.3 Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte
68.31 Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte
68.32 Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte

Firmenadressen aus Deutschland

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Unternehmensinformation der Firma
FIDUS Bau- und Handelsgesellschaft mbH

Die Firmenadresse lautet:
Am Schloss 5 23936 Bernstorf, Landkreis Landkreis Nordwestmecklenburg, Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland

Die Firma wurde am 05.08.1998 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 22.01.2024 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:
Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Bau, Sanierung und Entsorgung von Alt- und Neubauten für Wohnen und Gewerbe, Entwicklung, Verwaltung, Projektierung und Handel von bzw. mit Immobilien und Gütern aller Art. Ausgenommen sind genehmigungsbedürftige Tätigkeiten, sofern eine Genehmigung nicht eingeholt wird. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen FIDUS Bau- und Handelsgesellschaft mbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

580 IN 66/24

In dem Verfahren über den Antrag d.

FIDUS Bau- und Handelsgesellschaft mbH, Am Schloss 5, 23936 Bernstorf, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Wolfgang Röhr
Registergericht: Amtsgericht Schwerin - Registergericht - Register-Nr.: HRB 6031
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen


hat das Amtsgericht Schwerin durch die Richterin am Amtsgericht Godbersen am 25.01.2024 beschlossen:

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.



Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).


Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Schwerin, Insolvenzgericht, 25.01.2024 ×

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