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Friseur und Kosmetik GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Friseur und Kosmetik GmbH
Adresse:   Wismarsche Straße 26
23936 Grevesmühlen
Landkreis:   Landkreis Nordwestmecklenburg
Bundesland:   Mecklenburg-Vorpommern
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 3881 2533
E-Mail:
Web:
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Schwerin
HR-Nummer: HRB 1948

Firmendaten:

Gründung: 29.10.1990 (Neueintragung)
Kapital:   41.900,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: 10-49
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Frisörsalons

Firmenzweck:

  Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Geschäftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen können und/oder mit ihm im Zusammenhang stehende Aufgaben übernehmen, Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen.
Schlagwörter:   Aufgabenübernahme Geschäftszweck Geschäftsbetrieb

Bilanzsumme

Gewinn

Bilanzsumme & Gewinn im Vergleich

Bilanzsumme (linke Achse) Gewinn (rechte Achse)

Firmenadressen aus Deutschland

Aktiva — 104.260 €

Umlaufvermögen 103.389 €
Vorräte 19.512 €
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 17.390 €
Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 66.487 €
Summe Aktiva 104.260 €

Passiva — 104.260 €

Eigenkapital 73.374 €
Gezeichnetes Kapital 41.900 €
Kapitalrücklage 14.572 €
Bilanzverlust -10.730 €
Gewinnvortrag 21.584 €
Jahresfehlbetrag -32.314 €
Gewinnrücklagen 27.632 €
Rückstellungen 5.000 €
Verbindlichkeiten 25.886 €
Summe Passiva 104.260 €
Detaillierte Bilanzstruktur
Quelle: Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022

Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022

Jahresüberschuss / Gewinn (Jahreswerte):
  2014: 11.858 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2015: -14.274 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2016: 243.729 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2017: -22.798 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2018: -32.990 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2019: -18.653 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2020: -21.446 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2021: 3.222 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2022: -32.314 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)

Bilanzsumme (Jahreswerte):
  2014: 125.751 €
  2015: 116.952 €
  2016: 433.492 €
  2017: 292.016 €
  2018: 174.077 €
  2019: 156.593 €
  2020: 127.928 €
  2021: 135.817 €
  2022: 104.260 €

Jahresabschluss 31.12.2022
Aktiva gesamt: 104.260 €
  Umlaufvermögen: 103.389 €
    Vorräte: 19.512 €
    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 17.390 €
    Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks: 66.487 €

Passiva gesamt: 104.260 €
  Eigenkapital: 73.374 €
    Gezeichnetes Kapital: 41.900 €
    Kapitalrücklage: 14.572 €
    Bilanzverlust: -10.730 €
      Gewinnvortrag: 21.584 €
      Jahresfehlbetrag: -32.314 €
    Gewinnrücklagen: 27.632 €
  Rückstellungen: 5.000 €
  Verbindlichkeiten: 25.886 €

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Unternehmensinformation der Firma
Friseur und Kosmetik GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Wismarsche Straße 26 23936 Grevesmühlen, Landkreis Landkreis Nordwestmecklenburg, Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland

Die Firma wurde am 29.10.1990 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 29.12.2023 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Geschäftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen können und/oder mit ihm im Zusammenhang stehende Aufgaben übernehmen, Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Friseur und Kosmetik GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

580 IN 3/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Friseur und Kosmetik GmbH, Wismarsche Straße 26, 23936 Grevesmühlen, vertreten durch die Geschäftsführerin Birgit Szeska
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 1948
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS Grieger Mallison & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwälte, Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch

Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev, Obotritenring 98, 19053 Schwerin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 % (für die Betriebsfortführung, 15 % für Arbeitnehmerangelegenheiten, 25 % für Sanierungsbemühungen).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.03.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen, § 11 Abs. 3 InsVV. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 10, 1 InsVV).
Vorliegend wurde während der Dauer des vorläufigen Verfahrens von 2 Monaten der Geschäftsbetrieb an fünf Standorten fortgeführt. Dies ist zuschlagswürdig, jedoch nur hinsichtlich eines Differenzbetrages von Massemehrung durch Fortführung und angemessenem Zuschlag. Da eine Massemehrung von 56.940,83 € erwirtschaftet wurde, ist diese ins Verhältnis zum zu bewilligendem Zuschlag zu setzen. Die beantragten 40 % werden als angemessen betrachtet und somit ist durch die dadurch erhöhte Berechnungsmasse kein weiterer Zuschlag anzusetzen.
Der beantragte Zuschlag betreffend die Arbeitnehmerangelegenheiten für 14 Arbeitnehmer kann nicht gewährt werden. Gemäß BGH-Rechtsprechung liegt bis zu einer Arbeitnehmeranzahl von 20 ein Normalfall vor, der durch die Regelvergütung abgegolten ist. Da jedoch nicht allein die Anzahl der Arbeitnehmer ausschlaggebend ist, sondern auch die Qualität der durch den Verwalter zu leistenden Aufgaben, wurde auch dies gewertet. Ein über das Normalmaß hinausgehender Fall konnte nicht festgestellt werden und wurde nicht dargelegt. Desweiteren wurde ein Dienstleister eingeschaltet und aus der Masse bezahlt.
Während des vorläufigen Verfahrens hat der Verwalter Sanierungsbemühungen unternommen. Diese sind zuschlagswürdig. In Anbetracht dessen, dass die Verhandlungspartner lediglich aus dem direkten Umfeld der Schuldnerin stammten und auch hier ein aus der Masse bezahlter Dienstleister hinzugezogen wurde, wird ein Zuschlag von 15 % als angemessen betrachtet.
Somit war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 15 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 08.07.2025 ×

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