Bonität | Handelsregister |

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Safepoint Sicherheitstechnik GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Safepoint Sicherheitstechnik GmbH
Adresse:   Bustadt 39
74360 Ilsfeld
Landkreis:   Landkreis Heilbronn
Bundesland:   Baden-Württemberg
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 7062269000
E-Mail: info@bornack.de
Web: www.bornack.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Stuttgart
HR-Nummer: HRB 104673

Firmendaten:

UID-Nummer: DE811180836
Gründung: 03.12.1991 (Neueintragung)
Kapital:   100.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: 51-200
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige   

Firmenzweck:

  Entwicklung, Planung, Herstellung und Vertrieb von sicherheitstechnischen Erzeugnissen, insbesondere für die Arbeitssicherheit, sowie Durchführung von Montage- und Wartungsarbeiten und Schulungen.
Schlagwörter:   Vertrieb Herstellung Arbeitssicherheit Sicherheitstechnik

Bilanzsumme

Gewinn

Bilanzsumme & Gewinn im Vergleich

Bilanzsumme (linke Achse) Gewinn (rechte Achse)

Firmenadressen aus Deutschland

Aktiva — 2.382.408 €

Anlagevermögen 58.440 €
Sachanlagen 58.180 €
Umlaufvermögen 2.306.460 €
Vorräte 820.050 €
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1.475.611 €
Summe Aktiva 2.382.408 €

Passiva — 2.382.408 €

Rückstellungen 457.299 €
Verbindlichkeiten 1.919.629 €
Summe Passiva 2.382.408 €
Detaillierte Bilanzstruktur
Quelle: Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023

Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023

Jahresüberschuss / Gewinn (Jahreswerte):
  2015: 167.381 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2016: 181.840 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2017: 60.897 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2018: 182.371 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2019: 137.058 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2020: -738.385 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2021: -176.825 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2022: -79.314 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2023: -12.542 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)

Bilanzsumme (Jahreswerte):
  2015: 1.885.121 €
  2016: 2.039.437 €
  2017: 2.345.923 €
  2018: 2.596.787 €
  2019: 3.414.114 €
  2020: 2.857.035 €
  2021: 2.586.598 €
  2022: 2.351.299 €
  2023: 2.382.408 €

Jahresabschluss 31.12.2023
Aktiva gesamt: 2.382.408 €
  Anlagevermögen: 58.440 €
    Sachanlagen: 58.180 €
  Umlaufvermögen: 2.306.460 €
    Vorräte: 820.050 €
      Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen (Aktivseite): -215.000 €
      Sonstige Vorräte: 1.035.051 €
    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 1.475.611 €

Passiva gesamt: 2.382.408 €
  Rückstellungen: 457.299 €
  Verbindlichkeiten: 1.919.629 €

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Unternehmensinformation der Firma
Safepoint Sicherheitstechnik GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Bustadt 39 74360 Ilsfeld, Landkreis Landkreis Heilbronn, Bundesland Baden-Württemberg, Deutschland

Die Firma wurde am 03.12.1991 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 12.05.2025 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Entwicklung, Planung, Herstellung und Vertrieb von sicherheitstechnischen Erzeugnissen, insbesondere für die Arbeitssicherheit, sowie Durchführung von Montage- und Wartungsarbeiten und Schulungen. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Safepoint Sicherheitstechnik GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

20 IN 754/25

|
In dem Verfahren über den Antrag

Safepoint Sicherheitstechnik GmbH, Bustasdt 39, 74360 Ilsfeld, vertreten durch die Geschäftsführerin Ulrike Bornack
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 104673
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 15.07.2025 um 10:15 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird

Rechtsanwältin Tanja Kondert
Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn
Telefon: 07131 60990, Fax: 07131 609962
kondert@haus-des-rechts.de

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Sie wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zugleich beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).



Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

|


Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.




Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 15.07.2025 ×

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