LG Wels (519), Aktenzeichen 20 S 71/08d
Bekannt gemacht am 2. Juni 2008
Firmenbuchnummer:FN 109443x
Schuldner: WIGO Druck-Gesellschaft m.b.H.
Grazerstraße 53 a
4820 Bad Ischl
FN 109443x
Masseverwalter: Dr. Edith Wieder
Rechtsanwalt
Schutzenbichl 4
4820 Bad Ischl
Tel.: 06132/28226, Fax: 06132/28226-6
E-Mail: kzl-wieder@ ihr-rechtsanwalt.at
Eröffnung: Eröffnung des Konkurses: 02.06.2008
Anmeldungsfrist: 14.07.2008
Tagsatzung: Datum: 24.07.2008
um: 10.20 Uhr
Ort: Saal 101
Berichtstagsatzung
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
beim Landesgericht Wels, Maria Theresia Str.12, 1. Stock, Saal 101
Beschluss vom 2. Juni 2008
Bekannt gemacht am 24. Juli 2008
Text: Das Unternehmen wird auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt.
Beschluss vom 24. Juli 2008
Bekannt gemacht am 14. November 2008
Text: Bericht des Masseverwalters eingelangt. In den Bericht kann von den Beteiligten in der Konkursabteilung
( Erdgeschoss, Zimmer 6 ) eingesehen werden. Wesentlicher Inhalt des Berichtes: Voraussichtliche weitere
Konkursdauer: nicht vorhersehbar
Beschluss vom 14. November 2008
Bekannt gemacht am 11. März 2009
Text: Bericht des Masseverwalters eingelangt. In den Bericht kann von den Beteiligten in der Konkursabteilung
( Erdgeschoss, Zimmer 6 ) eingesehen werden. Wesentlicher Inhalt des Berichtes: Voraussichtliche weitere
Konkursdauer: nicht vorhersehbar
Beschluss vom 11. März 2009
Bekannt gemacht am 29. Mai 2009
Text: Auf Antrag des Masseverwalters wird die Frist zur Schließung des Unternehmens
bis 31.12.2009 erstreckt ( § 115 Abs 4 KO).
Beschluss vom 29. Mai 2009
Bekannt gemacht am 13. Juli 2009
Text: Bericht des Masseverwalters eingelangt.
In den Bericht kann von den Beteiligten in der Konkursabteilung
(Erdgeschoss, Zimmer 6) eingesehen werden.
Wesentlicher Inhalt des Berichtes:
Voraussichtliche weitere Konkursdauer: nicht vorhersehbar
Beschluss vom 13. Juli 2009
Bekannt gemacht am 28. September 2009
Tagsatzung: Datum: 12.11.2009
um: 13.20 Uhr
Ort: Saal 101
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Rechnungslegungstagsatzung
Zwangsausgleichstagsatzung
beim Landesgericht Wels, Maria Theresia Str.12, 1. Stock, Saal 101
Wesentlicher Inhalt des Zwangsausgleichsvorschlags: Die Konkursgläubiger erhalten eine
20 -%ig Quote, zahlbar in 4 Raten wie folgt:
1.) 5 % bnnen 04 Wochen, weitere
2.) 5 % bnnen 12 Monaten, weitere
3.) 5 % bnnen 18 Monaten und die letzten
4.) 5 % bnnen 24 Monaten,
jeweils ab Annahme des Zwangsausgleiches, keine Rate aber vor Rechtskraft der Konkursaufhebung.
Die Ausschüttung der ersten Quotenrate an die Konkursgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet
haben, erfolgt durch den Masseverwalter nach konkursrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe
dieses Zwangsausgleiches.
Im Falle des Verzuges des Schuldners bei der Ausgleichserfüllung gilt § 156 Abs 4 und 5 KO mit
der Maßgabe, dass die in der an den Schuldner zu richtenden schriftlichen Mahnung, die eingeschrieben
zu erfolgen hat, einzuräumende Nachfrist 4 ( vier ) Wochen beträgt.
Zur Rechnungslegungstagsatzung:
Die Konkursgläubiger und der Gemeinschuldner können in die vom Masseverwalter gelegte
Rechnung beim Konkursgericht Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung
oder vorher durch Schriftsatz anbringen. Die bereits gelegte Rechnung des Masseverwalters wird
in der Ausgleichstagsatzung ergänzt.
Beschluss vom 28. September 2009
Bekannt gemacht am 13. November 2009
Text: Die Rechnung des Masseverwalters einschließlich ihrer Ergänzung gem. § 145 a Abs 1 Z 2 KO
wurde in der Rechnungslegungstagsatzung am 12.11.2009 genehmigt.
Der Zwangsausgleich wurde in der Zwangsausgleichstagsatzung am 12.11.2009 angenommen.
Beschluss vom 13. November 2009
Bekannt gemacht am 19. November 2009
Bestätigung: Der am 12.11.2009 angenommene Zwangsausgleich wird bestätigt.
Wesentlicher Inhalt: Die Konkursgläubiger erhalten eine 20%-ie, zahlbar in vier Raten wie folgt:
1.) 5 % bnnen 4 Wochen, weitere
2.) 5 % bnnen 12 Monaten, weitere
3.) 5 % bnnen 18 Monaten und die letzten
4.) 5 % bnnen 24 Monaten
jeweils ab Annahme des Zwangsausgleiches, keine Rate aber vor Rechtskraft der Konkursaufhebung.
Die Ausschüttung der ersten Quotenrate an die Konkursgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erfolgt durch den Masseverwalter nach konkursrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe dieses Zwangsausgleiches.
Im Falle des Verzuges des Schuldners bei der Ausgleichserfüllung gilt § 156 Abs. 4 und 5 KO mit der Maßgabe, dass die in der an den Schuldner zu richtenden schriftlichen Mahnung, die eingeschrieben zu erfolgen hat, einzuräumende Nachfrist 4 (vier) Wochen beträgt.

Beschluss vom 16. November 2009
Bekannt gemacht am 9. Dezember 2009
Aufhebung: Der Zwangsausgleich ist rechtskräftig bestätigt.
Der Konkurs ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 12.11.2011
Beschluss vom 9. Dezember 2009