LG Ried im Innkreis (469), Aktenzeichen 17 S 4/12p
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Bekannt gemacht am 24. Jänner 2012
Firmenbuchnummer:FN 116247b
Schuldner: Wollersberger Stahlbau Gesellschaft m.b.H.
Stöbichen 13
4783 Wernstein am Inn
FN 116247b
Masseverwalter: Dr. Johann KAHRER Rechtsanwalt
Dr. Dorfwirth-Straße 3
4910 Ried/Innkreis
Tel.: 07752/87255, Fax: 07752/87255-55
E-Mail: office@kahrer-haslinger.at
Masseverwalterstellvertreter: Dr. Christian HASLINGER Rechtsanwalt
Dr. Dorfwirth-Straße 3
4910 Ried/Innkreis
Tel.: 07752/87255, Fax: 07752/87255-55
E-Mail: office@kahrer-haslinger.at
Eröffnung: Eröffnung des Sanierungsverfahrens: 24.01.2012
Anmeldungsfrist: 14.03.2012
Dabei handelt es sich um ein Haupt-Insolvenzverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung (§ 220a IO).
Tagsatzung: Datum: 28.03.2012
um: 09.50 Uhr
Ort: Saal 101/I. Stock bei diesem Gericht
Berichtstagsatzung
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Unternehmen: Das Unternehmen wird auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt.
Beiordnung: Gläubigerausschuss - Mitglieder: a) Alpenländischer Kreditorenverband (AKV)
b) Kreditschutzverband von 1870 (KSV)
c) Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA)
d) Österreichischer Verband Creditreform

Eigenverwaltung: Keine Eigenverwaltung des Schuldners.
Text: Ausländische Gläubiger, die keine Abgabestelle im Inland haben, werden aufgefordert, gleichzeitig mit ihrer Forderungsanmeldung einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, wobei einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden kann. Wird diesem Auftrag nicht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstückes ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekanntgegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe der Post als zugestellt.
Zustellung: Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden.
Beschluss vom 24. Jänner 2012