| LG Innsbruck, 19 S 62/07a | |||
| LG Innsbruck (818), Aktenzeichen 19 S 62/07a | |
| Bekannt gemacht am 24. Mai 2007 | |
| Firmenbuchnummer: | FN 203908s |
| Schuldner: | Juen & Ganeider Gastro GmbH & Co KG Johannesplatz 10 9900 Lienz in Osttirol FN 203908s |
| Masseverwalter: | Dr. Reinhold UNTERWEGER Rechtsanwalt Rosengasse 8 9900 Lienz Tel.: 04852/65644, 65645, Fax: 04852/656444 E-Mail: ra-untbeim@tirol.com |
| Eröffnung: | Eröffnung des Konkurses: 24.05.2007 Anmeldungsfrist: 13.07.2007 Dabei handelt es sich um ein Hauptverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung. |
| Tagsatzung: | Datum: 30.07.2007 um: 11.45 Uhr Ort: Verhandlungssaal 212, Neubau, 2. Stock Landesgericht Innsbruck, Maximilianstrasse 4, 6020 Innsbruck 1. Gläubigerversammlung Prüfungstagsatzung Berichtstagsatzung |
| Beschluss vom 24. Mai 2007 | |
| Bekannt gemacht am 30. Mai 2007 | |
| Unternehmen: | Die Schließung folgender Unternehmensbereiche wird angeordnet: Unternehmensteilbereich Vinothek |
| Beschluss vom 30. Mai 2007 | |
| Bekannt gemacht am 31. Juli 2007 | |
| Text: | Das Unternehmen als Teilbereich "VINOTHEK" bleibt geschlossen. |
| Beschluss vom 30. Juli 2007 | |
| Bekannt gemacht am 22. August 2007 | |
| Tagsatzung: | Datum: 10.09.2007 um: 14.15 Uhr Ort: Verhandlungssaal 212, Neubau, 2. Stock beim Landesgericht Innsbruck, Maximilianstrasse 4, 6020 Innsbruck Schlussrechnungstagsatzung Nachträgliche Prüfungstagsatzung Zwangsausgleichstagsatzung Wesentlicher Inhalt des Zwangsausgleichsvorschlags: 1. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsläubiger werden durch den Ausgleich im Sinne des § 149 Abs. 1 KO nicht berührt. Masseforderungen müssen voll befriedigt werden und sind zu bezahlen, allenfalls sicherzustellen, sofern nicht mit einem Massegläubiger Sondervereinbarungen getroffen werden. 2. Die Konkursgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung, gleichgültig, ob es sich um offene Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt, eine Quote von 20 %, nd zwar zahlbar binnen 30 Tagen ab Annahme des Zwangsausgleiches. Die Auszahlung erfolgt über den Masseverwalter. 3. Bei Wechselforderungen erfolgt die Bezahlung gegen Ausfolgung der gegenständlichen Akzepte. Sollten diese jedoch die Unterschriften dritter wechselrechtlich mithaftender Personen tragen, so erfolgt die Bezahlung der Quote gegen Streichung der Unterschrift des Gemeinschuldners, allenfalls ist auf dem Wechsel anzumerken, dass die Haftung des Gemeinschuldners als getilgt anzusehen ist. 4. Bestehende Forderungen der allgemeinen Klasse sind im selben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Ausgleich festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Klage (§ 110 KO) noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Ausgleichstagsatzung eingebracht worden ist. Eine Sicherstellung in diesem Umfange hat auch dann stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Gemeinschuldner bestritten ist. Sichergestellte Beträge werden frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Konkursgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage eingebracht oder bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat. 5. Bei Nichteinhaltung der Quotenzahlung tritt Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gegenüber dem Gläubiger gemäß § 156 Abs. 4 KO ein, wenn trotz Aufforderung mittels eingeschriebener Mahnung und Ablauf einer Frist von vier Wochen eine Forderung nicht bezahlt oder sichergestellt wird. |
| Beschluss vom 22. August 2007 | |
| Bekannt gemacht am 12. September 2007 | |
| Tagsatzung: | Datum: 05.11.2007 um: 15.00 Uhr Ort: Verhandlungssaal 212, Neubau, 2. Stock Landesgericht Innsbruck, Maximilianstrasse 4, 6020 Innsbruck Zwangsausgleichstagsatzung Die Tagsatzung vom 10.09.2007 zur Abstimmung eines Zwangsausgleiches wird auf den 05.11.2007, 15 Uhr 00, bei diesem Gericht, VS-N 212 - 2.Stock erstreckt, weil zu erwarten ist, dass die Erstreckung der Tagsatzung zur Annahme des Zwangsausgleichsvorschlages führen wird ( § 148 ba. 1 Z. 3 KO ). |
| Beschluss vom 10. September 2007 | |
| Bekannt gemacht am 6. November 2007 | |
| Tagsatzung: | Datum: 19.11.2007 um: 15.20 Uhr Ort: Verhandlungssaal 212, Neubau, 2. Stock beim Landesgericht Innsbruck, Maximilianstrasse 4, 6020 Innsbruck erstreckte Zwangsausgleichstagsatzung |
| Beschluss vom 5. November 2007 | |
| Bekannt gemacht am 20. November 2007 | |
| Zwangsausgleich: | Der Zwangsausgleich wurde angenommen. Wesentlicher Inhalt: 40 % dr Forderungen zahlbar ab Annahme des Zwangsausgleichs wie folgt: 10 % bnnen 2 Monaten 10 % bnnen 12 Monaten 10 % bnnen 18 Monaten und 10 % bnnen 24 Monaten Der Gemeinschuldner verpflichtet sich, das (restliche) Finanzierungserfordernis für die Bezahlung der Masseforderungen und der 1. Quote binnen 30 Tagen bei sonstiger Versagung der Bestätigung auf das Massekonto zur Einzahlung zu bringen bzw. sicherzustellen. Der Masseverwalter wird diesbezüglich berichten. Der Gemeinschuldner unterwirft sich der Sachwalterschaft ohne Vermögensübergabe. Für den Fall der Nichterfüllung des Zwangsausgleichs tritt volles Wiederaufleben der Forderungen ein, die Anwendung des § 156 Abs. 5 KO wird ausdrücklich ausgeschlossen. |
| Beschluss vom 19. November 2007 | |
| Bekannt gemacht am 27. Dezember 2007 | |
| Schlussrechnung: | Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt. Gemäß § 122 KO. |
| Bestätigung: | Der am 19.11.2007 angenommene Zwangsausgleich wird bestätigt. Wesentlicher Inhalt: 40 % dr Forderungen zahlbar ab Annahme des Zwangsausgleiches wie folgt: 10 % bnnen 2 Monaten 10 % bnnen 12 Monaten 10 % bnnen 18 Monaten und 10 % bnnen 24 Monaten Der Gemeinschuldner verpflichtet sich, das (restliche) Finanzierungserfordernis für die Bezahlung der Masseforderungen und der 1. Quote binnen 30 Tagen bei sonstiger Versagung der Bestätigung auf das Massekonto zur Einzahlung zu bringen bzw. sicherzustellen. Der Masseverwalter wird diesbezüglich berichten. Der Gemeinschuldner unterwirft sich der Sachwalterschaft ohne Vermögensübergabe. Für den Fall der Nichterfüllung des Zwangsausgleiches tritt volles Wiederaufleben der Forderungen ein, die Anwendung des § 156 Abs. 5 KO wird ausdrücklich ausgeschlossen. |
| Beschluss vom 24. Dezember 2007 |