HG Wien (007), Aktenzeichen 4 S 29/08d
Bekannt gemacht am 5. März 2008
Firmenbuchnummer:FN 265327m
Schuldner: Adighibe KEG
Grundsteingasse 38
1160 Wien
FN 265327m
Masseverwalter: Mag. Dr. Arno Maschke
Rechtsanwalt
Mariahilfer Straße 50
1070 Wien
Tel.: 523 62 00, Fax: 526 72 74
E-Mail: maschke@sup.at
Masseverwalterstellvertreter: Mag. Dr. Philipp Dobner
Rechtsanwalt
Mariahilfer Straße 50
1070 Wien
Tel.: 523 62 00, Fax: 526 72 74
E-Mail: maschke@sup.at
Eröffnung: Eröffnung des Konkurses: 05.03.2008
Anmeldungsfrist: 22.04.2008
Geringfügig: Der Konkurs ist geringfügig.
Tagsatzung: Datum: 06.05.2008
um: 09.30 Uhr
Ort: Zi. 1606
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
Beschluss vom 5. März 2008
Bekannt gemacht am 7. Mai 2008
Unternehmen: Das Unternehmen wird auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt.
Tagsatzung: Datum: 02.07.2008
um: 09.00 Uhr
Ort: Zi. 1606
Nachträgliche Prüfungstagsatzung
Beschluss vom 6. Mai 2008
Bekannt gemacht am 9. März 2009
Text: Die Frist nach § 115 Abs. 4 KO wird um 1 Jahr verlängert.
Tagsatzung: Datum: 28.04.2009
um: 11.00 Uhr
Ort: Zi. 1606
Vermögensverzeichnistagsatzung
Zwangsausgleichstagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zwangsausgleichsvorschlags:
Quote für Konkursgläubiger 20 %, ahlbar binnen 2 Jahren ab Annahme
des Zwangsausgleiches.
Schlussrechnungstagsatzung
Beschluss vom 9. März 2009
Bekannt gemacht am 28. April 2009
Zwangsausgleich: Der Zwangsausgleich wurde angenommen.
Beschluss vom 28. Februar 2009
Bekannt gemacht am 26. Mai 2009
Bestätigung: Der am 28.04.2009 angenommene Zwangsausgleich wird bestätigt.
Wesentlicher Inhalt: Quote für Konkursgläubiger: 20 %, ahlbar wie folgt:
a) eine Barquote (auszuzahlen vom Masseverwalter) von 5 % bnnen 14 Tagen ab Rechtskraft
der Bestätigung des Zwangsausgleiches (somit, wenn kein Rekurs ergriffen wird, binnen 14 Tagen
ab Ablauf der Rekursfrist)
b) je 3,75 % bs 30.11.2009, 31.5.2010, 30.11.2010 und 31.5.2011.
Für den Fall des Verzuges gilt absolutes Wiederaufleben.
Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleiches gemäß § 152 b Abs. 2 KO aufgehoben.
Alle die freien Verfügungen des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen sind damit beendet.
Der Masseverwalter und sein Stellvertreter sind damit ihres Amtes enthoben.

Schlussrechnung: Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.
Beschluss vom 25. Mai 2009
Bekannt gemacht am 23. Juni 2009
Aufhebung: Der Zwangsausgleich ist rechtskräftig bestätigt.
Der Konkurs ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: 31.05.2011
Beschluss vom 22. Juni 2009