FN 225403a Sparkasse Mittersill Bank AG;

Mittersill;

Marktplatz 4, 5730 Mittersill;

Aktiengesellschaft;

KAPITAL: EUR 1.500.000;

ART der AKTIEN: Stückaktie;

STICHTAG für JAb: 31.12.;

SONSTIGE BESTIMMUNGEN: Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.;

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.;

Satzung vom 10.07.2002;

Einbringungsvertrag vom 10.07.2002 Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens Sparkasse Mittersill (FN 39104 g) gemäß § 92 BWG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in diese Gesellschaft;

VORSTAND:

(A) Dir. Franz Petschenig xx.xx.xxxx, Vorsitzender vertritt seit 13.12.2002 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen;

(B) Dir. Ferdinand Cenger xx.xx.xxxx, Stellvertreter des Vorsitzenden vertritt seit 13.12.2002 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen;

PR:

(K) Kurt Schösswender xx.xx.xxxx, vertritt seit 13.12.2002 gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren Prokuristen;

(L) Gerlinde Lachmayr xx.xx.xxxx, vertritt seit 13.12.2002 gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren Prokuristen;

AUFSICHTSRAT: (C) Mag. Roman Oberlechner xx.xx.xxxx, Vorsitzender;

(D) Friedrich Lechner xx.xx.xxxx, Stellvertreter des Vorsitzenden;

(E) Ilse Breitfuß xx.xx.xxxx, Mitglied;

(F) Walter Reifmüller xx.xx.xxxx, Mitglied;

(G) Hermann Scharler xx.xx.xxxx, Mitglied;

(H) Dr. Wolfgang Viertler xx.xx.xxxx, Mitglied;

(I) Johann Walleitner xx.xx.xxxx, Mitglied;

(J) Christoph Hirscher xx.xx.xxxx, Mitglied;

(K) Kurt Schösswender xx.xx.xxxx, Mitglied;

Ausgegeben wurden 150.000 Stück auf Namen lautende Aktien. Sämtliche Aktien wurden vom Gründer, das ist die Sparkasse Mittersill (FN 39104g), übernommen. Hierfür bringt die Sparkasse Mittersill in die Gesellschaft das bankgeschäftliche Unternehmen der Sparkasse Mittersill gemäß § 92 BWG als Sacheinlage ein. Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich der Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstandesund Aufsichtsrates sowie des gesetzlichen Prüfers können bei Gericht eingesehen werden. Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist bei Gefährdung ihrer Forderungen, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach dieser Bekanntmachung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.;

LG Salzburg, 13.12.2002