LG Krems an der Donau (129), Aktenzeichen 9 S 21/02i Bekannt gemacht am 4. März 2002 Firmenbuchnummer: FN 173936p Schuldner: Huber & Lazaridis OEG Litschauerstr. 5 3950 Gmünd FN 173936 p Masseverwalter: Dr. Oswin Hochstöger Rechtsanwalt Stadtplatz 6 3950 Gmünd Tel.02852/52332-0 Fax 02852/52332-14 Eröffnung: Eröffnung des Konkurses: 04.03.2002 Anmeldungsfrist: 15.04.2002 Tagsatzung: Datum: 24.04.2002 um: 09:15 Uhr Ort: 2. Stock, Saal A 1. Gläubigerversammlung Prüfungstagsatzung Unternehmen: Das Unternehmen bleibt geschlossen. Beschluss vom 4. März 2002 Bekannt gemacht am 28. Juni 2002 Tagsatzung: Datum: 07.08.2002 um: 11:00 Uhr Ort: 2. Stock, Saal A Zwangsausgleichstagsatzung Beschluss vom 27. Juni 2002 Bekannt gemacht am 9. August 2002 Zwangsausgleich: Der Zwangsausgleich wurde angenommen. Beschluss vom 9. August 2002 Bekannt gemacht am 19. September 2002 Bestätigung: Der am 07.08.2002 angenommene Zwangsausgleich wird bestätigt. Wesentlicher Inhalt: Die Konkursgläubiger erhalten eine 30 %-ie Quote, zahlbar wie folgt: 1) 20 % bnnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleiches, nicht jedoch vor Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses, wobei dieses Erfordernis samt dem Erfordernis für alle Kosten und Masseforderungen bis längstens 30.8.2002 beim Massever- walter bei sonstiger Versagung der Bestätigung zu erlegen ist. 2) 5 % bnnen sechs Monaten ab Annahme des Zwangsausgleiches. 3) 5 % bnnen zwölf Monaten ab Annahme des Zwangsausgleiches. Für diesen Zwangsausgleich gilt Terminsverlust, 14-tägige Nachfrist und absolutes Wiederaufleben. Text: Die Gemeinschuldnerin unterwirft sich dem bisherigen Masseverwalter als Sachwalter der Gläubiger ausschließlich hinsichtlich der Geltendmachung der Gegenforderung bzw. Bestreitung der Forderung des Gläubigers im hg. Verfahren gegen Kurt Kowatsch und verpflichtet sich für den Fall, dass aus diesem Verfahren nach Abzug der Verfahrenskosten ein Überschuss verbleibt, diesen als Supterquote an die Gläubiger auszuschütten. Voraussetzung für die Bestätigung des Zwangsausgleiches ist weiters der Erlag eines Betrages von ¤ 4.000,-- als Sicherstellung für die im Verfahren gegen Kurt Kowatsch auflaufenden Kosten einschließlich SV-Kosten, Verfahrenskosten, Zeugengebühren und dergleichen, eben- falls bis 30.8.2002. Beschluss vom 12. September 2002 Bekannt gemacht am 30. Dezember 2002 Aufhebung: Der Konkurs wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am 07.06.2002 angenommenen Zwangsausgleichs aufgehoben. Beschluss vom 3. Dezember 2002 Bekannt gemacht am 27. Jänner 2003 Rechtskraft: Die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig. Ende der Zahlungsfrist: 07.08.2003 Beschluss vom 24. Jänner 2003